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EuGH-EntscheidungFluggesellschaften müssen Zusatzkosten direkt angeben

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Ryanait

Ryanair hatte in Italien wegen Geldbußen aufgrund der Preisangaben geklagt. 

Luxemburg – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass Airlines wie die Billigfluggesellschaft Ryanair auch bestimmte Zusatzkosten von Anfang an transparent aufführen müssen. Bei den Preisangeboten im Internet müssten die Unternehmen bereits die Mehrwertsteuer auf Inlandsflüge sowie die Gebühren für eine Kreditkartenzahlung angeben, entschied der EuGH am Donnerstag. Dies gilt demnach auch für Check-In-Gebühren, wenn dafür keine kostenfreie Möglichkeit besteht. (Az. C-28/19)

Hintergrund des Urteils ist ein Rechtsstreit in Italien um die Preisangaben von Ryanair. Die italienische Wettbewerbsbehörde warf der irischen Billigfluggesellschaft vor, dass bei ihren Preisangeboten Informationen zur Mehrwertsteuer auf Inlandsflüge sowie zu Gebühren für den Online-Check-In und für die Zahlung mit einer anderen als der von Ryanair bevorzugten Kreditkarte fehlten. Die Behörde verhängte deshalb Geldbußen wegen unlauterer Geschäftspraktiken gegen das Unternehmen. Dagegen klagte Ryanair vor Verwaltungsgerichten in Italien. Der italienische Staatsrat legte den Fall dem EuGH zur Auslegung der maßgeblichen EU-Verordnung vor.

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Der Gerichtshof entschied daraufhin, Fluggesellschaften seien verpflichtet, in ihren Online-Angeboten „bereits bei der erstmaligen Angabe des Preises den Flugpreis sowie gesondert die unvermeidbaren und vorhersehbaren Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte auszuweisen“. Zu den Check-In-Gebühren stellte der EuGH fest, dass diese nicht zwingend im Angebot ausgewiesen werden müssten, wenn es mindestens eine kostenfreie Möglichkeit zum Einchecken gebe. Sie müssten aber angegeben werden, wenn der Check-In nur kostenpflichtig möglich sei. Die Kreditkarten-Gebühren müssen laut EuGH angegeben werden, auch wenn sie bei einem Kartenanbieter nicht anfallen.

Die Wahl zwischen der von der Airline bevorzugten Kreditkarte oder einer anderen Karte bedeutet demnach, dass die Leistung nur für einen „beschränkten Kreis privilegierter Verbraucher kostenlos ist“. Über den konkreten Rechtsstreit müssen jetzt die italienischen Gerichte entscheiden, die dabei aber die Vorgaben des EuGH berücksichtigen müssen. (afp)