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Zum Weltkindertag 2025Kinder haben Rechte – und Pflichten

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Zwei Kinder hüpfen vor einem Sonnenuntergang. Mit Entdeckungstouren durch den Landtag, Kreidebildern auf den Straßen und einem Jubiläum feiern Städte in NRW am Sonntag den Weltkindertag.

Zwei Kinder hüpfen vor einem Sonnenuntergang. Mit Entdeckungstouren durch den Landtag, Kreidebildern auf den Straßen und einem Jubiläum feiern Städte in NRW am Sonntag den Weltkindertag.

Von der Kita-Pflicht über Schulwegstreit bis zum Niqab-Verbot - die Rechte und Pflichten von Kindern beschäftigen immer häufiger die Justiz. Eine Übersicht der wichtigsten Urteile aus vier Lebensphasen.

Zum Weltkindertag 2025 haben Unicef Deutschland und das Deutsche Kinderhilfswerk das Motto „Kinderrechte – Bausteine für Demokratie!“ ausgerufen. Damit soll betont werden, dass die Umsetzung der Kinderrechte ein Fundament der Demokratie ist und wichtig für die Zukunft aller ist.

Die nachfolgenden Beispiele aus den Gerichtssälen Deutschlands machen deutlich, dass Kinder Rechte haben – aber auch Pflichten.

1. Lebensphase – Die Kita

Mit den Allerjüngsten geht es los. Müssen oder wollen Eltern ihre zwei (ein und drei Jahre alten) Kinder in eine Kindertageseinrichtung unterbringen, so können sie das rechtlich durchsetzen. Sie haben Anspruch darauf, dass für die beiden Kids Betreuungsplätze in wohnortnahen Kitas geschaffen werden. Arbeitet der Mann in Vollzeit und beabsichtigt die Frau, ihre Arbeit wieder aufzunehmen, so muss der Landkreis dafür sorgen, dass die Kinder (hier in der Zeit von 7 Uhr bis 15.30 Uhr) betreut werden.

Das Gesetz, so das Oberverwaltungsgericht Saarland, verschaffe Kindern, die das erste Lebensjahr vollendet haben (bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres) „einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geförderten Betreuungsverhältnisses“ – unabhängig von den vorhandenen Kapazitäten.

Auch wenn ein Kindergartenkind wiederholt aggressiv ist, darf es nicht vom Besuch der Kita ausgeschlossen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. Eine zivilrechtliche Kündigung des Betreuungsvertrages, den die Einrichtung mit den Eltern geschlossen hat, reicht nicht aus, um das Kind von der Kita fernzuhalten.

2. Lebensphase – Die Grundschule

Die nächste „Station“ nach der Kita ist für Kinder im Regelfall die Grundschule. Auch da gibt es neben Mathe und Deutsch Hürden, die zu überwinden sind – zum Beispiel beim Schulweg. Die Eltern eines Zweitklässlers wollten dem Sohnemann nicht zumuten, den Schulweg für eine kurze Strecke mit der S-Bahn zurückzulegen. Sie verlangten vergeblich, dass der „Schülerspezialverkehr“ wieder eingerichtet wird, der mal fuhr.

Alternativ wurden die Eltern auf die S-Bahn-Verbindung verwiesen – zu Recht laut Verwaltungsgericht Dresden. Dauert die Fahrt fünf Minuten und besteht für den gesamten Schulweg „keine über das typische Maß hinausgehende Gefahr“, so müssen die Eltern das akzeptieren und die Fahrt mit dem Sohn üben.

Ein Zweitklässler in Frankfurt am Main hatte ein anderes Problem. Er wurde von Klassenkameraden „verprügelt“, als die Klassenlehrerin für ein paar Minuten nicht im Klassenraum war. Die Eltern des Zehnjährigen verlangten Schmerzensgeld für die Prellungen, die ein Arzt feststellte – vergeblich. Das Verlassen des Klassenzimmers für eine solch kurze Dauer sei keine Aufsichtspflichtverletzung.

3. Lebensphase – Weiterführende Schule

Nach der Grundschule folgt die weiterführende Schule. Für etliche Kinder bedeutet das den Gang zu einem Gymnasium. Ein Achtklässler eines solchen beteiligte sich daran, in der Dusche der Umkleiden ein Feuer zu entfachen, das eine erhebliche Rauchentwicklung zur Folge hatte. Als Strafe wurde er von der – fünf Monate später stattfindenden – Skifreizeit ausgeschlossen. Die Eltern hielten das für überzogen und klagten auch, weil ihr Sohn nicht „Haupttäter“ gewesen ist.

Jedoch ging die Klage ins Leere. Die Entscheidung sei nicht unverhältnismäßig, so das Verwaltungsgericht Berlin, weil es angesichts der ungewohnten Umgebung bei der geplanten mehrtägigen Skifahrt in besonders hohem Maße darauf ankommt, dass „undiszipliniertes Verhalten, das Personen und Sachen gefährden könne, unterbleibt“.

4. Lebensphase – Das Berufskolleg

Einer muslimischen 17-jährigen Schülerin eines Berufskollegs darf die Teilnahme am Unterricht verweigert werden, wenn sie darauf besteht, ein Niqab zu tragen, bei dem es sich um eine Vollverschleierung handelt, die nur die Augen frei lässt. Eine Gesichtsverhüllung verstoße gegen die gesetzlich verankerte Pflicht der Schülerin, daran mitzuwirken, die Bildungsaufgaben der Schule zu erfüllen.

Das gelte speziell dann, wenn zum fachlichen Unterrichtskonzept eine offene Kommunikation gehört. Durch den Schleier sei eine solche zwischen Lehrkraft und Schülern sowie zwischen den Schülern untereinander nicht möglich – vor allem im Hinblick auf die Bewertung der mündlichen Mitarbeit, die hier die Hälfte der Leistungsbewertung ausmachte.