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Kritik an BundestagswahlrechtBSW scheitert mit Klagen vor Verfassungsgericht

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Das BSW hat die Verletzung seines Rechts auf Chancengleichheit bei der Bundestagswahl nicht hinreichend begründet, entschied das Verfassungsgericht.

Das BSW hat die Verletzung seines Rechts auf Chancengleichheit bei der Bundestagswahl nicht hinreichend begründet, entschied das Verfassungsgericht. (Archivbild)

Das BSW ist bei der Bundestagswahl gescheitert. Beim Verfassungsgericht bemängelte die Partei die Rechtsgrundlagen. Nun hat Karlsruhe entschieden.

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Organklagen des Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) zum Bundestagswahlrecht als unzulässig verworfen. Sie hatte dem Bundestag in Karlsruhe vorgeworfen, keinen Rechtsbehelf eingeführt zu haben, bei dem bei Zweifeln an der Richtigkeit des Wahlergebnisses eine umgehende Neuauszählung verlangt werden kann. Zum anderen war sie der Auffassung, dass im Bundeswahlgesetz eine andere Reihenfolge der Parteien auf den Stimmzetteln vorzusehen sei.

Das Verfassungsgericht erklärte jedoch: „Die Antragstellerin hat die Möglichkeit einer Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit nicht hinreichend substantiiert begründet.“ Das BSW war bei der vorgezogenen Bundestagswahl im Februar mit 4,98 Prozent knapp an der Fünfprozenthürde gescheitert und hatte den Parlamentseinzug verpasst.

Argumentation „unverständlich“: Verfassungsgericht sieht keine Handlungspflicht bei Bundestag

Mit Blick auf die Forderung nach Einführung eines Rechtsbehelfs zum Zweck der Stimmenneuauszählung bei knappem Scheitern an der Sperrklausel habe das BSW ein Unterlassen des Gesetzgebers lediglich „behauptet“, erklärte das Verfassungsgericht weiter. Es sei verfassungsrechtlich „nicht ersichtlich“, woraus sich die entsprechende Handlungspflicht des Bundestags ergeben sollte.

Die Ausführungen des BSW zu den Regelungen der Parteieinreihenfolge auf den Bundestagsstimmzetteln gingen hingegen an der geltenden Rechtslage vorbei und seien „sachlich unzutreffend“. Die Partei verlange letztlich lediglich eine Reihenfolge, „die sie besser stellt als die von ihr zum Vergleich herangezogenen Parteien“. Die Argumentation der Klägerin, sie werde in ihrer Chancengleichheit verletzt, sei vor dem Hintergrund „unverständlich“. (dpa, afp)