Das frühere Alkoholverbot am Brüsseler Platz soll nächtlichen Lärm reduzieren und den Gesundheitsschutz der Anwohner gewährleisten.
AnwohnerschutzAlkoholverbot gilt am Brüsseler Platz jetzt früher

Um die Nachtruhe der Anwohner am Brüsseler Platz zu schützen, gilt ein Konsum- und Mitführverbot für alkoholische Getränke.
Copyright: Nabil Hanano
Die Stadt hat die Allgemeinverfügung zum Brüsseler Platz verlängert und angepasst. Ab Donnerstag (30.10.) gilt das Verbot für Alkoholkonsum und das Mitführen offener Alkoholbehältnisse täglich von 21 bis 6 Uhr. Damit beginnt das Alkoholverbot jetzt eine Stunde früher als bisher.
Ziele des früheren Alkoholverbots
„Ziel dieser Maßnahme ist weiterhin die Reduzierung des nächtlichen Lärms und die Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der Anwohnerinnen und Anwohner“, teilt die Stadt Köln mit. Die angepasste Allgemeinverfügung gilt bis zum 31. März 2026. Diese Anpassung dient laut städtischer Mitteilung „dem Zweck, den Gesundheitsschutz der Anwohnerinnen und Anwohner zu erfüllen und die Nachtruhe unmittelbar ab 22 Uhr zu gewährleisten.“
Gründe für die Vorverlegung des Verbots
Es habe sich gezeigt, dass ein Verbot erst ab 22 Uhr nicht ausreichend sei, um den Schutz vor Lärm und eine ungestörte Nachtruhe zu gewährleisten. Die Zahl der Platzbesucherinnen und -besucher habe sich bei einem Verbotsbeginn ab 22 Uhr erst gegen 23 Uhr spürbar verringert.
„Der öffentliche Konsum von Alkohol ist während der Geltungszeiten verboten, das Mitführverbot bezieht sich auf offene alkoholische Getränke beziehungsweise auf alle nicht original verschlossenen alkoholischen Getränke“, verdeutlicht ein Stadtsprecher. Von dem Verbot ausgenommen sind die konzessionierten Außengastronomieflächen der angrenzenden Gastronomiebetriebe für Gäste und Mitarbeitende während der genehmigten Öffnungszeiten.
Hintergrund der Allgemeinverfügung
Seit Jahren haben Anwohner am Party-Hotspot Brüsseler Platz gegen die nächtliche Ruhestörung geklagt. Die Stadt hatte im Mai eine Allgemeinverfügung zum Alkoholverbot erlassen. Rechtsgrundlage bildet das Landes-Immissionsschutzgesetz. Eine Klage gegen das Verbot war vom Verwaltungsgericht Köln im September abgelehnt worden. (dha)
