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WespenstichAllgemeines Lebensrisiko im Sommer

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Bienen gelten als sanftmütig. (Bild: dpa)

Ob der Gladbecker, der Anfang Juli in seinem Schrebergarten von einer Wespe gestochen worden ist, tatsächlich an den Folgen des Stichs kurz darauf starb, wird derzeit von der Staatsanwaltschaft Essen untersucht. Sicher ist, dass im Spätsommer die Bienen- und Wespendichte in Deutschland sehr hoch ist - und gefährlich, wie folgende Fälle zeigen:

Die Witwe eines Hausmeisters kämpfte vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg um eine Hinterbliebenenrente von der Berufsgenossenschaft ihres Mannes, der während der Dienstzeit starb. Zeugen sagten aus, er habe kurz vor dem Einstieg in seinen Dienstwagen gesagt, ihm sei übel, weil ihn eine Wespe gestochen habe. Dann sei er regungslos sitzen geblieben. Reanimationsversuche des Notarztes waren erfolglos.

Ursache und Wirkung müssen klar sein

Nun war für eine Rentenzahlung zu klären, ob der Mann tatsächlich am Wespenstich gestorben war. Der den Totenschein ausstellende Arzt fand nämlich weder einen Einstich am Körper des Verstorbenen noch ein typisches Kehlkopfödem. Eine Obduktion wurde nicht durchgeführt.

Weil die Witwe eine spätere Exhumierung ablehnte, blieb diese Frage offen und somit der ursächliche Zusammenhang des Wespenstichs mit dem Tod des Mannes unbewiesen. Ein natürliches Ableben während der Arbeit sei kein Arbeitsunfall, urteilten die Richter (Az: L 10 U 3430 / 05). Ein solcher Arbeitsunfall wurde hingegen einem Mann anerkannt, der auf dem Weg zur Arbeit von einer Wespe gestochen wurde und daraufhin eine Schockreaktion mit Herz-Kreislauf-Stillstand erlitt. Als Folge kam es zu einer bleibenden Hirnschädigung und Berufsunfähigkeit. Die Berufsgegenossenschaft wurde vom Sozialgericht Leipzig zur Zahlung einer Erwerbsminderungsrente verpflichtet (Az: S 9 U 100 / 02).

Im Grundsatz wird also ein während der Arbeit erlittener Wespenstich als Arbeitsunfall anerkannt. Was ist jedoch mit dem Mann aus Gladbeck? Würde der Stich eventuell auch von einer privaten Unfallversicherung als „plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis“ (so die offizielle Definition) anerkannt?

Wohl nicht. Denn in der klassischen Variante der privaten Unfallversicherung ist ein Insektenstich nicht eingeschlossen. „Allerdings besteht die Möglichkeit“, so Katrin Rüter de Escobar vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, „das Risiko eines Insektenstichs extra abzusichern - wenn auch nicht bei allen Gesellschaften. Das ist besonders bei der Kinderunfallversicherung mit Blick auf Zeckenstiche interessant.“

In dem Fall eines Mannes, der als Kunde eines Baumarkts auf dessen Parkplatz von Bienen gestochen wurde, stellte sich heraus, dass die angriffslustigen Tierchen vom benachbarten Grundstück eines Imkers kamen. Der Attackierte verlangte Schmerzensgeld vom Betreiber des Baumarktes, weil der keine ausreichenden Schutzvorrichtungen getroffen hätte. Es sei ihm zuzumuten gewesen, „Warnschilder aufzustellen, Teile des Parkplatzes zu sperren oder Mitarbeiter in Sicherheitsanzügen als Warenträger einzustellen“. Diese Forderungen hielt das Landgericht Aachen jedoch für überzogen. „Im Frühjahr und Sommer zählen Bienen zum allgemeinen Lebensrisiko“, so das Gericht (Az: 5 S 24 / 05).

Handeln aus Panik verständlich

Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln ging es zwar nicht um einen Wespenstich direkt, jedoch um die Angst, die die Insekten verbreiten. Ein Achtjähriger hatte aus „Schreck und Panik“ mit der Hand nach einer Wespe geschlagen, vergaß dabei aber, dass er ein Messer in der Hand hielt und verletzte damit einen Spielkameraden am Auge. Dessen Eltern forderten Schadenersatz und Schmerzensgeld, was die Richter ablehnten. Begründung: Durch die Wespe habe der Junge in eine Stresssituation geraten können, wodurch es ihm schwer gefallen sei, die Dinge unter die Kontrolle des Verstandes zu bringen“, so das OLG. Somit habe er nicht fahrlässig oder gar schuldhaft gehandelt. Auch die Tatsache, dass die Eltern des panischen Kindes eine Privathaftpflichtversicherung hatten, begründe keinen Schadenersatzanspruch des verletzten Kindes (Az: 11 U 233 / 95).