Eigene Buchhalterin zweigte Millionen abBuchungsportal will Geld von Bank erstreiten

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Bonn – Die Causa hat das Zeug zum Präzedenzfall: Es gehe um von Juristen selten betretenes Gelände, konstatierte die Vorsitzende Richterin gleich zu Beginn der Verhandlung. Vor dem Landgericht will ein Hotelbuchungsportal Geld von einer Bonner Direktbank erstreiten, weil diese nicht bemerkt hatte, dass eine Buchhalterin des Portals in großem Stil Gelder veruntreut und auf ihr eigenes Konto umgeleitet hatte.
Daraus, dass das Portal in der Sache ebenfalls nicht gerade mit Wachsamkeit geglänzt hatte, machten die Vertreter der Klägerin allerdings keinen Hehl: Ein nicht unerhebliches Mitverschulden räumten sie ein und beschränkten ihre Forderung auf eine Million Euro. Die Buchhalterin war bereits im 2016 vom Landgericht Nürnberg-Fürth zu einer vierjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Mit zirka 700 Einzelbuchungen soll die Buchhalterin von 2007 bis 2015 knapp vier Millionen Euro auf ihr eigenes Konto umgeleitet haben.
Bankvertreter sieht keine Grundlage für Schadenersatzforderungen
Das hätte der Bank auffallen müssen, glauben die Kläger. Das Geldhaus sei nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, nach Auffälligkeiten auf den Konten seiner Kunden zu suchen. Und auffällig sei es ja wohl, wenn auf einem Privatkonto, das sonst die meiste Zeit im Minus gestanden oder vielleicht mal ein Guthaben von ein paar hundert bis tausend Euro aufgewiesen habe, plötzlich Summen von einer halben Million Euro pro Jahr eingingen. Noch dazu, wenn als Empfänger nicht nur die Buchhalterin als Privatperson, sondern auch diverse Firmen angegeben und das Geld fast unmittelbar zum Kauf von Uhren oder Handtaschen verwendet werde.
Man habe viele Milliarden Buchungen zu überwachen und das Geldwäschegesetz verpflichte die Banken nur zur Installation eines geeigneten Überwachungssystems, erwiderte der Vertreter der beklagten Bank. Und das von seiner Mandantschaft verwendete System sei ohne Beanstandung von Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin genehmigt worden. Zudem habe die im Geldwäschegesetz geregelte Aufsichtspflicht der Bank keinen individualschützenden Charakter. Folglich ergebe sich auch keine Garantenpflicht. Sprich: Selbst, wenn das System Fehler hätte, folge daraus keine Grundlage für Schadenersatzforderungen. Außerdem sei es das extrem betrugsanfällige Buchhaltungssystem der Klägerin gewesen, das es überhaupt erst möglich gemacht habe, dass ein derartiger Schaden entstehen konnte.
Vergleich bis Ende Oktober oder Urteil vor Weihnachten
Nach eingehender Diskussion ließ das Gericht durchblicken, dass es der Argumentation der Klägerin möglicherweise nicht vollständig folgen würde und regte einen Vergleich an. 15 Prozent könnte die Bank zahlen; die Verfahrenskosten würden im Verhältnis von 85 zu 15 Prozent zu Gunsten der Beklagten aufgeteilt. Die Parteien haben nun bis Ende des Monats Zeit eine Einigung zu finden. Geschieht dies nicht, soll es am 19. Dezember zu einem Urteil kommen.
