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Angeklagter schmuggelte Heroin

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Vom Hollandurlaub ins Amtsgericht: In Leverkusen war ein 36-Jähriger wegen Drogenbesitz angeklagt. Sebastian H. war am 22. März mit dem ICE aus Utrecht gekommen. In seinem Körper, verpackt in zwei Containern: 95,7g Heroingemisch. An einem Spielautomaten hatte er knapp Zweitausend Euro gewonnen und habe einen Urlaub in Holland machen wollen, ein bisschen Cannabis rauchen, erzählt er.

Als er in die Niederlande fuhr, sei er seit zwei Monaten clean gewesen von harten Drogen. Dann, im Coffeeshop, sei er gezielt wieder angefixt worden. Mit der nicht unerheblichen Menge Heroin „im Gepäck“ kam H. jedoch nicht zurück über die Grenze. Die Anklage wirft H. vor, mit dem Betäubungsmittel Handel zu betreiben. Doch Sebastian H. sagt, die Drogen seien für den reinen Eigenbedarf gewesen. Die laut Verteidiger „gute Rotterdamer Qualität“ habe ja etwas länger reichen sollen.

Der 36-Jährige hat eine schon früh von Rauschmitteln beeinflusste Vergangenheit: Mit 11 Jahren das erste Mal Gras, mit 14 Partydrogen, mit 16 kam er dann durch eine erste Haft mit Heroin in Kontakt – und war sofort abhängig. Die Spielsucht kam dazu. H. ist arbeitslos, hat einen Hauptschulabschluss, keine Ausbildung. Neben Hartz IV pumpte er oft seine Mutter an, um sich finanzieren zu können. Eine Sozialtherapie bestand er, zwei weitere Therapien brach er ab. 25 Eintragungen hat er im Bundeszentralregister, 2010 wurde er für unerlaubten Erwerb in 20 Fällen verurteilt. Die Vielzahl einschlägiger Vorstrafen; Erschleichen von Leistungen, Hausfriedensbruch, Diebstähle – typische Beschaffungskriminalität. Der Strafrahmen sieht in einem solchen Fall des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, wie er Sebastian H. nun vorgeworfen wird, eine Strafe von zwei bis fünfzehn Jahren Haft vor. Das Delikt sei jedoch ein rein selbstschädigendes, daher werde nicht allein nach der Drogenmenge entschieden, so das Gericht. Vor allem die Transportweise, „Bodypacking“ genannt, ist lebensgefährlich und ein klares Todesurteil, hätte einer der Container sich geöffnet. Strafmildernd ist des Weiteren das Geständnis des Angeklagten und seine Suchtproblematik.

Das Gericht entschied, dass es sich um einen minderschweren Verstoß handelt. Sebastian H. bekommt drei Jahre auf Bewährung sowie 300 Stunden gemeinnützige Arbeit und muss eine Therapie antreten.