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ProzessGeliebte half bei Vergewaltigung der Ehefrau – Sankt Augustinerin verurteilt

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Am Amtsgericht in Siegburg wurde das Urteil gefällt.

Am Amtsgericht in Siegburg wurde das Urteil gefällt.

Nach dem Ehemann ist nun auch dessen Geliebte wegen Beihilfe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden.

Als die Ehefrau schlief, nutzte der Mann diese Situation aus, um sie sexuell zu missbrauchen. „Er führte verschiedene Dinge in die Frau ein. Dies wurde auch gefilmt“, sagte die Staatsanwältin in der Anklage vor Gericht. Der Film sei später sogar dem Missbrauchsopfer geschickt geworden. Die Frau wurde durch die Tat traumatisiert und kam zum Prozess in Begleitung einer Therapeutin als Unterstützung.

Der Ehemann des Opfers ist als Haupttäter inzwischen schon wegen dieser Tat im November vorigen Jahres zu einer Gefängnisstrafe von sechs Jahren verurteilt worden, unter anderem, weil eine vierfache Vergewaltigung vorlag. Nun steht seine 47 Jahre alte Geliebte wegen Hilfe bei dem sexuellen Missbrauch vor dem Schöffengericht unter Vorsitz von Dr. Alexander Bluhm.

Intime Details erwartet

Nach Lesung der Anklageschrift beantragte ihr Verteidiger Dr. Peter-René Gülpen jedoch den Ausschluss der Öffentlichkeit. Die Angeklagte, die sich um ein behindertes Kind kümmern muss, habe einen Anspruch auf Privatsphäre nach § 171b Gerichtsverfassungsgesetz. In den zu erwartenden Aussagen kämen Details zur Sprache, die nichts für die Öffentlichkeit seien. Sie könnten unter Umständen mit der Angeklagten im Umfeld in Bezug gebracht werden. Nach Beratung entschloss sich das Gericht, diesem Antrag stattzugeben.

Christoph Turnwald, Presserichter am Amtsgericht in Siegburg, teilt nun das Urteil mit. Die Angeklagte wurde demnach wegen Beihilfe zu tateinheitlich begangenem sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Deren Vollstreckung sei auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt worden. Grundlage der Verurteilung sei das umfassende Geständnis der Angeklagten gewesen. Strafmildernd wurde neben dem Geständnis berücksichtigt, dass sie sich für ihr Handeln entschuldigt und Reue gezeigt habe und bislang nicht vorbestraft sei.


Die Rechtslage

Die Öffentlichkeit konnte vom Prozess aufgrund Paragraf 171b des Gerichtsverfassungsgesetzes ausgeschlossen werden. Darin ist geregelt, dass dies vom Gericht angeordnet werden kann, soweit in Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung verhandelt wird. Auf diesem Weg könnten wichtige Details der Tat im geschützten Raum der Nichtöffentlichkeit besprochen werden. (vr)

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