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Bonn/SiegburgGericht konnte Angeklagtem nicht nachweisen, Rentner verletzt zu haben

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Justizbeamter im Gericht

Ein Justizbeamter in einem Gericht (Symbolbild)

Bonn/Siegburg – Der Fall stand auf Messers Schneide: War der Angeklagte der schwarz gekleidete Mann mit dem Rollkoffer, der einem Rentner in Siegburg am 12. November 2019 „grundlos und unvermittelt“ ein Messer in den Bauch gerammt hat? Oder war er es nicht? Trotz umfangreicher Nachermittlungen kam das Bonner Landgericht schließlich zu dem offenen Ergebnis: „Der Angeklagte könnte der Täter sein, aber wir können es ihm nicht nachweisen.“ So endete das Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung mit einem Freispruch. Für die Untersuchungshaft von fünf Monaten wird der 38-jährige Obdachlose entschädigt.

Laut Anklage soll das Opfer von seinem Balkon eine Gestalt auf der Straße zur Rede gestellt haben, die an mehreren Fahrzeugen gerüttelt hatte. Er solle das lassen und verschwinden, drohte der Rentner dem Fremden, der aber konterte: „Komm runter, ich steche dich ab!“ Der einstige Hausmeister ging tatsächlich hinunter, auch weil er Angst um sein abgestelltes Fahrzeug hatte. Am Gartentor versetzte ihm die schwarz gekleidete Person einen Messerstich in den Bauch. Vieles sprach dafür, dass der Angeklagte, der sich am Vortag selbst aus den Rheinischen Kliniken in Bonn entlassen hatte, der Täter gewesen sein könnte. In den Stunden um den Messerangriff war er wiederholt bei einer Obdachlosenunterkunft abgewiesen worden.

Von Kamera aufgezeichnet

Ins „psychosoziale Bild“ hätte es auch gepasst, dass der 38-Jährige – drogenabhängig und psychosekrank – an den Autos rüttelte, um nach einem Schlafplatz zu suchen. Aber die objektiven Argumente wogen schwerer: Es gab keine DNA-Spur, die darauf hinwies, dass der Obdachlose und der Rentner sich je begegnet waren. Auch konnten der 65-Jährige und seine Ehefrau (64), die die Szene vom Balkon aus beobachtet hatte, den Angeklagten später nicht auf einem Foto identifizieren.

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Den Ausschlag gab, dass sich der Angeklagte zur Zeit des Notrufes der Ehefrau in einer Tankstelle aufgehalten hatte und von einer Überwachungskamera gefilmt worden war. „Bei diesem Alibi kann der Angeklagte nicht der Täter sein“, hieß es im Urteil. Außer man gehe davon aus, dass die Tat eine halbe Stunde vorher stattgefunden hat, wie es die Ehefrau bezeugt hatte. Aber auf ihre Aussage wollte sich das Gericht nicht verlassen. Sie hatte sich wiederholt widersprochen.