Wegen früherer „Cum-Cum“-Geschäfte ermittelt die Bafin gegen die Dekabank wegen des Verdachts auf falsche Bilanzierung.
Deka im Visier der BafinPrüfung wegen Cum-Cum-Deals und 478 Millionen Euro

Die Dekabank profitiert von einer starken Nachfrage von Privatanlegern. (Archivbild)
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Gegen die Dekabank wurde ein Ermittlungsverfahren von der Finanzaufsicht Bafin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) eröffnet. Das Institut agiert als zentraler Wertpapierdienstleister innerhalb des Sparkassen-Verbunds. Auslöser sind frühere Aktiengeschäfte der Kategorie „Cum-Cum“. Wegen der Funktion als Dienstleister für Sparkassen ist die Angelegenheit für die komplette Finanzgruppe von hoher Relevanz. Die Bafin untersucht in diesem Kontext den Konzernabschluss der Bank für das Geschäftsjahr 2024.
Laut Mitteilung der Aufsichtsbehörde gibt es stichhaltige Hinweise auf einen Verstoß der Dekabank Deutsche Girozentrale gegen Bilanzierungsregeln. Im Detail handelt es sich um Forderungen auf Steuererstattung, die sich auf eine Gesamtsumme von 478 Millionen Euro belaufen. Die Bank hatte diesen Betrag in ihrem Konzernabschluss ausgewiesen. Nach Angaben der Bafin stehen die Forderungen „in Bezug zu Aktienhandelsgeschäften über den Dividendenstichtag aus den Jahren 2013 bis 2018“, wobei die Finanzverwaltung eine Anrechnung verweigerte.
Die Funktionsweise von „Cum-Cum“-Deals
Die als „Cum-Cum“ bezeichneten Geschäfte sind mit den weitaus bekannteren, illegalen „Cum-Ex“-Transaktionen verwandt. Bei „Cum-Ex“ ging es um die Rückforderung von Abgaben, die niemals entrichtet worden waren. Im Gegensatz dazu machten sich Banken bei „Cum-Cum“-Deals eine Schwachstelle in der Steuergesetzgebung zunutze. Auf diese Weise verschafften sie ausländischen Besitzern von deutschen Aktien steuerliche Vorteile.
Die Methode zielte auf die Umgehung der deutschen Steuergesetze ab: Wertpapiere wurden zeitweise kurz vor dem Ausschüttungstermin an inländische Finanzinstitute oder Fonds transferiert. Im Gegensatz zu ausländischen Investoren war es diesen möglich, eine Rückerstattung der fälligen Kapitalertragsteuer zu beantragen. Der daraus resultierende Ertrag wurde unter den Beteiligten aufgeteilt. Für den Staatshaushalt ergab sich hieraus ein Schaden, der auf 28 Milliarden Euro geschätzt wird. Auch im Sparkassensektor waren derartige Praktiken üblich.
Fokus der Bafin-Prüfung: Bilanzrecht statt Steuerrecht
Wie die Bafin verdeutlicht, wird nicht die steuerliche Gültigkeit der Aktientransaktionen selbst untersucht. Die Ermittlung fokussiert sich stattdessen auf die bilanziellen Bedingungen für die Aktivierung solcher Forderungen auf Steuererstattung. Gemäß dem internationalen Bilanzierungsstandard IFRS ist es einem Finanzinstitut nur gestattet, derartige Ansprüche in der Bilanz anzusetzen, falls eine Akzeptanz der steuerlichen Handhabung durch die Finanzbehörden als „überwiegend wahrscheinlich“ gilt.
Laut eigenen Auskünften liegen der Finanzaufsicht „konkrete Anhaltspunkte“ vor, die darauf hindeuten, dass die Dekabank irrtümlich annahm, die Wahrscheinlichkeit einer Anerkennung der Steuererstattung durch die Finanzbehörden sei überwiegend hoch.
Reaktion der Dekabank: Bestätigung und Zuversicht
Inzwischen hat die Dekabank den Betrag von beinahe 500 Millionen Euro, welcher aus den kontroversen „Cum-Cum“-Transaktionen resultiert, an die Finanzbehörden erstattet. Das Finanzinstitut räumte die von der Bafin initiierte Untersuchung ein. Eine offizielle Erklärung des Instituts lautete: „Die Dekabank ist davon überzeugt, dass sich ihre Bilanzierungspraxis nach Abschluss der Prüfung weiterhin als IFRS-konform herausstellen wird.“ (dpa/red)
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