GrundsteuerFinanzverwaltung in NRW verschickt Erinnerungsschreiben

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Millionen Häuser und Grundstücke müssen in der Bundesrepublik für die Grundsteuer neu bewertet werden.

Millionen Häuser und Grundstücke müssen in der Bundesrepublik für die Grundsteuer neu bewertet werden.

Karneval konnten die Besitzer von Immobilien und Grundstücken in NRW noch unbelastet feiern. Seit der vorigen Woche verschickt die Finanzverwaltung Erinnerungsschreiben an die, die die Abgabefrist 31. Januar 2023 verpasst haben.

 Die Post bekommt eine Menge zu tun. 6,7 Millionen Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft müssen neu bewertet werden. 4,7 Millionen oder 70 Prozent der dazu nötigen Erklärungen sind laut Finanzverwaltung bis zum Fristende eingegangen. Inzwischen sind es laut Auskunft des NRW-Finanzministeriums 5,1 Millionen. Es geht zumindest in NRW zunächst wirklich nur um Erinnerungsschreiben, in denen die Eigentümerinnen und Eigentümer, die die Grundsteuererklärung nicht übermittelt haben, an die Abgabe erinnert werden. Einzureichen ist diese dann innerhalb von vier Wochen, so das Finanzministerium.

Zwangsgelder werden nicht angedroht

Rein rechtlich könnte das Land bei verspäteten Abgaben einen Zuschlag, im schlimmsten Fall sogar ein Zwangsgeld von bis zu 25000 Euro verhängen. Ist die Erinnerung aber erfolglos, werden die Finanzämter die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Dies entbindet aber nicht von der Pflicht zur Abgabe der Grundsteuererklärung. Von der rechtlichen Möglichkeit, Zwangsgelder anzudrohen und festzusetzen, werde die Finanzverwaltung keinen Gebrauch machen.

Auf diese Handhabe der NRW-Finanzämter habe Minister Marcus Optendrenk (CDU) unlängst in einer der Sitzungen des Haushalts- und Finanzausschusses hingewiesen, so eine Sprecherin des Düsseldorfer Finanzministeriums. „Es ist weiterhin zwingend erforderlich, die noch fehlenden Grundsteuerwerterklärungen zeitnah einzureichen. Nur so kann das für die Kommunen notwendige Grundsteueraufkommen ab dem 1.1.2025 gesichert werden“, sagt auch Gero Hagemeister, Präsident des Steuerberater-Verbandes Köln und Regional Managing Partner Rheinland der BDO Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

Bescheide müssen kontrolliert werden

Genauso wichtig ist es für Immobilieneigentümer aber auch, die Steuerbescheide zu kontrollieren. „Auf jeden Fall muss man die zutreffende Übernahme der erklärten Werte überprüfen“, so Hagemeister. Insbesondere seien die Grundstücks- und Gebäudeflächen, das Baujahr und der Bodenrichtwert wesentliche Wertfaktoren, die die künftige Steuerbelastung maßgeblich beeinflussen. Falls der Steuerbescheid fehlerhaft ist, muss man binnen eines Monats gegen den Bescheid beziehungsweise hier gegen beide Bescheide schriftlich Einspruch einlegen und eine Änderung beantragen.

Verfassungsrechtliche Bedenken, die bereits von namhaften Steuerrechtlern vorgebracht werden, sind laut Hagemeister ebenfalls sehr ernst zu nehmen. Da sich die Finanzverwaltung beharrlich weigere, die Steuerfälle offen zu halten, müssten die Steuerpflichtigen – wenn sie sich den Zweifeln anschließen – im Einzelfall eigenständig einen Einspruch einlegen. Sobald ein Verfahren allerdings beim Bundesfinanzhof anhängig sei, könnten die Bescheide vorläufig erlassen werden. „Ein Kritikpunkt ist, dass der Nachweis eines geringeren konkreten Immobilienwertes in diesem typisierten Verfahren unzulässig ist“, berichtet Hagemeister.

Ein weiteres, eher grundsätzliches Argument sei, dass „ein Dach über dem Kopf“ zum Existenzminimum gehöre, das steuerfrei zu belassen sei. Auch kann aufgrund fehlender Hebesätze für 2025 niemand die künftige Höhe der Grundsteuer heute schon berechnen. Mangels Vorhersehbarkeit der Steuerlast könnte die isolierte bestandskräftige Festsetzung der Grundsteuerwertbescheide gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen, so Hagemeister.

Ein Einspruch ist zunächst kostenfrei 

Das Einlegen eines Einspruchs ist laut dem Chef des Kölner Steuerberater-Verbandes für die Steuerpflichtigen zunächst kostenfrei. Erst wenn der Einspruch vom Finanzamt mit einer Einspruchsentscheidung zurückgewiesen wird, muss dagegen vor dem Finanzgericht geklagt werden. Dann fallen Kosten an. Falls man das Verfahren gewinnt, sind diese aber vom Finanzamt zu tragen. Sobald dann die Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer vorliegen, müssen die Kommunen – gegebenenfalls nach einer Anpassung der Hebesätze – die Abgabenbescheide, die zum 1.1.2025 wirksam werden, erlassen. Die neuen Steuerbeträge sind dann erstmalig ab dem Kalenderjahr 2025 zu zahlen.

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