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Amtsrichterin sieht NotwehrKein Schmerzensgeld für Wachtberger Vermieter

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Eine Wohnungstür und ein Schlüssel im Schloss.

An einer Wohnungstür spielten sich unglaubliche Szenen ab.

Das Bonner Amtsgericht hat über einen Streit zwischen einem Mieter und einem Vermieter in Wachtberg entschieden. Statt eines Schmerzengeldes erkannte die Richterin auf Notwehr.

Die Klage eines Wachtbergers gegen seinen ehemaligen Mieter ist von einer Zivilrichterin am Bonner Amtsgericht als unbegründet abgewiesen worden. Nach einem skurrilen Streit um eine angeblich abgeschlossene Kellertür hatte der Kläger seinen Mieter beschuldigt, dass er ihn zu Boden geworfen und anschließend mit Pfefferspray traktiert habe. Daher forderte der Mann mindestens 2500 Euro Schmerzensgeld. Die Zivilrichterin sah dazu keinen Anlass, der beklagte Mieter habe in Notwehr gehandelt.

Dass der Kläger vor Gericht den Kürzeren ziehen würde, war bereits in den beiden dem Urteil vorausgegangenen Güteterminen abzusehen gewesen: Die Zivilrichterin hatte schon zu Beginn der Verhandlung deutlich gemacht, dass die geforderte Summe angesichts der doch eher geringen Verletzungen unplausibel hoch angesetzt sei. Und das gelte unabhängig von der Frage, ob sich der Vorfall überhaupt so, wie vom Kläger vorgetragen, ereignet habe. Angesichts der Beweislage tue sie sich schwer mit einem Vergleichsvorschlag, hatte die Richterin im ersten Termin gesagt. Die angeregten 250 Euro hatte der Kläger – anders als der von seiner Anwältin Sophia Lohölter beratenen Beklagte – aber ohnehin nicht annehmen wollen.

Sicherheitshalber Kamera eingeschaltet

Nach einem zweiten Termin zur Beweisaufnahme, in dem die Mutter des Klägers als Zeugin ausgesagt hatte, gelangte die Richterin aber schließlich zu der Überzeugung, dass der Vortrag des Klägers unrichtig sei. Bereits die wackeligen Aufnahmen der Handykamera, die das Gericht im ersten Termin gesichtet hatte, ließen deutliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit dessen aufkommen, was der Kläger vortrug. 

Der beklagte Mieter, ein 36-jähriger Angestellter, wohnte seit dem Jahr 2014 gemeinsam mit seiner Frau in dem Mehrfamilienhaus, das der Mutter des Klägers gehört. Das Paar hatte in seiner Aussage deutlich gemacht, dass es mit dem Sohn der Hausbesitzerin immer wieder Streitigkeiten und Auseinandersetzungen gegeben habe: „Wir hatten Angst vor ihm“, so das Paar. Als der Mann dann am Morgen des 12. Januar 2024 an der Wohnungstür klingelte, schwante beiden Übles: Dementsprechend habe er zunächst die Kamera seines Handys eingeschaltet, bevor er dem Vermieter öffnete, so der Beklagte im Verfahren. Auf den Bildern ist nur zu erkennen, wie der Vermieter wutentbrannt in Richtung des Aufnahmegeräts schlägt.

Nachgesetzt und Pfefferspray benutzt

Nach Überzeugung des Gerichts war das, was nun folgte, von der Notwehr gedeckt. Zwar müsse der Beklagte die Voraussetzungen dazu in einem Zivilverfahren beweisen – dies sei ihm aber durch die Aufnahmen und die plausible Schilderung gelungen. Demzufolge hatte der Mieter den unzweifelhaft erfolgten Schlag abwehren dürfen. Als Folge davon sei der Vermieter ins Treppenhaus zurückgestoßen worden. Der Mann habe aber erneut versucht, seinen Mieter zu traktieren, und habe dabei auch die Türschwelle überschritten. Daraufhin habe der Mieter ihn erneut zurückgestoßen, sodass er dabei zu Fall gekommen sei. Daraufhin habe der Beklagte die Wohnungstür verschlossen. Der Vermieter hingegen habe mit einem Gegenstand im Flur gegen die Wohnungstüre geschlagen; dabei sei ein Glasfenster in der Türe zerborsten. In seiner Not habe der Mieter  nach einem Tierabwehrspray gegriffen, das sich in der Garderobe in einer Jacke befunden habe, und eine Salve durch das Fenster gesprüht. Erst jetzt habe der Vermieter mit tränenden Augen den Rückzug angetreten.

Anlass des Streits soll eine von dem Mieter verschlossene Kellertüre gewesen sein: Der Vermieter sah sich angeblich durch den versperrten Zugang daran gehindert, einem Heizöllieferanten Zugang zu dem Tank zu gewähren. Aber auch für diese Behauptung sah das Gericht schließlich keinen Beweis. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Kläger kann gegen die Entscheidung in Berufung gehen.