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15 Euro für KontoauszugWann darf die Bank Gebühren kassieren?

Lesezeit 5 Minuten

Gebühren für den Kontoauszug? Solche Entgelte sind nicht in jedem Fall rechtens. Manchmal verlangen Banken von ihren Kunden aber trotzdem Geld dafür.

Hier ein kleiner Betrag für die Bareinzahlung. Dort ein, zwei Euro für die Benachrichtigung über eine Rücklastschrift: Banken lassen sich einiges einfallen, wenn es darum geht, ein paar Extra-Kosten zu berechnen. Doch nicht alle Gebühren, die sie von ihren Kunden verlangen, sind tatsächlich erlaubt.

Verboten ist eine Gebühr immer dann, wenn die Bank mit der Tätigkeit nur eine gesetzliche Pflicht erfüllt, erläutert die Stiftung Warentest in Berlin. Auch Aktionen, die ein Geldhaus im eigenen Interesse durchführt, müssen für den Kunden kostenlos sein.

„Viele unzulässige Entgelte für die Kontoführung tauchen in jüngster Zeit wieder auf“, erklärt Markus Feck, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Wollen Kunden sich gegen eine neue Gebühr ihrer Bank wehren, sehen sie sich am besten nach einer Alternative um. „Wer Widerspruch gegen eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einlegt, dem kann die Bank das Girokonto kündigen“, warnt Feck jedoch. Ein Recht auf ein Girokonto habe der Kunde nicht.

Ein Überblick, welche Forderungen nicht erlaubt sind:

Ein- oder Auszahlungen beim eigenen Konto: Wer Geld auf sein eigenes Konto einzahlt oder abhebt, dem darf die Bank in den meisten Fällen keine Gebühren berechnen, erklärt die Stiftung Warentest. Nur wenn vereinbart ist, dass das Kreditinstitut neben dem Grundpreis für das Konto jede Buchung extra abrechnet und mindestens fünf Buchungen im Monat kostenlos sind, darf sie für weitere kassieren.

Kontoauszüge: Jeder Kunde hat das Recht, sich kostenlos über seinen Kontostand zu informieren. Wenn das nicht am Schalter möglich ist, muss ein Auszugsdrucker bereitstehen. Schickt die Bank die Auszüge zu, darf sie nach Angaben der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen für diesen Sonderservice Geld verlangen. Allerdings kann eine Bank ihren Kunden keine überhöhten Preise für die nachträgliche Ausstellung eines Kontoauszugs berechnen. So seien 15 Euro für einen älteren Kontoauszug eindeutig zu viel, urteilte der Bundesgerichtshof am Dienstag (17.12.2013, Az.: XI ZR 66/13).

Bankautomaten: Das Geldabheben an einem Bankautomaten ist bei der kontoführenden Bank in der Regel kostenlos. Sie darf aber ebenso wie fremde Institute für das Abheben eine Gebühr verlangen. „Die Gebühr muss aber vorher angezeigt werden“, sagt Christoph Herrmann, Redakteur für Finanzthemen bei der Stiftung Warentest. „Eine rechtliche Obergrenze ist dafür nicht festgelegt, es werden Gebühren von bis zu 5,99 Euro verlangt.“

Darlehenskonto: Vergibt eine Bank ein Darlehen und eröffnet dazu ein eigenes Konto, darf sie dafür kein Entgelt verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: XI ZR 388/10). Denn die Führung eines Kontos liege allein im Interesse der Bank, betont die Verbraucherzentrale Sachsen.

Kredite: Gerichte haben mehrfach fest vorgegebene Bearbeitungsgebühren für Kredite für unzulässig erklärt. Einige Banken behaupten, die Bearbeitung eines Kredits werde mit dem Kunden individuell vertraglich ausgehandelt. Vor Gericht haben sie laut den sächsischen Verbraucherschützern damit nur wenig Erfolg, viele Bankkunden bekommen Gebühren für Kredite zurück. Denn das Geldhaus muss nachweisen können, dass die Gebühr tatsächlich individuell verhandelt wurde, entschied der BGH (Az.: VII ZR 222/12).

Lastschriftrückgabe darf nichts kosten

Kreditkarte: Wer eine Kreditkarte vor dem Ende der vereinbarten Laufzeit zurückgibt, muss für die restliche Zeit nichts zahlen und kann von der Bank den Jahresbetrag anteilig zurückfordern. Das gilt auch für die Bankkundenkarte, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main (Az.: 1 U 108/99). Nach dem Verlust oder der Beschädigung einer Kreditkarte darf die Bank nicht in jedem Fall für eine Ersatzkarte Geld verlangen. Ist das Geldinstitut selbst für den Verlust verantwortlich, muss die Ersatzkarte kostenlos sein, entschieden das OLG Celle (Az.: 13 U 186/99) und das Landgericht Frankfurt (Az.: 2/2 O 46/99).

Lastschriftrückgabe: Verweigert eine Bank die Einlösung von Lastschriften, Daueraufträgen oder Überweisungen, weil das Konto nicht gedeckt ist, wird sie im eigenen Sicherheitsinteresse tätig. Darauf weist die Stiftung Warentest hin. Die Bank darf dafür keine Kosten berechnen, auch nicht für die Nachricht über die Nichtausführung. Und die Bank darf diese mehreren BGH-Entscheidungen zufolge auch nicht in „Schadenersatz“ umbenennen (Az.: XI ZR 5/97, XI ZR 296/96, XI ZR 197/00 und XI ZR 154/04).

Kontopfändung: Kostenlos muss eine Kontopfändung und deren monatliche Überprüfung sein. Denn die Bank ist gesetzlich verpflichtet, die Pfändung zu bearbeiten, so die Verbraucherzentrale NRW. Auch für Kosten einer Vorpfändung oder eines Zahlungsverbots müssen Kunden nicht aufkommen (BGH, Az.: XI ZR 219/98 und XI ZR 8/99).

Pfändungsschutzkonto: Das sogenannte „P-Konto“ ist kein eigenes Kontomodell, sondern eine besondere Ergänzung zum bestehenden Konto. Die Kontoentgelte dürfen durch die Umwandlung eines Girokontos nicht erhöht werden, entschied der BGH (Az.: XI ZR 260/12, XI ZR 145/12 und XI ZR 500/11).

Kontoauflösung: Bankkunden dürfen ein Girokonto ohne Angabe von Gründen und ohne Kündigungsfrist auflösen. Dabei fallen keine Gebühren an, auch nicht für die fristgemäße Kündigung eines Sparvertrages, so die Stiftung Warentest.

Erbe und Nachlass: Die Bank muss dem Finanzamt kostenlos den Kontostand des Verstorbenen mitteilen. Auch das Umschreiben eines Kontos auf den Namen des Erben darf sich das Geldinstitut nicht bezahlen lassen, erläutern die Warentester. Nur wenn ein Kunde beraten werden will, wie er ein Erbe am besten verwendet, darf ein Honorar fällig werden. Das geht auf Urteile der Landgerichte in Frankfurt (Az.: 2/2 O 46/99) und Dortmund (Az.: 8 O 57/01) zurück. (gs)