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Verlängerte Frist läuft ausWorauf man bei der Grundsteuererklärung jetzt achten muss

Lesezeit 3 Minuten
ARCHIV - 13.09.2022, Baden-Württemberg, Stuttgart: Das Wort Grundsteuer auf einem Bescheid für die Grundsteuer. Die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung wird bundesweit einmalig von Ende Oktober bis Ende Januar 2023 verlängert.

Die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung wurde bundesweit einmalig von Ende Oktober bis Ende Januar 2023 verlängert.

Bis Ende Januar muss die neue Grundsteuererklärung abgegeben werden. Wir fassen in unserem großen Überblick zusammen, auf was Eigentümer dabei nun achten sollten und was passiert, wenn man die Frist verpasst.

Viele Eigentümer von Immobilien und unbebauten Grundstücken dürften aufgeatmet haben, als im Oktober die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung auf den 31. Januar 2023 verlängert wurde. Nun rückt auch dieses Datum näher, und vielerorts fehlt noch mehr als jede zweite Erklärung, wie eine Umfrage der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ unter den Landesfinanzministerien zeigt. Es wird also höchste Zeit, sich mit dem Thema zu befassen. Doch was ist beim Ausfüllen der Erklärung zu beachten? Antworten auf die wichtigsten Fragen:

Welche Unterlagen und Infos werden benötigt?

Welche Daten Eigentümer in der Grundsteuererklärung angeben müssen, hängt davon ab, in welchem Bundesland sich die Immobilie beziehungsweise das unbebaute Grundstück befindet. Die meisten Länder, darunter auch NRW, berechnen die neue Grundsteuer nach dem Bundesmodell. Auf jeden Fall anzugeben sind die Größe des Grundstücks, Gemarkung, Flur oder Flurstück, bei Eigentumswohnungen der Miteigentumsanteil am Grundstück, die Steuernummer oder das Aktenzeichen des Grundstücks, den Bodenrichtwert, das genaue Baujahr des Gebäudes (ab 1949), die Wohnfläche, die Zahl der Garagenstellplätze sowie die Kontaktdaten. Viele der notwendigen Angaben lassen sich einem Informationsblatt beziehungsweise dem Datenstammblatt entnehmen, das die Eigentümer von ihrem Finanzamt bekommen haben. Darüber hinaus können Grundbuch- oder Katasterauszüge, Bauunterlagen, Kauf- oder Schenkungsverträge, Teilungserklärungen bei Wohnungseigentum oder der Einheitswertbescheid weiterhelfen. Überdies stellen viele Finanzämter und Landesministerien Checklisten und Ausfüllhilfen zur Verfügung, bei einigen finden sich auch Erklärvideos im Internet.

Wo gibt es Auskunft über den Bodenrichtwert?

Der Bodenrichtwert – also der durchschnittliche Lagewert des Grundstücks – muss in fast allen Grundsteuererklärungen angegeben werden. Die Eigentümer können diesen unter anderem im Internet über das Bodenrichtwertinformationssystem für Deutschland (Boris-D) per Klick auf das entsprechende Bundesland abrufen.

Worauf sollte man besonders achten?

Falsche Wert- und Flächenangaben können teuer werden, denn von diesen hängt die Bemessung der Grundsteuer ab. Grundsätzlich gilt: Je mehr Fläche, desto mehr Steuer. „Eigentümer sollten also genau hinschauen, was alles einberechnet wird und welche Ausnahmen es gibt“, sagt Fabian Mingels, Fachanwalt für Steuerrecht im Auftrag des Bundes der Steuerzahler. Auch können die amtlichen Datenblätter unter Umständen fehlerhafte Angaben enthalten. Wer also beispielsweise seinen Bodenrichtwert vom Finanzamt übermittelt bekommen hat, sollte diesen sicherheitshalber noch einmal überprüfen.

Was ist, wenn man gar nicht oder zu spät abgibt?

Den Erfahrungen bei anderen Steuerarten zufolge wird die Zahl der eingehenden Steuererklärungen kurz vor und in den Wochen nach dem Ende der Abgabefrist erheblich ansteigen. Danach werden die Finanzämter – begleitet von weiterer Öffentlichkeitsarbeit – schriftlich an die Abgabe der Grundsteuererklärung erinnern. Nach der Erinnerung stehen Verspätungszuschläge und Zwangsgelder als Möglichkeiten an. Konkrete Beträge oder Zeitpläne nennen die Landesministerien bisher nicht. Unabhängig von Letzterem werden die Finanzämter die noch ausstehenden Fälle gegebenenfalls schätzen müssen, heißt es.

Wann bekommen die Eigentümer den Bescheid?

Sobald die Finanzämter die Feststellungserklärungen erhalten und bearbeitet haben, versenden sie den Grundsteuerwert- sowie den Grundsteuermessbescheid per Post an die Eigentümer. Allerdings: Der darin errechnete Grundsteuerwert hat noch keine genaue Aussagekraft über die tatsächlich zu zahlende Grundsteuer. Die Kommunen setzen ab 2024 zunächst die neuen Hebesätze fest und berechnen mit diesen die neue Grundsteuer, die dann ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen ist.

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