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EuGH-UrteilArbeitgeber müssen Arbeitszeiten erfassen – viele Betriebe gefährdet

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Arbeitszeit Symbolbild

Stechuhr: Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit ihrer Bschäftigten genau erfassen.

Berlin/Luxemburg – Arbeitgeber in Europa sollen künftig verpflichtet werden, die gesamte Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen. Das müssten alle EU-Mitgliedsstaaten durchsetzen, urteilte am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Nur so lasse sich überprüfen, ob zulässige Arbeitszeiten auch eingehalten würden. Die Richter betonten in ihrem Urteil die Bedeutung des Grundrechts jedes Arbeitnehmers auf die Begrenzung der Höchstarbeitszeit, die in der EU bei 48 Stunden pro Woche liegt. Zwischen zwei Werktagen haben Arbeitnehmer zudem Anspruch auf eine elfstündige Ruhepause.

Der EuGH gab damit einer spanischen Gewerkschaft Recht, die gegen einen Ableger der Deutschen Bank geklagt hatte. Die Bank müsse ein Registriersystem für sämtliche Arbeitszeiten einführen, nicht nur für Überstunden, so das Urteil. Es könnte weitreichende Folgen auch für Deutschland haben, denn bisher ähnelte das spanische dem deutschen Arbeitszeitrecht. Arbeitgeber und Ökonomen zeigten sich vor allem besorgt um die so genannte Vertrauensarbeitszeit, die in Deutschland in vielen Betrieben gelebte Praxis ist: Der Arbeitgeber überlässt es dem Arbeitnehmer, selbst dafür zu sorgen, dass die vereinbarte Arbeitszeit eingehalten wird. Vor allem im Dienstleistungssektor könne das Urteil enorme Auswirkungen haben, warnte daher der Bundesverband der Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU). „Dieser Richterspruch könnte die Axt anlegen an alles, was wir mit Vertrauensarbeitszeit, mit dem Entkoppeln von starren Arbeitszeiten bisher erreicht haben“, sagte Verbandsvizepräsident Rupert Felder.

„Gegen die Einführung der Stechuhr“

 Die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA) reagierte entsprechend deutlich. „Wir Arbeitgeber sind gegen die generelle Wiedereinführung der Stechuhr im 21. Jahrhundert“, erklärte die BDA. „Insbesondere Start-ups arbeiten nicht nach der Stechuhr wie vor 100 Jahren“, sagte Florian Nöll, Vorsitzender des Bundesverbands Deutscher Start-ups. „Die Flexibilität, die Arbeitnehmer selbst einfordern, wird durch solche Vorgaben eingeschränkt.“ Zudem erhöhe die Vorgabe die Bürokratisierung für Unternehmen zusätzlich. „Das trägt nicht dazu bei, dass europäische Start-ups erfolgreicher werden.“

Dagegen begrüßte der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) die Entscheidung. „Das Gericht schiebt der Flatrate-Arbeit einen Riegel vor – richtig so“, sagte DGB-Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach. „Permanenter Standby-Modus und Entgrenzung können krank machen, eine Erfassung der Arbeitszeit ist deshalb wichtig, um sie zu beschränken.“

Gesetzesänderung wird geprüft

Ob die Bundesregierung das deutsche Arbeitszeitgesetz an das Urteil anpassen wird, ließ Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) allerdings noch offen. „Die Aufzeichnung von Arbeitszeit ist notwendig, um die Rechte der Beschäftigten zu sichern“, sagte Heil. „Es geht schließlich um Löhne und Arbeitnehmerrechte, das ist also auch keine überflüssige Bürokratie.“ Ob Gesetzesänderungen notwendig seien, werde jetzt geprüft. Dabei werde er das Gespräch mit Gewerkschaften und Arbeitgebern suchen, „damit wir das Richtige tun und nicht übers Ziel hinausschießen“.

Der CDU-Politiker Carsten Linnemann nahm das Urteil zum Anlass, die von Arbeitgeberseite schon seit Längerem geforderte Flexibilisierung des Arbeitszeitgesetzes von 1994 zu verlangen. „Wenn es noch eines Beweises bedurfte, dass wir dringend an das Arbeitszeitrecht ran müssen, dann haben wir ihn jetzt. Gründer, Mittelständler und ihre Arbeitnehmer brauchen für die Vereinbarkeit mit der Familie und für ihr ehrenamtliches Engagement mehr Flexibilität statt mehr Stechuhr“, sagte der Vorsitzende der CDU/CSU-Mittelstandsvereinigung (MIT). „Wir sollten das aktuelle Urteil jetzt als Aufhänger nutzen, um hier endlich nachzubessern.“

Auch Arbeitnehmer wünschten sich flexiblere Arbeitszeiten, argumentieren seit Jahren auch Arbeitgeberverbände und Ökonomen. Es müsse etwa möglich sein, dass Beschäftigte auch von zuhause außerhalb der regulären Bürozeiten noch Arbeiten erledigten, ohne dass sich dafür der Arbeitgeber angreifbar mache, weil das starre Arbeitszeitgesetz nicht eingehalten werde.