Hennef/Bonn - Fast vier Jahre ist es her, da lag das dreijährige Mädchen bewusstlos im Swimmingpool der befreundeten Nachbarn. Die Großmutter, die auf die Enkelin und ihre Schwester an diesem verhängnisvollen Augusttag aufpasste, war nur kurz zur Toilette gegangen. Zwar konnte das Kind vom Notarzt wiederbelebt werden, aber das Mädchen liegt seitdem im Wachkoma. Um die immensen Heil- und Pflegekosten stritten vor dem Bonner Landgericht in den vergangenen Wochen die Haftpflichtversicherung der Großmutter und die Nachbarin als Eigentümerin des Swimmingpools.
1,2 Millionen Euro
Behandlungskosten
Die treffe nämlich eine Mitschuld an dem tragischen Unfall, hatte die Versicherung argumentiert und von der Henneferin die Hälfte der bereits auf mehr als 1,2 Millionen Euro angelaufenen Behandlungskosten verklagt. Doch die Bonner Richter sahen das anders. Sie wiesen diese Klage nun zurück. Die Nachbarin, so die Begründung, habe darauf vertrauen dürfen, dass während ihrer Abwesenheit die Kinder durch die Großmutter sorgfältig beaufsichtigt werden, entschied das Bonner Zivilgericht. Schließlich hätten die Kinder regelmäßig unter Aufsicht auf dem Grundstück gespielt und nach Absprache im Pool auch gebadet. Zwar müsse grundsätzlich jeder, der „Gefahrenquellen“ auf seinem Grundstück schafft, gleichzeitig „mögliche und zumutbare“ Maßnahmen treffen, um andere Personen vor Schaden zu bewahren. Auch seien bei Kindern in besonderem Maße Gefahren zu berücksichtigen, wenn der Eigentümer wisse, dass Kinder auf seinem Grundstück „befugt oder unbefugt“ spielen. Aber die Verkehrssicherungspflicht eines Eigentümers finde ihre Grenzen in der „vernünftigen Vorsicht“, so lautete das Urteil der Richter. Die Forderung der Versicherung etwa nach einer Umzäunung des Swimmingpools, sah das Gericht als überzogen an. (LG Bonn 3 O 503 / 07)