Aufruf an VerkehrsteilnehmerKölner, nehmt mehr Rücksicht aufeinander!

Radfahrer in Köln
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Köln – Unsere Autorin Caroline Kron nimmt rege und manchmal auch erregt am Straßenverkehr teil: Als Radlerin, Autofahrerin und als Fußgängerin. Sie wünscht sich mehr gegenseitige Rücksichtnahme.
Mein Verhalten als Verkehrsteilnehmerin gleicht dem einer multiplen Persönlichkeit. Auf Kölns Straßen entstehen in mir, je nachdem ob ich mit Auto, Rad oder zu Fuß unterwegs bin, unterschiedliche Identitäten, die wechselweise die Kontrolle über mein Tun übernehmen. An das Verhalten der Autofahrerin kann ich mich, sobald ich auf dem Rad sitze, nur schemenhaft erinnern – und umgekehrt. Wenn ich zu Fuß durch Kölns Gassen schlendere? Habe ich keine Ahnung mehr von dem Verhalten der beiden anderen Verkehrsteilnehmerinnen. Oft sind die Wechsel der Persönlichkeit begleitet von dem Verlust sowohl verkehrstheoretischer Kenntnisse als auch vom Mindestmaß an Anstand.
Seit diesem Sommer hat die radfahrende Persönlichkeit Oberhand. Und mit ihr die Verwirrung: Müssen Autofahrer mir an Ampeln eine Gasse lassen? Wo dürfen wir nebeneinander radeln? Ist es erlaubt, im Grüngürtel zu radeln oder warum schauen mich die Familien, die fünf-Mann-Frau-und-Kind-breit auf dem schmalen Parkweg spazieren, so vorwurfsvoll an, wenn ich mit sachtem Klingeln um Durchfahrt bitte? Und: Kann man zu laut klingeln? Auch das warf mir kürzlich ein Fußgänger vor, als ich ihn via Schelle darauf aufmerksam machte, dass er Rot und ich Grün habe.
Und so hat mich dieser Sommer den festen Vorsatz fassen lassen, die Straßenverkehrsordnung (StVO) zu studieren. Um meinen verschiedenen Persönlichkeiten Einhalt zu gebieten – und anderen Verkehrsteilnehmern ein paar Lektionen zu erteilen.
Meine Mission: mehr Harmonie im Straßenverkehr.
Denn zweierlei hat mein radelndes Ich schnell kapiert: Ich bin nicht alleine, es gibt offensichtlich unzählige multiple Persönlichkeiten im Straßenverkehr.
Erkenntnis Nummer zwei: die Straßen in Köln sind viel zu eng, um die StVO stets penibel in die Praxis umzusetzen. Ein Grund mehr, sich dafür stark zu machen, dass neben dem Recht vor allem die Rücksicht auf die anderen Verkehrsteilnehmer gelten sollte.
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Lektion 1: Radler sind nicht immer im Recht
Beispiel: Zülpicher Platz. Zwar gibt es für Radfahrer, die Richtung Barbarossaplatz fahren, eine eigene Ampel, aber: Wenn eine Bahn Unmengen Fahrgäste ausgespuckt hat, ist für all die kein Platz auf dem engen Gehweg vor der Ampel. Ihnen bleibt nichts anderes übrig, als auf dem Radweg zu warten, ob die Radfahrer Grün haben oder nicht. Statt mit Überschallgeschwindigkeit in die Menge zu rasen, könnten Radfahrer warten, bis sich das Passantenknäuel aufgelöst hat. Oder sie weichen auf die Straße aus – vorausgesetzt, die Autofahrer nehmen Rücksicht.
