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GerichtsprozessNachbarn in Hennef streiten über fünf Meter hohen Bambus

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Eine mehrere Jahre alte Bambuspflanze wächst in einem Vorgarten.

Eine mehrere Jahre alte Bambuspflanze wächst in einem Vorgarten. In Hennef entzündete sich überdas imposante Gewächs ein Nachbarschaftsstreit.  

Hecke oder nicht? Warum diese Frage im Prozess vor dem Siegburger Amtsgericht eine entscheidende Rolle spielt.

Die locker fünf Meter hohe Pflanze an der Grundstücksgrenze zwischen zwei Einfamilienhäusern in Hennef sieht imposant aus, wirkt von Weitem betrachtet fast wie ein Baum. Vor Gericht ging es allerdings in erster Linie um die Frage, ob der Bambus als Hecke anzusehen ist oder nicht. Denn nur dann hat die Klägerin einen Anspruch darauf, dass das botanisch zu den Süßgräsern zählende Gewächs entfernt werden muss.

Genau dies hatte das Siegburger Amtsgericht in einer erstinstanzlichen Zivilverhandlung bereits entschieden: Die beiden Grundstücke werden von einer Mauer getrennt, und nur wenige Zentimeter vor dieser Mauer kommen die insgesamt 15 Triebe des unterhalb von zwei Metern Höhe blattlosen Gewächses aus dem Erdreich. Unstrittig zwischen den Parteien ist die Tatsache, dass die Pflanze somit weniger als 50 Zentimeter von der Grundstücksgrenze entfernt gepflanzt worden war.

Klägerin fühlt sich durch „Kratzgeräusche“ der Zweige und Blätter beeinträchtigt

Sollte es sich bei dem Bambus daher um eine Hecke handeln, hat die Nachbarin trotz der die Grundstücke trennenden Mauer einen Anspruch auf Entfernung. Der Hauptteil der rund 3,2 mal einen Meter großen Pflanze überragt diese ohnehin um mehrere Meter. Vor der Mauer sind auf dem Grundstück der Beklagten nur die 15 seitentrieblosen Stämme zu sehen.

Die Bambusbesitzer hatten hingegen argumentiert, dass es sich um eine einzelne Pflanze und nicht um eine Hecke handele. Und in der Tat: Auch die Vorsitzende Richterin der 8. Zivilkammer als Berufungsinstanz, Bettina Meincke, betonte, dass einen die „Heckeneigenschaft“ der Pflanze nicht „direkt anspringe“. Darauf käme es aber auch nicht an, denn der Bundesgerichtshof habe bereits in anderen Verfahren entschieden, dass nicht die botanische Zuordnung entscheidend sei. Vielmehr komme es auf den Charakter als gleichwachsendes Gehölz und einen möglichen Sichtschutz an, hatte bereits der Zivilrichter am Amtsgericht Siegburg betont.

Die Klägerin hatte vor Gericht eine psychische Beeinträchtigung vorgetragen: Bei Wind verursachten die Zweige und Blätter der Pflanze ein äußerst unangenehmes Kratzgeräusch an ihrem Edelstahlkamin, das sie regelmäßig um den Schlaf bringe. Außerdem werde sie durch herabfallende Blätter beeinträchtigt. Um grenzübergreifende Wurzeln oder ungewünschte Neuaustriebe – die sonst beim Thema Bambus ein häufiger Streitpunkt sind – ging es in diesem Fall nicht. Offenbar wird die Pflanze von einer Rhizomsperre gut eingehegt.

Auf den Vergleichsvorschlag in erster Instanz wollten sich die Beklagten nicht einlassen

Die Beklagten hatten weiterhin argumentiert, dass sie den Bambus ja bereits im Jahr 2014 an der Grundstücksgrenze gepflanzt hätten. Ein etwaiger Anspruch auf Entfernung sei daher ohnehin bereits verjährt. Aber auch hier machte die Zivilrichterin am Landgericht den Beklagten wenig Hoffnung und empfahl den Bambusbesitzern schon aus Kostengründen eine Rücknahme der Berufung.

Dem Rat mochte der Anwalt der Beklagten jedoch nicht folgen; seine Mandanten wollten die Gründe für eine Beseitigung schwarz auf weiß lesen. Auf einen bereits erstinstanzlich vorgetragenen Vergleichsvorschlag, die Pflanze doch einfach auf zwei Metern Höhe zu kappen, hatten sich die Beklagten bereits zuvor nicht eingelassen: Da blieben ja nur die Stämme ohne jegliche Zweige und Blätter stehen, hatten sie argumentiert. Nun will das Gericht bis Mitte September eine Entscheidung verkünden.

AZ: LG Bonn 8 S 44/26