Bezirksvertreter siegen vor GerichtPlatz an der Kölner Oper wird nach Dirk Bach benannt

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Der Platz vor dem Kölner Schauspielhaus wird im Volksmund „Kleiner Offenbachplatz“ genannt.

Der im Volksmund „Kleiner Offenbachplatz“ genannte Platz vor dem Kölner Schauspielhaus (links). Im Hintergrund die Oper.

Im Streit um Benennung eines Platzes in Köln nach dem Schauspieler und Entertainer Dirk Bach hat das Verwaltungsgericht Köln heute der Bezirksvertretung Innenstadt recht gegeben.

Die Bezirksvertretung Köln-Innenstadt ist zuständig für die Benennung des bisher namenlosen Platzes vor dem Schauspielhaus. Das hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln mit Urteil vom Donnerstag entschieden (Az.: 4 K 5062/23, 4 L 1804/23). Das Gericht gab damit einer Klage der Bezirksvertretung gegen den Rat der Stadt Köln statt.

Debatte um „Dirk-Bach-Platz“ seit Frühjahr 2022

Der Platz wird im Volksmund als „kleiner Offenbachplatz“ bezeichnet. Dabei handelt es sich um den Vorplatz des Schauspielhauses, der nördlich vom Opernhaus, östlich vom Kleinen Haus (den ehemaligen Opernterrassen) und südlich von der Brüderstraße eingegrenzt wird. An seiner Ostseite grenzt der „kleine Offenbachplatz“ an den Vorplatz des Opernhauses an, der seit einem Beschluss des Stadtrats vom September 1957 den Namen Offenbachplatz trägt.

Im März 2022 hatten die Aidshilfe Köln und das Centrum Schwule Geschichte beim Bezirksbürgermeister der Innenstadt, Andreas Hupke (Grüne), beantragt, dem „kleinen Offenbachplatz“ den Namen „Dirk-Bach-Platz“ geben. Die Bezirksvertretung stimmte im Juni mehrheitlich dafür. Der Plan scheiterte jedoch bisher am Widerstand des Liegenschaftsamts und des Stadtrats. Beide vertraten die Auffassung, der Rat und nicht die BV sei für die Namensgebung eines so zentralen Platzes zuständig. Im September 2023 beschloss der Rat, den „kleinen Offenbachplatz“ in den Offenbachplatz einzubeziehen und stoppte so die Pläne der BV. Die reagierte mit einer Klage gegen den Rat.

Stadt kann gegen Urteil noch vorgehen

In der mündlichen Urteilsbegründung führte die Vorsitzende, Verwaltungsgerichtspräsidentin Birgit Herkelmann-Mrowka, aus: Die Gemeindeordnung NRW sehe prinzipiell eine „Allzuständigkeit der Bezirksvertretung in bezirklichen Angelegenheiten“ vor. Die Zuständigkeit liege nur dann beim Rat, wenn die Bedeutung der zu entscheidenden Angelegenheit wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehe. Das sei bei der bloßen Benennung des „kleinen Offenbachplatzes“  nicht der Fall. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob der Platz als solcher im Kontext der Kölner Bühnen eine wesentlich über den Bezirk hinausgehende Bedeutung habe.

Gegen das Urteil kann die Stadt Köln noch einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde. Auf Anfrage der Rundschau erklärte ein Stadtsprecher: „Die Verwaltung wird die schriftliche Urteilsbegründung abwarten und das weitere Vorgehen prüfen.“ Das Gericht habe betont, die Frage der Zuständigkeit von Rat oder BV sei „immer im Einzelfall abzugrenzen“. Es seien auch Fälle denkbar, in denen die Benennung einer Straße oder eines Platzes überbezirkliche Bedeutung haben könne.

Hupke zeigte sich hoch zufrieden über das Urteil. „Heute wurde Rechtsgeschichte geschrieben“, sagte er der Rundschau. Das Verwaltungsgericht habe „Bürgernähe bewiesen und die Position der Bezirksvertretungen in ganz NRW gestärkt“. Verwaltung und Rat hätten „versucht, die Angelegenheit nach Gutsherrenart zu entscheiden, doch das Gericht hat ihnen die rote Karte gezeigt“. Da die BV die Benennung in Dirk-Bach-Platz ja bereits beschlossen habe, „muss die Verwaltung jetzt nur noch die Schilder anbringen“. Dafür stelle er sich einem Termin im Frühjahr 2024 vor, so der Bezirksbürgermeister.

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