Step-by-Step ChecklisteWas Sie nach einer Kündigung tun müssen

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Wer das Unternehmen unfreiwillig verlassen muss, ist oft völlig verunsichert. Dann heißt es, einen kühlen Kopf zu bewahren und Schritt für Schritt beruflich neu anzufangen.

Wer das Unternehmen unfreiwillig verlassen muss, ist oft völlig verunsichert. Dann heißt es, einen kühlen Kopf zu bewahren und Schritt für Schritt beruflich neu anzufangen.

Düsseldorf – Leicht lässt sich ein Rauswurf nie verschmerzen: Wer die Firma unfreiwillig verlassen muss, ist oft wütend und enttäuscht. Nun heißt es, trotz Kündigung einen kühlen Kopf zu bewahren.

Sich sammeln: „Durch Sport sollte man die Seele wieder ins Gleichgewicht bringen“, rät Annette Eicker, Ratgeberautorin zum Thema. Sie empfiehlt, Unterstützung im gesamten Freundeskreis zu suchen: „Ich rate davon ab, alles nur mit dem Partner zu besprechen.“ Dieser sei selbst zu sehr von der drohenden Arbeitslosigkeit betroffen. „Man muss die Kränkung erst einmal überwinden“, ergänzt der Freiburger Karrierecoach Hans-Georg Willmann. Viele unterschätzten ihre Fähigkeiten nach einer Kündigung.

Arbeitssuchend und arbeitslos melden: Der erste Gang nach dem Erhalt des Kündigungsschreibens sollte zur Arbeitsagentur führen. Ein Arbeitnehmer muss sich drei Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit arbeitssuchend melden. „Sonst drohen Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld“, erklärt Daniel Marquard, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung müssen Betroffene sich zusätzlich arbeitslos melden. Es sei sinnvoll, sich das von der Arbeitsagentur bestätigen zu lassen, um im Zweifelsfall den Nachweis erbringen zu können, dass sie da waren.

Prüfen, ob sich eine Kündigungsschutzklage lohnt: Wer die Entlassung vor Gericht anfechten will, muss das schnell tun: „Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden“, erläutert Marquard. Diese Zeit sollten Betroffene nutzen, um auszuloten, wie hoch die Erfolgschancen sind. Wurden Kündigungsfristen eingehalten? Welcher Kündigungsgrund wurde genannt? Um das einzuschätzen, braucht es eine qualifizierte Rechtsberatung. „Vor dem Arbeitsgericht trägt dann jede Partei ihre Kosten selbst.“

Eine Kündigung muss immer schriftlich ausgesprochen werden. Wirft der Chef einen Mitarbeiter telefonisch raus, braucht er das nicht zu akzeptieren. Er hat vielmehr so lange Anspruch auf Lohn, bis das Arbeitsverhältnis aufgrund einer wirksam ausgesprochenen Kündigung endet. Darauf weist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hin. Er bezieht sich dabei auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 5 Sa 87/13).

In dem Fall hatte eine Mitarbeiterin im Einzelhandel geklagt. Sie war seit dem 2. Mai 2012 bei einer Firma beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte ihr am 21. Mai 2012 telefonisch mit „sofortiger Wirkung“, was die Frau per E-Mail bestätigte. Sie erschien daraufhin nicht mehr zur Arbeit. Erst am 30. Juli erklärte die Firma auch schriftlich die Kündigung. Vor Gericht forderte die Mitarbeiterin nun Lohn nach. Der wäre fällig gewesen, wenn sie weitergearbeitet hätte und erst die Kündigung vom 30. Juli wirksam gewesen wäre. Die Richter sprachen der Frau das Geld zu.

