Klage wegen Corona-HilfenRückforderungen des Landes sind rechtswidrig

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Gerichtsakten im Kölner Landgericht

Gerichtsakten im Kölner Landgericht (Symbolbild)

Reihenweise gerieten im Frühjahr 2020 kleine Unternehmen und Selbstständige durch den Corona-Lockdown in wirtschaftliche Notlagen. Bund und Länder schufen Programme, um kurzfristige Finanzhilfen bereitzustellen. 9000 Euro betrug die Soforthilfe. Gegen Bescheide, mit denen die Bezirksregierung die geleisteten Corona-Soforthilfen für das Land teilweise zurückfordert, haben vor dem Verwaltungsgericht rund 400 Empfänger der Hilfezahlungen geklagt. Am Freitag hat das Verwaltungsgericht in sechs repräsentativen Verfahren den Klägern recht gegeben. Die Rückforderungen des Landes sind damit rechtswidrig.

Vorbehalt in Schreiben nicht erkennbar

Das Gericht folgte dem beklagten Land in seinen beiden zentralen Argumenten nicht. Zur Begründung führte das VG aus, dass die Bewilligungen aus dem Frühjahr 2020 nicht, wie vom Land behauptet, unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung gestanden hätten. Ein solcher Vorbehalt sei zwar rechtlich möglich, müsse aber aus den Bewilligungsbescheiden klar erkennbar hervorgehen. Unklarheiten gingen aber zu Lasten der Behörde.

„Diese hat es in der Hand, Auslegungsprobleme durch eindeutige Formulierungen zu vermeiden“, hieß es in der Entscheidung. Die an die Kläger gerichteten Bewilligungsbescheide enthielten weder ausdrücklich noch indirekt einen solchen Vorbehalt. Auch aus den sonstigen zum Bewilligungszeitpunkt verfügbaren Informationen zum Soforthilfe-Programm, hätten die Kläger nicht den Schluss ziehen müssen, es habe sich um eine vorläufige Bewilligung gehandelt. Ob die Förderrichtlinie des Landes vom 31. Mai 2020 etwas anderes regele, sei irrelevant, „weil diese bei Erlass der Bewilligungsbescheide noch nicht existierte“, so das Gericht.

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Zudem seien die Schlussbescheide rechtswidrig, entschied das Gericht. Die Bewilligungsbescheide hätte den Klägern erlaubt die Hilfe auch zur Kompensation von Umsatzausfällen zu nutzen. An diese Festlegung sei das Land in der Folge gebunden gewesen.

In den Schlussbescheiden mit denen Teilbeträge der Hilfen zurückgefordert wurden, hatte das Land fälschlich angeführt, allein „Liquiditätsengpässe — also die coronabedingte Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben — hätte mit den Hilfen bestritten werden dürfen.

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