Das Verwaltungsgericht Köln lehnte zwei Eilanträge des Pächters ab.
GerichtsurteilKölner Beachclub-Betreiber muss 30.000 Euro an die Stadt zahlen

Abkühlung im Strandbad des Escher Sees.
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Der Betreiber eines Strandbades am Escher See muss 30.000 Euro Zwangsgelder an die Stadt Köln zahlen. Das entschied am Mittwoch das Kölner Verwaltungsgericht und lehnte damit zwei Eilanträge des Pächters ab. Ihm wird vorgeworfen, insgesamt zehnmal gegen eine baurechtliche Nutzungsuntersagung im Jahr 2024 verstoßen zu haben.
Was war passiert? Am Escher See betreibt eine Pächterfirma seit 2019 ein Strandbad mit Gastronomie. Auf Grundlage von zwei Baugenehmigungen der Stadt aus dem Jahr 2010 wurden unter anderem Container aufgestellt, aus denen Speisen und Getränke verkauft werden, außerdem wurden Terrassen, sanitäre Anlagen und Umkleide genehmigt. Nach der Übernahme hatte der neue Pächter eine Baugenehmigung zur Erweiterung der Anlage beantragt.
Strandbar an zehn einzeln Tagen im Sommer 2024 geöffnet
Doch laut der Stadt wartete der Beklagte nicht auf eine Entscheidung und begann mit weiteren Bauarbeiten. Im März 2024 untersagte sie den kompletten Betrieb des Strandbads sowie die Ausführung weiterer Bauarbeiten. Für jeden Fall eines Verstoßes drohte sie ein Zwangsgeld von 3.000 Euro an. Die Zwangsgelder in Höhe von 30.000 Euro wurden festgesetzt, nachdem die Stadt an zehn einzelnen Tagen im Juli, August und September 2024 den Betrieb des Strandbades trotz der geltenden Nutzungsuntersagung festgestellt hatte.
Gegen die Zwangsgeldbescheide klagte der Betreiber des Beachclubs. Die weiteren Aufbauten habe er nach eigener Angabe zurückgebaut. Das Gericht begründete die Ablehnung nun damit, dass der Betreiber die Nutzungsuntersagung von März 2024 nicht rechtzeitig angefochten habe. „Insbesondere bestehen weiterhin Zweifel, ob die seit der Untersagung teilweise zurückgebauten, bestehenden baulichen Anlagen wieder gänzlich dem 2010 genehmigten Zustand entsprechen“, so das Gericht. Gegen die Beschlüsse kann nun Beschwerde eingelegt werden, dann müsste das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden.