Rauchen am Steuer kann teuer werden: Ein 46-jähriger Kölner bekam einen Bußgeldbescheid über 150 Euro. Auch das OLG Köln gibt der Stadt recht.
E-ZigaretteKölner raucht am Steuer – Stadt Siegburg verhängt Bußgeldbescheid und OLG bestätigt

Manche E-Zigaretten lassen sich über Display steuern, ähnlich wie ein Handy und daher am Steuer verboten.
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Gilt das Handy-Verbot auch für Rauchen am Steuer? Was skurril anmutet, ist im Einzelfall tatsächlich so. Nämlich, wenn ein Fahrer seine E-Zigarette per Touch-Display steuert. Das Amtsgericht Siegburg hatte den Bußgeldbescheid der Stadt Siegburg als rechtens erkannt.
Der Betroffene, ein 46-Jähriger aus Köln, war damit nicht einverstanden und bis vor das Oberlandesgericht Köln gezogen – wo seine Beschwerde endgültig scheiterte. Das OLG bestätigte die Siegburger Rechtsauffassung, dass die Bedienung des modernen Rauchwerkzeugs über Fingertipp während der Autofahrt der Handynutzung gleichzusetzen ist.
Stadt Siegburg verhängte Bußgeldbescheid über 150 Euro
Wer am Steuer Einstellungen an einer E-Zigarette vornimmt, begeht einen Verstoß gegen den Paragrafen 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung und muss mit einem Bußgeld sowie einem Punkt in Flensburg rechnen.
Bereits im März 2024 hatte die Polizei auf der Autobahn 59 den 46-Jährigen bei Tippbewegungen auf einem Gerät beobachtet. Die Beamten gingen zunächst von einem Handygebrauch aus, doch dann stellte sich heraus, dass der Fahrer den Stärkegrad seiner E-Zigarette über ein Touchdisplay reguliert hatte.
Die Stadt Siegburg verhängte ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro. Nach dem Einspruch landete der Fall, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, Ende Januar 2025 vor dem Strafgericht in Siegburg, das der Stadtverwaltung recht gab. Nun bestätigte auch das OLG Köln, dass das Verhalten des Kölners bußgeldpflichtig ist.
Begründung: Eine E-Zigarette mit Touchdisplay sei ein „elektronisches Gerät mit Berührungsbildschirm“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Das Verändern der Dampfstärke über das Display sei eine Bedienhandlung, die den Fahrer ähnlich ablenke wie das Einstellen der Lautstärke am Mobiltelefon.
Damit liege ein verbotswidriges Benutzen vor, auch wenn die Hauptfunktion der E-Zigarette das Erzeugen von Dampf sei. Das OLG stellte klar, dass auch solche Hilfsfunktionen ein erhebliches Ablenkungspotenzial bergen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Aktenzeichen III-1 ORbs 139/25 und 208 OWi 65/24