Abo

Tipp von US-ErmittlerGladbacher wegen Besitzes von Kinderpornografie verurteilt

2 min
Amtsgericht Bergisch Gladbach Bensberg

Amtsgericht Bergisch Gladbach

Bergisch Gladbach – Das Bergisch Gladbacher Amtsgericht hat einen 52-jährigen Angeklagten wegen des Besitzes von Kinderpornografie zu 1000 Euro Geldstrafe verurteilt. Hinsichtlich des ebenfalls gemachten Vorwurfs der Weitergabe solcher Machwerke wurde er freigesprochen. Die Staatsanwältin hatte eine Verurteilung auch wegen der Weitergabe gefordert, dem Gericht war die Beweislage aber zu dünn.

Der Angeklagte, einmal vor 18 Jahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern vorbestraft, bestritt vor Gericht alle Vorwürfe. Anwaltlich nicht vertreten – dem Vernehmen nach hatten nacheinander zwei Verteidiger das Mandat niedergelegt –, stellte der Hartz-IV-Empfänger unter anderem den Antrag, einen Mitarbeiter von Twitter vorzuladen, der Auskunft geben sollte, ob sein Zugang vielleicht gehackt worden sei.

Hinweis aus den USA an das Bundeskriminalamt

Der Angeklagte machte sehr viele technische Ausführungen, zu Twitter, zu Skype, zum Desktop-PC in seinem Schlafzimmer, zu seinem Laptop und dazu, ob er vielleicht verbotene Bilddateien in einer Tresor-Software versteckt habe. Der Gladbacher bot an, den digitalen Tresor seines sichergestellten Computers im Gerichtssaal zu öffnen und einen Polizeibeamten hineinschauen zu lassen – was der Beamte aber nach kurzem Blick als sinnlos verwarf, weil „einfach mal reingucken“ in der digitalen Welt eben nicht so einfach funktioniert wie bei einem Stahltresor.

Belastet worden in Sachen Weitergabe von Kinderpornografie war der Gladbacher durch einen Hinweis von US-Ermittlern an das Bundeskriminalamt. Von der IP-Adresse des Mannes sei am 28. September 2017 Verbotenes hochgeladen worden. Vom BKA ging der Hinweis weiter nach Bergisch Gladbach.

Das könnte Sie auch interessieren:

Die Beamten fanden allerdings in der Wohnung und auf den Computern keine Beweise fürs Hochladen, wohl aber zwei sexualisierte Nacktbilder eines acht bis zehn Jahre alten Jungen. Der Angeklagte forderte ein Gutachten zum Alter des Kindes – was die ihren eigenen Augen trauende Richterin freilich ablehnte. Weiteres Indiz für die Täterschaft des Mannes auch in Sachen Weitergabe war für die Staatsanwältin, dass der Twittername, unter dem die Kinderpornografie hochgeladen worden war, fast komplett identisch war mit dem Skype-Namen des Angeklagten.

Beide Male fungierte ein und dieselbe Figur aus einem Computerspiel als Namensgeber, einmal ergänzt um eine zweistellige Zahl, das andere Mal um eine vierstellige. Dagegen hatte der Angeklagte argumentiert, der Name der Figur werde hunderttausendfach verwendet.