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Konto in Wipperfürth versehentlich gelöschtDas sagt die BaFin

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Ein Geldautomat, wo eine Person ihre Karte reinsteckt.

Banken müssen Kontodaten zuverlässig sichern.

Nach dem Fall eines Wipperfürther Unternehmers erklärt die BaFin, welche Pflichten Banken bei der Sicherung von Kontodaten haben.

Banken und Sparkassen müssen Vorkehrungen treffen, damit unbeabsichtigt gelöschte Konten und die dazugehörigen Daten wiederhergestellt werden können. Darauf weist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hin.

Anlass ist der Fall des Wipperfürther Unternehmers Michael Atug. Sein Geschäftskonto bei der Kreissparkasse Köln war durch einen Fehler versehentlich gelöscht worden. Das Kreditinstitut stellte das Konto anschließend wieder her und erklärte, das Guthaben sei zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen.

Nach Angaben der BaFin ergeben sich entsprechende Anforderungen unter anderem aus der europäischen Verordnung DORA. Kreditinstitute müssen Verfahren zur Datensicherung sowie zur Wiedergewinnung und Wiederherstellung von Daten einrichten und aufrechterhalten. Dabei müssen die Institute unter anderem festlegen, welche Daten gesichert werden und in welchen Abständen Backups erfolgen. Zudem muss gewährleistet sein, dass die Daten im Bedarfsfall tatsächlich wiederhergestellt werden können. Die entsprechenden Verfahren sind regelmäßig zu testen.

Kontodaten gehören laut BaFin zu den geschäftskritischen Daten eines Kreditinstituts und fallen deshalb unter diese Sicherungspflichten. Eine bestimmte technische Methode für die Sicherung oder Wiederherstellung schreibt die DORA-Verordnung allerdings nicht vor.