Zu einer Geldstrafe in Höhe von 1200 Euro verurteilt worden ist ein 28-Jähriger Leverkusener. Der Grund: Martin H. (Name geändert) hat sich des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht. Insgesamt hatte die Polizei beim Angeklagten knapp 46 Gramm Marihuana und Haschisch gefunden, der reine THC-Gehalt lag bei 9,06 Gramm.
Von Anfang an machte der Angeklagte keinen Hehl aus dem Besitz und gab die Tat zu. Er habe jedoch nie die Absicht gehabt, die Drogen zu verkaufen. Vielmehr konsumiere er sie ausschließlich selbst, um Schmerzen zu lindern. Martin H. hatte in der Vergangenheit bereits eine Gehirn-Operation überstehen müssen und leidet zudem unter anderem an Epilepsie, Migräne sowie Problemen mit der Lendenwirbelsäule.
Das Gericht zeigte sich über zwei Sachen verwundert. Zum einen darüber, dass einige Tütchen mit Drogen mit einem „K“ beschriftet waren, obwohl der Angeklagte von „F“ für „früh“ und „S“ für „spät“ gesprochen hatte. H. sagte, er nutze diese Technik zum Dosieren.
Und zum anderen über die gefundene Menge. Der Angeklagte war am 31. August 2018 von der Polizei gefasst worden und hatte einen Rucksack mit Drogen dabei. Dabei fanden die Beamten 25,02 Gramm Marihuana und 3,54 Gramm Haschisch. Beim Angeklagten zu Hause machte die Polizei zudem 4,4 Gramm Marihuana und 13,18 Gramm Haschisch ausfindig.
Der Richter fragte H., wo er die Drogen hergehabt hatte. Die Antwort: Düsseldorfer Hauptbahnhof. Wie es weitergegangen war, daran konnte sich der Angeklagte aufgrund seiner Gedächtnisprobleme nicht genau erinnern. Er habe sich mit Freunden getroffen, ob er zu Hause gewesen war, wusste er nicht mehr sicher. Doch ging er davon aus, dass das der Fall gewesen war.
Die Frage, die sich dem Richter nun stellte, war, wieso H. trotz des Zwischenstopps zu Hause noch immer insgesamt 18 Tütchen Marihuana im Rucksack hatte. Und wenn er nicht zu Hause gewesen war, wo dann das viele Haschisch in seiner Wohnung hergekommen war. Schließlich hatte er ausgesagt, er habe alles in Düsseldorf gekauft.
Im Endeffekt aber entschied das Gericht, dass beim Angeklagten ein minderschwerer Fall vorliege. Aufgrund der Krankheitsgeschichte von Martin H. sei die Motivation des Drogenbesitzes nicht der Weiterverkauf gewesen, sondern die Schmerzlinderung. Gewählt wurde eine Freiheitsstrafe über vier Monate, die in eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen à zehn Euro umgewandelt wurde.