Ein Hürther ließ seine 90-jährige Nachbarin auf dem Parkplatz vor einem Ärztehaus aussteigen. Jetzt soll er eine Vertragsstrafe bezahlen.
Privater BetreiberHürther soll fürs Wenden auf dem Parkplatz vor einem Ärztehaus bezahlen

Auf diese Sperrfläche vor dem Ärztehaus an der Theresienhöhe setzte Winfried Böhner beim Ausparken zurück. Dafür soll er jetzt bezahlen.
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Eine unerwartete Zahlungsaufforderung fand Winfried Böhner im Mai in seinem Briefkasten. Die Firma Parkvision, die im Auftrag von Immobilieneigentümern private Parkplätze bewirtschaftet, verlangte von ihm 45,70 Euro Vertragsstrafe. Anfang März soll er sein Auto auf einer markierten Sperrfläche vor einem Ärztehaus an der Theresienhöhe in Hürth-Mitte abgestellt und damit gegen die Nutzungsbedingungen für den Parkplatz verstoßen haben. Doch der 67-jährige Hürther bestreitet, dort geparkt zu haben.
„Meine 90-jährige Nachbarin hatte ihren Bus verpasst. Ich habe ihr angeboten, sie kurz zum Arzt zu fahren“, erinnert sich Böhner, der selbst Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie in Efferen ist. Er habe der Frau vor dem Ärztehaus aus dem Wagen geholfen und sei anschließend direkt weitergefahren. Beim Wenden habe er wohl kurz auf die Sperrfläche zurückgesetzt. Dabei sei sein Wagen offenbar von einer Überwachungskamera erfasst worden.
Hürth: Überwachungskamera dokumentiert angeblichen Verstoß
Erst zwei Monate später erhielt Böhner die Zahlungsaufforderung von Parkvision. Zunächst sei er sich keiner Schuld bewusst gewesen, sagt er. Also hakte er beim Absender nach. Daraufhin habe ihm das Unternehmen zwei Schwarz-Weiß-Fotos zugeschickt, die laut Zeitstempel im Abstand von acht Sekunden aufgenommen wurden. Darauf ist zu sehen, dass das Heck seines Wagens jeweils unterschiedlich weit auf der markierten Sperrfläche steht.
„Daraus einen Verstoß zu machen, mit ganz kurzer Frist zum Bezahlen, das sind Methoden, die ich nicht für möglich gehalten hätte“, kritisiert Böhner das Vorgehen des Parkplatzbetreibers. Zwar habe er Verständnis dafür, dass gegen Falschparker auf privaten Parkplätzen vorgegangen werde. Davon könne in seinem Fall aber keine Rede sein. Zunächst habe er trotzdem überlegt, einfach zu bezahlen, um weiteren Ärger zu vermeiden. „Aber wenn es Methode hat, dann bin ich sicherlich nicht der Einzige, dem so etwas passiert.“ Deshalb wolle er die Sache öffentlich machen.
Daraus einen Verstoß zu machen, mit ganz kurzer Frist zum Bezahlen, das sind Methoden, die ich nicht für möglich gehalten hätte
Der Hürther schrieb Parkvision zunächst an und bat, seinen Fall noch einmal zu prüfen. Doch die Firma blieb dabei: Mit dem Befahren des Grundstücks habe Böhner den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugestimmt, die auf Schildern deutlich sichtbar ausgehängt seien. „Grundsätzlich ist es untersagt, die Sperrfläche, auf der Sie das Fahrzeug abgestellt haben, unabhängig von der Dauer zu blockieren“, heißt es in der Antwort.
Weiter schreibt das Unternehmen: „Trotz wiederholter Prüfung Ihrer Angelegenheit konnten wir keine Umstände feststellen, die eine Erlassung der Forderung rechtfertigen.“ Sollte Böhner nicht bezahlen, werde als nächster Schritt eine gebührenpflichtige Mahnung verschickt. Mit der ersten Mahnung erhöhte Parkvision die Forderung dann um 7,50 Euro Mahngebühr auf 55 Euro.
Hürther bestreitet einen Verstoß und will die Forderung nicht bezahlen
Böhner wies sie am 21. Mai zurück. „Das Fahrzeug befand sich lediglich für wenige Sekunden im Bereich der markierten Fläche, erkennbar im Rahmen eines Rangier- beziehungsweise Wendemanövers“, schrieb er an das Unternehmen. „Die von Ihnen vorgelegten Bilder belegen gerade kein dauerhaftes Abstellen oder Parken des Fahrzeugs, sondern lediglich einen sehr kurzen Zeitraum von wenigen Sekunden.“
Eine inhaltliche Antwort darauf habe er nicht erhalten. Stattdessen schickte ihm Parkvision eine auf den 1. Juni datierte „letzte außergerichtliche Mahnung“. 62,50 Euro sollte Böhner nun inklusive Mahnkosten bezahlen. Der Hürther ließ die Frist am 11. Juni verstreichen. Er will erst reagieren, wenn Parkvision mit der Forderung vor Gericht gehen sollte. Auf Anfragen dieser Redaktion antwortete Parkvision nicht.
Hürther Anwalt rät, unberechtigten Forderungen zu widersprechen
Der Hürther Rechtsanwalt Sebastian Günnewig kennt solche Fälle und hat nach eigenen Angaben bereits zahlreiche Betroffene in Auseinandersetzungen mit privaten Parkplatzbetreibern vertreten. Zwar können Grundstückseigentümer festlegen, unter welchen Bedingungen ihre Parkplätze genutzt werden dürfen, so der Jurist. Bei Verstößen könnten sie unter Umständen auch Vertragsstrafen verlangen. Voraussetzung sei allerdings, dass die Nutzungsbedingungen den Autofahrern vorab – etwa durch deutlich sichtbare Hinweisschilder – bekannt gemacht würden.
Schwieriger sei die rechtliche Bewertung, wenn ein „zum öffentlichen Verkehrsraum hin offener Privatgrund“ lediglich zum kurzen Anhalten oder Wenden genutzt werde. „Ein kurzes Wendemanöver oder ein kurzes Anhalten zum Ein- oder Aussteigenlassen von Personen kann unter Umständen als sozialadäquate und damit hinzunehmende kurzzeitige Beanspruchung des Privatparkplatzes eingestuft werden, die der Eigentümer des Grundstücks hinnehmen muss“, sagt Günnewig.
Ob dies im Einzelfall gelte, hänge unter anderem davon ab, ob das kurzzeitige Halten auf dem Hinweisschild ausdrücklich als vertragswidrige Nutzung erkennbar sei. Problematisch sei außerdem, wenn für das kurzzeitige Anhalten dieselbe Vertragsstrafe gefordert werde wie für ein längeres Parken.
Wer eine solche Zahlungsaufforderung bekommt, sollte sich nach Ansicht des Rechtsanwalts zunächst Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten geben lassen. Außerdem sollten die Hinweisschilder daraufhin überprüft werden, ob sie gut wahrnehmbar aufgestellt sowie verständlich formuliert sind und rechtlich zulässige Regelungen enthalten. „Ist die Forderung unberechtigt, sollte dieser in jedem Fall widersprochen werden“, rät Günnewig.
