Das Verwaltungsgericht Aachen weist Klage gegen die Stadt Bad Münstereifel ab – wegen der Totenruhe
FriedwaldFrau will Lebensgefährten umbetten: Stadt Bad Münstereifel und Gericht lehnen ab

Seit 2006 gibt es den Friedwald Bad Münstereifel, der in Iversheim liegt.
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Vor dem Verwaltungsgericht Aachen abgewiesen wurde die Klage einer Frau gegen die Stadt Bad Münstereifel. Die Klägerin hatte das Grab ihres Lebensgefährten im Friedwald in Iversheim umbetten lassen wollen. Das lehnte die Stadt Bad Münstereifel allerdings ab. Im Februar 2023 erhob die Frau Klage.
Ende 2022 war ihr Lebensgefährte auf einem Basisplatz im Friedwald beigesetzt worden. Dabei handelt es sich um die kostengünstigste Bestattungsvariante, bei der man die Auswahl der Urnengrabstätte der Friedwald GmbH überlässt.
Stadt Bad Münstereifel verwies auf zumutbare Wegstrecken zum Grab
Schon kurz nach der Beerdigung stellte die Frau, die damals Mitte 70 war und heute nicht mehr im Kreisgebiet Euskirchen lebt, fest, dass sie die Grabstelle ob eines steilen Anstiegs nur unter größten Schwierigkeiten erreichen kann. Daher beantragte sie nur wenige Monate nach der Beerdigung die Umbettung, die von der Stadt mit Verweis auf zwei zumutbare Wegstrecken zum Grab abgelehnt wurde.
Das Verwaltungsgericht begründet die Abweisung der Klage damit, dass der Umbettung der im Grundgesetz festgelegte Schutz der Totenruhe entgegensteht, der postmortal als Bestandteil der Menschenwürde gilt. Ausnahmsweise gestört werden dürfe die Totenruhe nur dann, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt habe oder wenn aus Tatsachen mit hinreichender Sicherheit auf seinen entsprechenden Willen zu schließen sei. Das war laut Verwaltungsgericht aber nicht gegeben.
Dabei musste ihr angesichts der Beisetzung in einem Waldstück klar sein, dass der Ort der Beisetzung nicht notwendigerweise barrierefrei zugänglich sein würde.
Ein wichtiger Grund für eine Umbettung könne im Einzelfall auch dann vorliegen, wenn das Recht auf Totenfürsorge durch einen Angehörigen in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. Das Gericht erkennt an, dass der Klägerin aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes das Aufsuchen des Urnengrabes in erheblichem Maße erschwert werde. Es sei aber nicht unmöglich.
Verwaltungsgericht Aachen nennt Schutz der Totenruhe als Grund
Altersbedingte Gesundheitsverschlechterungen reichten für ein Zurücktreten der Totenruhe nicht aus. „Angesichts der demografischen Struktur der älter werdenden Gesellschaft würde sonst der Schutz der Totenruhe weitgehend leerlaufen“, schreibt das Verwaltungsgericht. Hinzu komme, dass die Bestattung bewusst im Friedwald vorgenommen worden sei.
Deshalb hätte die Klägerin annehmen können, dass der Friedhof nicht optimal benutzbar sei, zumal sie den konkreten Ort der Beisetzung durch Buchung eines Basisplatzes offen gelassen habe.
„Dabei musste ihr angesichts der Beisetzung in einem Waldstück und angesichts der Lage des Friedwalds klar sein, dass der Ort der Beisetzung nicht notwendigerweise altersgerecht bzw. barrierefrei zugänglich sein würde. Dieses Risiko hat sie in Kauf genommen“, schreibt das Verwaltungsgericht Aachen.
Die Frau kann Berufung beantragen. Über diese würde das Oberverwaltungsgericht NRW entscheiden.