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MütterrenteWer clever kombiniert, kann unter Umständen sogar früher in Ruhestand

Lesezeit 3 Minuten
Bei der Reform der Mütterrente gibt es einige Änderungen bei den Rentenansprüchen.

Bei der Reform der Mütterrente gibt es einige Änderungen bei den Rentenansprüchen.

Die geplante Reform der „Mütterrente“ ermöglicht Müttern höhere Rentenansprüche durch zusätzliche Rentenpunkte, besonders für vor 1992 geborene Kinder.

Eltern leisten viel – auch für die Gesellschaft. Doch wer sich um die Kinder kümmert, verdient meist wenig oder erst mal gar nichts. Als Ausgleich gibt es dafür Elterngeld und später die sogenannte „Mütterrente“, gezahlt von der Deutschen Rentenversicherung. Die neue schwarz-rote Koalition will hier nachbessern.

Mütterrente

Salopp wird so das genannt, was im Rentengesetz „Kindererziehungszeit“ heißt. Drei Jahre Kindererziehungszeit und drei Rentenpunkte werden bislang schon pro Kind anerkannt, wenn dieses ab 1992 geboren wurde. Für die davor liegenden Jahrgänge sind es bislang erst zweieinhalb Jahre und 2,5 Rentenpunkte pro Kind. Hier will Schwarz-Rot Veränderungen vornehmen.

Beispiel: Elvira S. mit drei Kindern, geboren zwischen 1982 und 1986, erhält derzeit 7,5 Rentenpunkte (2,5 pro Kind). Bei einem aktuellen Punktwert von 40,79 Euro (ab Juli) entspricht das etwa 306 Euro monatlicher Mütterrente.

Nach der geplanten Anpassung auf drei Punkte pro Kind gibt es weitere 1,5 Punkte (für drei Kinder), also etwa 61 Euro. Insgesamt sind es dann ca. 367 Euro monatlich – zusätzlich zu sonstigen gesetzlichen Rentenansprüchen. Möglicherweise gibt es dieses Plus bereits ab Anfang 2026.

Mit Job winkt ein doppeltes Plus: Wer neben der Kindererziehung erwerbstätig ist, profitiert doppelt.  

  1. Für die Kindererziehungszeit gibt es Rentenpunkte.
  2. Zusätzlich gibt es Rentenpunkte aus den Beiträgen im Job.

Beispiel: Petra S. arbeitet ab dem zweiten Geburtstag ihres Kindes in Teilzeit mit 1800 Euro monatlich. Das bringt ihr etwa 0,43 Rentenpunkte im Jahr zusätzlich zu einem Rentenpunkt aus der Kindererziehungszeit. Insgesamt sind das 1,43 Rentenpunkte pro Jahr, was ab Juli etwa 58 Euro monatlicher Rente entspricht.

Für Gutverdienerinnen sind die möglichen Rentenansprüche allerdings gedeckelt. Maximal können 2025 Rentenpunkte im Wert von knapp 80 Euro gutgeschrieben werden.

Kinderberücksichtigungszeit (KBZ): Auch nach dem dritten Geburtstag profitieren

Nach dem dritten Geburtstag des Kindes endet die rentenrechtliche Kindererziehungszeit, aber die Kinderberücksichtigungszeit bis zum zehnten Geburtstag sorgt weiterhin für Vorteile. Sie wertet das Einkommen aus Teilzeitjobs rentenwirksam um 50 Prozent auf, maximal bis zu einem Entgeltpunkt pro Jahr. Voraussetzung: bei Renteneintritt sind mindestens 25 Jahre Versicherungszeiten auf dem Rentenkonto.

Beispiel: Deniz S. verdient in Teilzeit als IT-Spezialistin 2500 Euro brutto im Monat. Das bringt für die Rente normalerweise rund 0,6 Rentenpunkte. Doch während der KBZ wird ihr Einkommen für die Rentenberechnung um die Hälfte erhöht – auf 3750 Euro. Dadurch erhält sie 0,9 Rentenpunkte im Jahr. Über sieben Jahre KBZ hinweg kann ihr das ein zusätzliches Rentenplus von 85 Euro bringen.

Vorsicht bei Minijobs: Wer auf Beiträge verzichtet, verliert doppelt

Viele junge Mütter üben nur einen Minijob aus. Auch hier ist in der KBZ ein Rentenplus möglich – aber nur, wenn sie rentenversicherungspflichtig bleiben. Wer die Versicherungspflicht abwählt, verzichtet auf die Aufwertung.

Beispiel: Ein 500-Euro-Job zählt bei Versicherungspflicht für die Rente immerhin wie ein Einkommen von 750 Euro – ein deutlicher Unterschied, der sich im Alter bemerkbar macht.

Mehrere Kinder – mehrfacher Bonus: Früher in Rente dank Kinderzeiten

Wer gleichzeitig zwei oder mehr Kinder im Alter zwischen drei und zehn Jahren betreut, erhält in der KBZ sogar ohne Berufstätigkeit einen Rentenzuschlag: Pro Jahr und Kind gibt es 1/3 Rentenpunkt.

Die gesetzlichen Kinderzeiten bei der Rente zählen mit, wenn es um den Anspruch auf die abschlagsfreie Frührente für besonders langjährig Versicherte geht. So können Mütter oder Väter unter Umständen deutlich früher in Rente gehen – ohne finanzielle Einbußen.

Antrag nicht vergessen: So sichern Sie sich Ihre AnsprücheSeit 1986 wird die Geburt von Kindern im Rentenkonto automatisch vorgemerkt. Das reicht aber nicht. Kindererziehungszeiten und KBZ müssen ausdrücklich beantragt werden – spätestens mit dem Rentenantrag.

Dabei wird – so Gundula Sennewald, von dem Deutschen Rentenversicherung Bund – nochmals die Frage gestellt: „Haben Sie Kinder innerhalb der ersten zehn Lebensjahre erzogen, für die Zeiten der Kindererziehung bisher nicht oder nicht vollständig bei Ihnen angerechnet wurden?“ Der Antrag kann dann nachgeholt werden.