Verbotszonen in SiegburgWo an Silvester in Rhein-Sieg Feuerwerk gezündet werden darf – und wo nicht

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Ein Bündel von acht Silvesterraketen

Feuerwerk macht Freude, birgt aber Risiken.

Die Kreisstadt hat Verbotszonen für Feuerwerkskörper eingerichtet, um Verletzungen an beliebten Feiertreffpunkten zu vermeiden.

Wer das neue Jahr in der Kreisstadt mit Krachern und Raketen begrüßen will, sollte sich vorher Gedanken machen, wo das überhaupt erlaubt ist: Denn in Siegburg werden starke Einschränkungen aus dem vergangenen Jahr beibehalten, gerade in Teilen der Stadt, die beliebte Treffpunkte an Silvester sind. In der Pandemiezeit war befürchtet worden, die ohnehin stark ausgelasteten Krankenhäuser könnten mit durch Feuerwerkskörper Verletzte überfordert werden.  

Eine Allgemeinverfügung sieht entsprechend Verbote für Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver und andere pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 vor.

Kreisstadt argumentiert mit Gefahren durch illegale Pyrotechnik

Die Verbotszonen, in denen Ordnungskräfte bei Verstößen Feuerwerkskörper wegnehmen können, sind am Michaelsberg oberhalb des unteren Rundwegs, am Mühlentorparkplatz, an Marktplatz und Goldener Ecke, also der Fläche zwischen den Einmündungen von Bahnhofstraße, Annostraße, Griesgasse, Kirchgasse, Bergstraße, Selcukstraße, Nogenter Platz Orestiadastraße, Kaiserstraße und Holzgasse sowie auf dem Europaplatz, an der Neuen Poststraße und der Straße An der Stadtmauer.   

Die Regelung gilt für die Zeit vom 31. Dezember, 18 Uhr, bis zum Neujahrsmorgen, die Verfügung wird seitens der Stadt ausführlich begründet. „Jedes Jahr erleiden mehrere tausend Menschen in Deutschland allein in der Silvesternacht aufgrund von defekten oder falsch verwendeten Feuerwerkskörpern Verletzungen“, so die Argumentation.

In Menschenmengen kann Feuerwerk besonders gefährlich werden

Dazu zählten massive Hörbeeinträchtigungen, Splitterverletzungen und Verbrennungen. Gesteigert werde die Gefahr noch durch illegale Pyrotechnik. 

Eine Autoschlange neben einem Werbeplakat für Feuerwerk

Geprüfte Qualität statt illegaler Böller: Lange Schlangen sind beim Werksverkauf der Weco in Eitorf ein alljährlich wiederkehrendes Bild

Den von der Pyrotechnik oben genannten drohenden Verletzungsgefahren für Feiernde und Passanten könne wirksam nur durch ein Mitführ- und Abbrennverbot begegnet werden. Ohne ein Verbot könnten sich  „Brennpunkte für nicht organisierte Silvesterfeuerwerke“ entwickeln.

„Hier gilt es durch den massiv zweckwidrigen, verantwortungslosen Gebrauch von Pyrotechnik aller Art in der und aus der Menschenmenge heraus zu erwartenden konkreten Gefahr für Leib und Leben sowohl für Unbeteiligte, Einsatzkräfte und Störer als auch für bedeutende Sachwerte zu begegnen.“ 

Schwerste Verletzungsbilder sind nicht hinnehmbar

Es sei von entscheidender Bedeutung, schwere Körperverletzungen und das In-Brand-Setzen von Gegenständen und Gebäuden zu verhindern. Auch Passanten und Einsatzkräfte seien den Auswirkungen ausgesetzt, durch Rauchgasinhalationen, erhebliche Lärmemissionen und Hitzeeinwirkungen. „Da in der Vergangenheit Personen vor allem durch die absichtlichen Würfe sogenannter China-Böller, der höchsten noch zugelassenen Klasse auffällig wurden, ist es nicht hinnehmbar, schwerste Verletzungsbilder abzuwarten.“

Die widerstreitenden Interessen habe man gegeneinander abgewogen. Die Sicherheit der Feiernden und sonstiger Unbeteiligter und der notwendige Schutz von Leib und Leben falle „deutlich stärker ins Gewicht als die Interessen Einzelner, die Pyrotechnik mitzuführen und diese abzubrennen“. Auch der Tradition des Feuerwerks komme eine weitaus geringere Bedeutung zu als der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens.

Auf Nachfrage hieß es aus den Rathäusern in Troisdorf, Sankt Augustin, Niederkassel, Königswinter und Bad Honnef, dass keine explizit ausgewiesenen Verbotsflächen geplant seien. Bundesweit gilt indes seit vielen Jahren eine Regelung aus dem Sprengstoffgesetz: Demnach ist das das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten. Das gilt unter anderem auch für Fachwerkhäuser.

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