15-Jährigen in Köln erstochenUrteil fällt mehr als neun Jahre nach der Bluttat

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Vor acht Jahren machten sich Polizei und Staatsanwaltschaft bei einem Ortstermin in einem Winterlager von Schaustellern ein Bild von der Lichtsituation zur Tatzeit des Mordes.

Vor acht Jahren machten sich Polizei und Staatsanwaltschaft bei einem Ortstermin in einem Winterlager von Schaustellern ein Bild von der Lichtsituation zur Tatzeit des Mordes.

Köln – Über neun Jahre nach der Tat hat das Landgericht ein Urteil im Fall der Bluttat vom Takufeld gesprochen. Im April 2012 war dort bei einer Auseinandersetzung zwischen Nachbarn ein 15-Jähriger erstochen worden. Die 11. Große Hilfsstrafkammer verurteilte den Angeklagten (69) wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu viereinhalb Jahren Haft. Wegen einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung von sechs Jahren gelten sechs Monate der Strafe bereits als vollstreckt. Damit liegt das Urteil ein halbes Jahr unterhalb der fünfjährigen Freiheitsstrafe, die die 5. Große Strafkammer 2013 wegen Totschlags verhängt hatte. Das Urteil war später vom Bundesgerichtshof (BGH) wegen eines Fehlers aufgehoben worden.

15-Jähriger wurde am Abend des 11. April 2012 getötet

Das Verfahren um den Tod des 15-Jährigen durch einen Messerstich in die Brust, hat etwas von einer unendlichen Geschichte, die mit dem tragischen Tatgeschehen am Abend des 11. April 2012 ihren Anfang nahm. Gegen 21 Uhr gerieten der Vater des später getöteten Jugendlichen und der Angeklagte in Streit. Angeblich, weil der Angeklagte zuvor einen trächtigen Yorkshire-Terrier der Familie getreten hatte. Doch Zwist hatte es auch schon die Jahre vorher zwischen der Familie des Opfers und dem Angeklagten gegeben, die in Wohnwagen auf dem Takufeld lebten. An jenem Abend kam es zu einer Eskalation, als der Angeklagte den Vater des 15-Jährigen schubste und dieser zu Boden fiel.

Dann zückte der Angeklagte ein Messer und, so das Urteil, stach nach dem 15-Jährigen, der in diesem Moment auf den 69-Jährigen zuging. „Eine Verletzung nahm der Angeklagte in Kauf, die Tötung jedoch nicht“, sagte der Vorsitzende Dr. Achim Hengstenberg in der Urteilsbegründung. Die Klinge des Taschenmessers traf den Geschädigten zwischen sechster und siebter Rippe und verletzte den Herzbeutel. Der Angeklagte hatte daraufhin die Flucht angetreten und aus einem Versteck heraus zwei Mal den Notruf gewählt. In beiden Telefonaten hatte er sich als Opfer eines Angriffs ausgegeben, was die Kammer ihm schlussendlich nicht abnahm. Denn die später im ersten Prozess behauptete Notwehrsituation, wonach mehrere bewaffnete Männer — darunter auch angeblich der Großvater des Jungen mit einem Beil — hatte der Angeklagte bei seinen Notrufen auch auf Nachfrage nicht angegeben. Das sei nicht lebensnah, so die Einschätzung des Gerichts. Der 15-Jährige erlag in einem Krankenhaus den Folgen der tödlichen Verletzung.

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Der Angeklagte kam daraufhin in Untersuchungshaft, im März 2013 folgte das im November 2013 vom BGH kassierte Urteil. Im Januar 2014 kam nach 19 Monaten die Freilassung des Angeklagten aus der U-Haft. Fortan handelte es sich nicht mehr um eine Haftsache, die damals zuständige Kammer betrieb das Verfahren wegen Überlastung nicht weiter, da Verfahren mit Angeklagten in U-Haft vorrangig verhandelt werden müssen. 2020 verzögerte sich die Wiederaufnahme der Verhandlung aufgrund der Pandemie. Gegen das nun ergangene Urteil ist Revision möglich.

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