Einen Aufhebungsvertrag ins Spiel bringen: Möglicherweise besteht auch Interesse an einer einvernehmlichen Regelung: „Die Vorteile eines Aufhebungsvertrags liegen in der schnellen Regelung von Differenzen“, sagt Marquard. „Das spart Geld und Nerven.“ Um Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld zu vermeiden, sollten Betroffene den Aufhebungsvertrag jedoch sorgfältig prüfen. So sollte darin stehen, dass der Vertrag geschlossen wurde, um eine Kündigung durch den Arbeitgeber zu vermeiden, und dass Kündigungsfristen beachtet wurden. „Man sollte immer einen Experten zurate ziehen, bevor man unterschreibt.“

Abfindung aushandeln: Einen Rechtsanspruch auf Abfindung gibt es nicht. Meist einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber darauf, um juristischen Streit über die Kündigung zu vermeiden. Dabei sollten Erwerbstätige auf unliebsame Folgen achten: „Es besteht die große Gefahr, bei der Agentur für Arbeit eine Sperrzeit zu bekommen“, erläutert Marquard. Abstriche drohen etwa, wenn die Abfindung ein halbes Monatsgehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit überschreitet.

Das Arbeitsverhältnis ohne Gesichtsverlust beenden: „Wenn man sich im Guten trennt, kann sich das auch auf das Arbeitszeugnis auswirken“, sagt Marquard. Das fällt möglicherweise freundlicher aus, als wenn Beschäftigte im Streit gehen. Zu einer geordneten Übergabe rät auch Eicker: „Man sollte die Zeit im Job nutzen, um Abschied zu nehmen.“ Sich mit eingezogenem Kopf davonzuschleichen, sei kein gutes Gefühl. „Krankschreiben lassen würde ich mich nur in Extremfällen, zum Beispiel bei Mobbing“, sagt die Autorin.

Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis einfordern: „Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein qualifiziertes und berufsförderndes Arbeitszeugnis.“ Das bedeutet, dass das Zeugnis neben Dauer und Art der Tätigkeit auch eine wohlwollende Bewertung der erbrachten Leistungen beinhalten muss. „Es gibt keine festen Fristen, aber ein Arbeitszeugnis sollte immer zeitnah erstellt werden“, sagt Marquard. Im Notfall müsse man den Arbeitgeber mit Fristsetzung dazu auffordern. „Das Zeugnis ist auch einklagbar.“

Bewerbungsunterlagen aktualisieren: „Bevor man sich bewirbt, muss man sich erst einmal startklar machen“, sagt Willmann. Das bedeutet vor allem, die Bewerbungsunterlagen auf den aktuellen Stand zu bringen. Ist das Anschreiben auf der Höhe der Zeit? Sind die Bewerbungsfotos noch brauchbar? Willmann empfiehlt, möglichst viele Bewerbungen zu schreiben: „Der Auswahlprozess dauert oft Wochen bis Monate, da nützt es wenig, sich nacheinander zu bewerben.“

Umschalten auf Jobsuche: „Die erfolgreichste Strategie ist, aktiv zu sein“, rät Willmann. Doch genau das fällt nach einer Kündigung mitunter schwer: Oft seien Erwerbstätige kurz nach der Kündigung sehr wütend, hat Eicker beobachtet. „Man sollte diese Wut nutzen, um Energie in die Jobsuche zu stecken - frei nach dem Motto: Jetzt erst recht!“ Die Expertin empfiehlt, dafür auch bestehende Kontakte und Netzwerke zu nutzen: „Erzählen Sie selbstbewusst allen Kunden, dass Sie sich beruflich neu orientieren wollen.“

Sich über berufliche Ziele klar werden: „In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit sollte alle Energie in die Jobsuche gesteckt werden“, rät Willmann. Von kreativen Pausen oder langen Reisen rät er ab. „Wer monatelang aus dem Job aussteigt, verliert seine Kontakte“, ergänzt auch Eicker. Arbeitnehmer könnten die Kündigung aber sehr wohl zur Neuorientierung nutzen: „Man sollte aufschreiben, was man schon immer machen wollte, und sich fragen: Wer kann mir dabei helfen, das zu tun?“ (dpa)

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