Neue Corona-SchutzverordnungGastro, Handel, Sport – was in NRW jetzt möglich ist

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Bald wieder möglich: ein Bier im Freien.

Bald wieder möglich: ein Bier im Freien.

Düsseldorf – Einkauf ohne Termin, ein frisch gezapftes Pils im Biergarten, rein ins Museum – das alles rückt wieder näher. Jedenfalls für jene NRW-Bürger, die in Städten und Kreisen mit stabilen Inzidenzen unter 100 leben. Die neue Corona-Schutzverordnung macht Lockerungen möglich. Hier ein Überblick.

Welche Voraussetzungen gelten für Lockerungen?

Erstens eine stabile Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 bzw. unter 50. Stabil heißt, dass der Wert fünf Tage lang Bestand hat. In NRW waren am Mittwoch 15 von 53 Kreisen und kreisfreien Städten unter der 100er-Marke und einige weitere knapp darüber. Am besten steht aktuell Münster da (51,7). Landesweit lag der Inzidenzwert am Mittwoch bei 116. Zweitens profitieren von den Lockerungen in der Regel nur negativ Getestete. Geimpfte und Genesene sind den negativ Getesteten gleichgesetzt.

Wann öffnen Hotels und Gastronomie?

Die Verordnung ermöglicht ab Samstag bei einer Wocheninzidenz von 50 bis 100 das Öffnen der Außengastronomie für Gäste und für Bedienungen mit negativem Test sowie für Geimpfte und Genesene. Sinkt die Inzidenz unter 50, öffnen Restaurants auch den Innenbereich.

Was gilt in Zukunft im Einzelhandel?

Einkauf ist bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 auch ohne Terminbuchung in allen Geschäften möglich. Die Zahl der Kunden wird aber auf einen pro 20 Quadratmeter begrenzt, und das Angebot gilt nur für negativ Getestete, Geimpfte und Genesene. Ab einer Inzidenz unter 50 ist generell kein Test erforderlich. Ein Kunde pro zehn Quadratmeter ist dann erlaubt.

Darf man privat im Hotel übernachten?

Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 dürfen Privatleute, die getestet, geimpft oder genesen sind, Zimmer in Hotels und Pensionen buchen. Die Kapazität der Betriebe wird aber auf 60 Prozent begrenzt. Getestete können auch Ferienwohnungen buchen oder auf Campingplätze. Bei einer Inzidenz unter 50 fällt die Kapazitätsbeschränkung weg.

Veranstaltungen

Messen, Märkte, Tagungen und Kongresse sind bei einem Inzidenzwert unter 50 wieder möglich, allerdings unter strengen Auflagen. Die Schutzverordnung gestattet bei so niedrigen Infektionszahlen auch private Veranstaltungen im Außenbereich mit höchstens 100, innen mit maximal 50 Personen. (mk)

Welche Freizeitaktivitäten sind möglich?

Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 öffnen kleine Einrichtungen wie Minigolfanlagen, Kletterparks und Hochseilgärten. Freibäder öffnen zur Sportausübung (keine Liegewiesen!) Sinken die Inzidenzen unter 50, dann gehen auch Spielhalle und Wettbüros an den Start. Voraussetzung in allen Fällen ist ein negatives Testergebnis.

Was sollten Sportler jetzt wissen?

Zum Beispiel, dass bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 kontaktfreier Sport auf Sportanlagen im Freien mit bis zu 20 Personen möglich ist. Bei noch niedrigeren Inzidenzen ist Sport im Feien ohne Personenbegrenzung erlaubt. Hallensport und Fitnessstudios werden durch Testpflicht und Kontakt-Nachverfolgung eingeschränkt.

Profitiert die Kultur von der neuen Verordnung?

Konzerte unter freiem Himmel mit höchstens 500 Personen und negativem Testergebnis werden bei Inzidenzen zwischen 50 und 100 erlaubt. Der Besuch etwa von Museen, Ausstellungen, Galerien oder Gedenkstätten ist nach Terminbuchung möglich. Bei einer Inzidenz unter 50 sind Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern zulässig. Voraussetzungen: negativer Test, das Einhalten des Mindestabstands und die Kontaktrückverfolgung.

Welche Beschränkungen gelten bei Kontakten?

Bei einer Inzidenz unter 100 fallen die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen weg. Erlaubt sind dann Treffen von fünf Personen aus zwei Haushalten plus Kinder bis 14 Jahren. Bei einer Inzidenz unter 50 können sich zehn Personen aus bis zu drei Haushalten (plus Kinder bis 14) treffen.

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