Urteil zur Fliegerbomben-ExplosionRecycler haftet nicht für Schäden in Euskirchen

Lesezeit 1 Minute

Karlsruhe – Ein Bauschutt-Recycler, auf dessen Gelände 2014 eine alte Fliegerbombe detoniert war, haftet nicht für die Schäden an den umliegenden Gebäuden. Eine Pflicht, sämtlichen angelieferten Schutt vorsorglich auf versteckte Bomben zu untersuchen, wäre überzogen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Freitag.

In letzter Instanz gescheitert

Das Risiko sei dem Unternehmer auch nicht mehr zuzurechnen als seinen Nachbarn. Die Explosion einer Weltkriegsbombe treffe alle „gleichermaßen zufällig und schicksalhaft“. (Az. V ZR 96/18 u.a.)

Damit sind zwei Gebäudeversicherer mit ihren Klagen auch in letzter Instanz gescheitert. Sie wollten von der Recycling-Firma einen Betrag von mehr als einer Million Euro zurück. Der in einem Schuttbrocken verborgene Blindgänger war in Euskirchen im Rheinland beim Zerkleinern von Bauschutt detoniert. Ein Arbeiter starb, 13 Menschen wurden verletzt. Die Druckwelle richtete große Schäden an. (dpa)

Rundschau abonnieren