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Knapp am Kopf vorbeiBundespolizist schießt in Sankt Augustin bei Übung mit scharfer Munition

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Bundespolizisten stehen nebeneinander.

Bundespolizisten stehen nebeneinander.

Zwei Polizisten und Polizistinnen erlitten schwere Gehörschäden und klagten auf Schmerzensgeld.

Die Regeln für das Schusstraining bei der Bundespolizei waren klar vorgegeben: In dem Kurs am 16. Mai 2023 in der Polizeibehörde Sankt Augustin sollten an der HK P30, einer speziell für die Polizei konzipierte Selbstladepistole, verschiedene Ladegänge und ihre Handhabung geübt werden. Für das Training wurden spezielle Übungsmagazine ausgegeben, scharfe Munition war ausdrücklich ausgeschlossen. Morgens um 10 Uhr wurden sämtliche Waffen der Teilnehmer kontrolliert, auch sämtliche Läufe geprüft, ob sie sauber waren.

Dennoch passierte kurz darauf der Unfall: Einer der Teilnehmer hatte in seine Waffe statt der Übungsmunition ein scharfes Magazin eingelegt. Der Schuss ging knapp nur am Kopf einer Ausbilderin und eines weiteren Teilnehmers des Trainings vorbei, aber der Knall in dem Kellerflur hinterließ bei den beiden schwere und dauerhafte Gehörschäden.

Geschädigte wirft Schützem vor, mit scharfer Munition zum Training gekommen zu sein

Nach diesem Dienstunfall am 16. Mai 2023 haben die beiden Hörgeschädigten ihren Dienstherrn, die Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise die Bundespolizei, vor dem Bonner Landgericht auf Schmerzensgeld verklagt, wie Gerichtssprecher Stephan Schulz auf Anfrage bestätigte. In zwei getrennten Verfahren fordert die Ausbilderin 25.000 Euro, der 42-jährige Teilnehmer 18.000 Euro. Der Schütze, so ihre Klagebegründung, habe gewusst, dass er, obwohl es verboten war, mit scharfer Munition in der rechten Gesäßtasche zum Training gekommen sei. Damit habe er vorsätzlich gehandelt.

Der Schütze jedoch bestreitet den Vorwurf: Er habe, als er die Dienstwaffe eingesteckt habe, unbewusst die Munition in die rechte Gesäßtasche gesteckt, so wie immer. Eine tägliche Routine. Das wiederum bestreiten die beiden Kläger: Der Schütze, so gaben sie zu Protokoll, habe nach dem scharfen Schuss eingeräumt, dass er von der Munition in der Gesäßtasche gewusst und gegen die Dienstanordnung mit zum Training genommen habe.

An dem Trainingsmorgen war der spätere Unglücksschütze zu der Ausbilderin gegangen, um ihr einen abweichenden Bewegungsablauf beim Laden der Waffe vorzuführen, den er an einem anderem Ort gelernt hatte. Entsprechend nah standen die Teilnehmer in dem Kellerflur beieinander, als der 35-Jährige die P30 mit der falschen Munition bestückte, die Waffe nach oben richtete und gegen die Wand abdrückte.

Es habe einen Riesenknall gegeben, der alle zu Tode erschrocken habe, da niemand ihn erwartet hatte oder einen Gehörschutz trug. Bei den beiden am nächsten stehenden Personen habe dieser Knall zu folgenschweren Schäden des Innenohrs geführt, bestätigte ein Amtsarzt. In ihren Klagen berichten beide von einem permanenten Tinnitus, der sie schwer einschränke.

Nicht Schütze haftet, sondern Bundespolizei

Dass in so einem Fall der Dienstherr haftet und nicht der Schütze, ist in Artikel 34 des Grundgesetzes klar geregelt: „Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes“ einen anderen, „so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat“. Respektive hier: die Bundespolizei. Damit sind nach einem Dienstunfall automatisch sämtliche Schadensersatzansprüche der Geschädigten abgesichert.

Haben sie jedoch – wie im vorliegende Fall – weitergehende Ansprüche, wie Schmerzensgeld, steht ihnen das nur zu, wenn der Unfall durch eine vorsätzliche, unerlaubte Handlung passiert ist, der Schütze die Kollegen also rechtswidrig und damit schuldhaft verletzt hat. Entsprechend ist in diesem Zivilprozess die Frage entscheidend, ob der Schütze die scharfe Munition mit vollem Bewusstsein eingesteckt und er sie gegen die Anordnung mit ins Training genommen hat. Oder ob er, wie er selbst beteuert, routinemäßig unbewusst nach ihr gegriffen hat und es eine folgenschwere Verwechslung gab.

Um das noch aufzuklären, hat die 1. Zivilkammer nach einem ersten Gütetermin, bei dem beide Kläger gehört worden waren, einen weiteren Termin bestimmt. Dann sollen der Schütze und zwei weitere Teilnehmer des Trainings als Zeugen gehört werden.