Zweites Beispiel: Zwar dürfen Radler nebeneinander fahren, aber Obacht: Nur, wenn dadurch der übrige Verkehr nicht behindert wird. Gerade in den engen Straßen um das Universitäts-Gelände herum scheint das Radler aber nicht zu jucken, ob andere Verkehrsteilnehmer hinter ihrer, sich gerne im Schneckentempo fortbewegenden Radler-Kette her kriechen müssen. Lektion 2: Autofahrer sind nicht immer im Recht
Laut StVO markieren Schutzstreifen (gestrichelte Linie) und Radfahrstreifen (dicke, durchgezogene Linie) einen Bereich auf der Straße, der Radfahrern vorbehalten sein soll. Bei Schutzstreifen sind die Regeln leider nicht so streng: Autos dürfen „bei Bedarf“, also beispielsweise an Engstellen, auf den Schutzstreifen ausweichen. Nun ist das im gesamten übrigen Stadtgebiet so eine Sache mit den engen Stellen, eine städtebauliche Tatsache, die die Schutzstreifen im Grunde überflüssig macht . Es sei denn, Autofahrer pochen nicht auf ihr Recht, ausweichen zu dürfen und nehmen Rücksicht auf die Radler. Parken dürfen Autos übrigens auch auf Schutzstreifen nicht, Halten nur bis zu drei Minuten.
Dafür ist der Radfahrstreifen für alle Autos tabu! Hier herrscht striktes Fahr-, Halte-, und Parkverbot, weshalb so ein Streifen auch in der Luxemburger Straße dringend von Nöten wäre. Und in der Zülpicher Straße. Und ... Wäre da nicht das Problem mit Kölns engen Stellen. Zwar sind Autofahrer, die an roten Ampeln warten, gesetzlich nicht dazu verpflichtet, Radlern die Vortritt zu gewähren, rücksichtsvolle Menschen hinter dem Steuer lassen ihnen aber rechts Platz. Denn: Letztere müssen sich nicht hinten anstellen, sie dürfen vorfahren. Aber, so will es das Gesetz, nur bei stehendem Verkehr, in mäßigem Tempo und rechts vorbei. Schaltet die Ampel währenddessen wieder auf Grün, dürfen Autos nicht rechts überholen, sie müssen die Radler einfädeln lassen. Charmant wäre auch, wenn Autofahrer für Radfahrer, die in gemäßigtem Tempo unterwegs sind, am Zebrastreifen halten würden. Radler haben zwar gesetzlich nur dann Vorrang, wenn sie das Rad über den Zebrastreifen schieben. In einer Fahrradstadt wie Köln wünschte ich mir, dass diese verkehrsrechtliche Finesse op Kölsche Art hier und da ignoriert wird. Lektion 3: Fußgänger sind fast immer im Recht!
Es liegt in der Natur des Menschen und an dem Gesetz des Schwächeren, dass Fußgänger im Straßenverkehr die meisten Rechte haben. Paradebeispiel ist der Zebrastreifen, wo sie neben Rollstuhlfahrern den absoluten Vorrang haben. Was meine Fußgänger-Identität auch bei drohender Lebensgefahr konsequent und stur einfordert.
Zwei Verkehrsschilder bescherten meinem Rad- wie Fußgänger-Ich bisher äußerste Verwirrung: Ein blauer Kreis, auf dem Fußgänger und ein Rad zu sehen sind – mal von einem horizontalen, mal von einem vertikalen Strich voneinander getrennt. Das Schild mit der Längslinie macht ja Sinn: Hier die Radler, da die Läufer. Aber eine Querlinie? Oben die Radfahrer, unten die Geher? Die StVO klärt auf: Dass blaue Schilder Gebotsschilder sind, die befehlen, dass Radler wie Fußgänger diesen Weg zu nutzen haben. Und dass das Schild mit dem waagrechten Strich bedeutet, dass hier ist ein gemeinsamer Geh- und Radweg ist, auf dem aber die Fußgänger das Sagen haben. Radler müssen Rücksicht nehmen und das Rechtsfahrgebot einhalten!
Bei Nicht-Beachtung drohen Bußgelder von bis zu 35 Euro. Recht hin oder her, was sich mein Radler-Ich sehnlichst wünscht, ist, dass Fußgänger auf diesen Sonderwegen keine waagrechten Menschenketten bilden – und sich ab und an auf das Rechtsfahrgebot der Radler besinnen.
