Abo

Blechschaden am BrandortHaften Ehrenamtliche privat?

4 min

Der Brand war Thema vor Gericht

Beim Hallenbrand in Kürten rammt eine Seniorin die Tür eines DRK-Wagens, nun verklagt ihr Sohn auch zwei ehrenamtliche Helfer persönlich.

Nach einem Blechschaden beim Großbrand in Kürten-Breibach verklagt ein Fahrzeughalter neben Behörden auch zwei Ehrenamtliche des Roten Kreuzes. Vor dem Amtsgericht Bensberg geht es damit um eine Grundsatzfrage: Wer schützt Retter im Einsatz?

Hallenbrand und gesperrte Gefahrenzone

Am 5. Dezember 2024 brennt in Kürten-Breibach eine Halle. Der Breibach führt kein Wasser, ein Hydrant fehlt. Deshalb legen Feuerwehrleute eine Schlauchleitung den Breibacher Weg hinab bis zur Kürtener Sülz. Die Schläuche kreuzen die Wipperfürther Straße. Feuerwehr und Polizei sperren die Gefahrenzone ab. Nur über eine schmale Schlauchbrücke können Autos und Einsatzfahrzeuge passieren.

Getränke und Essen gebracht

Mitten im Gewirr aus Blaulicht und Schläuchen kommt es zu einem Unfall, der fast zwei Jahre später das Amtsgericht Bensberg beschäftigt. Zwei ehrenamtliche Helfer des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) stehen vor der Schlauchbrücke. Im Auftrag der Leitstelle bringen sie den erschöpften Feuerwehrleuten warme Getränke und Essen. Während die Fahrerin sich orientiert, öffnet der Beifahrer die Tür. Genau in diesem Moment fährt eine etwa 80-jährige Anwohnerin rechts am DRK-Wagen vorbei, stößt gegen die Tür und knickt sie um 180 Grad nach vorn. Es bleibt beim Blechschaden, sonst passiert nichts.

Klage gegen Land, Kreis, Gemeinde und Helfer

Das Nachspiel in Saal 131 hat grundsätzliche Bedeutung. Die betagte Fahrerin ist Anfang 2025 gestorben. Ihr Sohn, damals Fahrzeughalter und heute ihr Erbe, fordert in einem Zivilprozess Schadensersatz. Sein Anwalt Mark Theodor Speitel verklagt im Rundumschlag das Land NRW als Halter, den Rheinisch-Bergischen Kreis, die Gemeinde Kürten und die beiden DRK-Helfer persönlich.

Im Roten Kreuz sorgt das für Empörung: Wer in seiner Freizeit ausrückt, um in der Not zu helfen, soll plötzlich mit seinem Privatvermögen für einen Unfall im Dienst geradestehen.

Verteidigung beruft sich auf die Amtshaftung

Genau hier setzt Rechtsanwalt Michael Sieland an. Er ist selbst ehrenamtlich im Vorstand des DRK tätig, vertritt die Beklagten und beruft sich auf die Amtshaftung (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB). Werden Ehrenamtliche über die Leitstelle gerufen, handeln sie als Verwaltungshelfer im hoheitlichen Auftrag. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Staat, nie aber der Helfer persönlich. Sieland hatte den Betroffenen daher geraten, dem Prozess fernzubleiben.

Die Richterin folgt dieser Linie bereits in der Güteverhandlung: Die beiden DRK-Helfer und ein Teil der Behörden haften nicht persönlich. Dass das Land NRW nicht einmal einen Vertreter geschickt hat, quittiert selbst Klägeranwalt Speitel mit Erstaunen.

Wer trägt den Schaden?

Offen bleibt, wer den Schaden zu tragen hat: die öffentliche Hand oder der Kläger. Im abgesperrten Gefahrenbereich sind die Sorgfaltspflichten eingeschränkt. Der Beifahrer musste nicht zwingend damit rechnen, dass sich ein privater Pkw an den Schläuchen vorbeizwängt.

Wie dicht die Sperrung war, versucht die Richterin mit Google Maps zu klären. Sie schneidet ein Luftbild der Kreuzung aus und skizziert die Unfallstelle am Bildschirm – laut eigenen Worten mit „künstlerischer Ungenauigkeit“.

Körperliche Mängel ausgeschlossen

Nach Schilderung lag die Sperrstelle rund 200 Meter vor der Schlauchbrücke. Als die Seniorin dennoch heranrollte, seien Polizisten auf ihr Auto zugelaufen und hätten auf das Dach geklopft, um sie zu stoppen. Zwei Polizisten bestätigen im Zeugenstand die Sperrung durch den Verkehrsdienst, erinnern sich nach fast zwei Jahren jedoch nicht mehr an Details oder daran, wer auf das Dach geklopft haben soll. Fest steht nur: Den strafrechtlichen Verdacht wegen körperlicher Mängel am Steuer (§ 315c StGB) gegen die Seniorin hatten die Ermittler damals ausgeräumt.

Urteil im Dezember 2026

Eine gütliche Einigung scheitert. Speitel hält an der Klage fest, die Beklagten beantragen die Abweisung. Das Urteil folgt am 30. Dezember 2026. Für die DRK-Helfer bleibt immerhin die Gewissheit: Wer im Auftrag der Allgemeinheit Kaffee und Suppe zur Brandstelle fährt, steht unter dem Schutzschirm des Grundgesetzes. Was die vielen ehrenamtlichen Helfer aus Kürten besonders ärgert, ist aus ihrer Sicht, dass das Land NRW sie im Stich lässt und sich bei solchen Klagen nicht vor sie stellt. Die Helferin hat Konsequenzen gezogen. Sie beteiligt sich nicht mehr aktiv. Der Fall hat ihr zugesetzt.