Von Überwachungskamera gefilmtWildpinkler aus Troisdorf muss vor Gericht

Das Landgericht in Bonn (Symbolbild)
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Bonn/Troisdorf – Damit hatte ein trunkener Nachtschwärmer nicht gerechnet: Auf dem Heimweg geriet ein 26-jähriger Troisdorfer wohl in eine große Not, nutzte gegen 2.40 Uhr den gepflegten Hauseingang eines Einfamilienhauses als Pissoir – und wurde dabei von der privaten Überwachungskamera gefilmt.
Die Videobilder zeigen zudem, wie der Wildpinkler sich anschließend einen großen Blumenkübel mitsamt Pflanze, der vor dem Haus steht, schnappt, ihn wegträgt und schließlich auf die Straße wirft. Dabei zerfällt der Terrakottatopf in Tausende Teile; auch die Pflanze – die Gattung ist nicht überliefert – wird durch die unsanfte Behandlung zerstört.
Urteil in der zweiten Instanz
Ein Fall, der die Justiz erstaunlich intensiv beschäftigt hat – bis in die zweite Instanz, in der jetzt das Urteil fiel. Denn der Eigentümer des Einfamilienhauses hatte den nächtlichen Besuch am 21. November 2020 zweifelsfrei in der Videoaufzeichnung erkannt und den Randalierer, der in seiner Nachbarschaft wohnt, angezeigt. Ein halbes Jahr später bekam der 26-Jährige nicht wegen Urinierens auf privatem Grund (was keine Straftat ist), sondern wegen Sachbeschädigung einen Strafbefehl über 900 Euro (30 Tagessätze à 30 Euro).
Tatvideo mit guter Bildqualität
Dagegen legte der angeklagte Angestellte Einspruch ein – und beteuerte im Verfahren vor dem Amtsgericht Siegburg, dass er das nicht gewesen sei. Im übrigen, so das Argument seines Verteidigers, dürften Bilder einer privaten Überwachungskamera nicht als Beweismittel verwertet werden.
Der Amtsrichter jedoch kam im Mai 2021 zu einem ganz anderem Urteil: Zum einen sei das Tatvideo von „guter Bildqualität“, auch das Gesicht des Täters sei „zweifelsfrei zu erkennen“. Fraglos auch, so der Richter weiter, dass das Video im Interesse der Strafverfolgung zu verwerten sei – immerhin zeige es eine Straftat. Einen datenschutzrechtlichen Verstoß, der das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten verletzen würde, könne er bei aller Abwägung nicht erkennen.
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Schließlich habe der Mann sich unbefugt auf einem Privatgelände aufgehalten, den Kübel zerstört und – straferschwerend – gegen die Hauswand gepinkelt. Beim Amtsgericht blieb es dabei: 900 Euro Geldstrafe.
Für den Verteidiger eine Petitesse
Der Angeklagte legte erneut Berufung ein. Für das zweite Verfahren vor dem Bonner Landgericht wurde eigens ein anthropologisches Gutachten in Auftrag gegeben, mit der Frage, ob der Wildpinkler eindeutig zu erkennen ist: Aber bevor die Sachverständige ihre Ergebnisse darstellen konnte, einigten sich die Parteien, diesen Fall – „Petitesse“ nannte es der Verteidiger – gegen eine Geldauflage einzustellen.
Der Angeklagte, der am Ende wohl doch noch eine Ahnung von seinem unschönen Auftritt hatte, stimmte zu: Noch vor Weihnachten will er 200 Euro an die Staatskasse zu zahlen.