Testen Sie Ihr Fahrrad-Wissen
1. Gibt es eine Helmpflicht?
a. Nein, nicht in Deutschlandb. Ja, sonst drohen 30 Euro Bußgeldc. Nur Kinder bis 7 Jahre müssen einen Helm tragen
2. Darf ich mit Kopfhörern fahren?
a. Neinb. Zum Musikhören: ja, zum Telefonieren: neinc. Ja, so lange ich Umgebungsgeräusche noch wahrnehme
3. Darf ich das Handy nutzen?
a. Auf dem Fahrrad darf ich mit dem Handy telefonierenb. Bei Telefonieren auf dem Fahrrad wird ein Bußgeld von 55 Euro fälligc. Solange eine Hand am Lenker bleibt, ist alles okay.
4. Wie viel Promille darf ich beim Radfahren haben?
a. Für Radfahrer liegt der Grenzwert bei 1,6 Promilleb. 0,5 Promille – wie beim Autoc. Maximal 0,8 Promille
5. Kann ich meinen Führerschein infolge von Verstößen auf dem Rad verlieren?
a. Diese Regelung wurde abgeschafft, um mehr Menschen zum Radfahren zu bewegenb. Es kommt darauf an, ob man beim Verstoß aktiv am Straßenverkehr teilgenommen hat. Wer im Wald fährt, dem kann nichts passieren.c. Ja, wer auf dem Rad mit mehr als 1,6 Promille erwischt wird, kann den Lappen verlieren.
6. Wann darf ich als Erwachsener auf dem Bürgersteig fahren?
a. Wenn ich mit Kindern bis acht Jahre unterwegs bin
b. Personen ab zehn Jahren dürfen grundsätzlich nicht mehr auf dem Gehweg fahren
c. An viel befahrenen Straßen darf ich auf dem Gehweg fahren – falls es keinen Radweg gibt
7. Muss man bei dem Zeichen „Radfahrer absteigen“ an einer Baustelle wirklich absteigen?
a. Nein, das Zusatzschild ist für sich alleine wirkungslosb. Auf jeden Fall, sonst droht ein Bußgeld von bis zu 100 Euro c. Das hängt von der Art der Baustelle ab
8. Müssen Radfahrer zwingend auf dem Radweg fahren?
a. Selbstverständlich, schließlich wurde der Radweg dafür gebautb. Nur, wenn der Radweg mit einem blauen Schild gekennzeichnet istc. Ja, aber nur bei viel Verkehr
9. Darf man losfahren, wenn die Fußgänger schon Grün haben?
a. Nein, Radfahrer richten sich nach den Signalen für den Fahrverkehr, warten also bis die Autos Grün haben.b. Logisch, Radfahrer gelten in diesem Fall als Fußgängerc. Nur, wenn man einen Helm trägt
10. Was passiert, wenn man über eine rote Ampel radelt?
a. Es drohen Fahrverbot und Führerscheinentzugb. Nichts, wenn der Radler gute Sicht über die Straßenlage hatc. Laut Bußgeldkatalog 2018 können auf den Radfahrer zwischen 60 und 180 Euro Bußgeld zukommen plus ein Punkt in Flensburg. Die Höhe der Strafe hängt davon ab, wie lange die Ampel rot geleuchtet hat
11. Dürfen Hunde offiziell vom Fahrrad aus geführt werden?
a. Nein, das ist laut § 111 StVO verboten, auch Pferde, Schweine und Schafe dürfen nicht mit dem Rad ausgeführt werdenb. Ja, das ist erlaubt, aber nur, wenn sich die rechte Hand des Hundehalters am Lenker befindet, die linke an der Hundeleine.c. Das hängt von der Hunderasse, beziehungsweise der Größe des Hundes ab. Kleine Hunde unter 30 cm haben zu kurze Beine, um angemessen schnell neben dem Fahrrad herlaufen zu können. Das gefährdet den Straßenverkehr
Die Auflösung
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