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Das sollten Betroffene zu ihrem Indexmietvertrag wissen

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Berlin – Indexmietverträge können grundsätzlich eine faire Sache sein. Die Höhe der künftigen Mieten orientiert sich dabei immer an der Entwicklung der Lebenshaltungskosten. So bekommen Vermieter real immer das, was zum Einzug vereinbart worden ist. Und Mieter können die Erhöhungen exakt nachvollziehen. Nur: In Zeiten erheblicher Inflation kann das richtig teuer werden. Was Betroffene wissen sollten, beantwortet der Deutsche Mieterbund (DMB).

Dürfen Vermieter aufgrund des statistisch ermittelten Preisindex telefonisch eine sofortige Indexmieterhöhung verlangen?

Nein. Die Miete erhöhe sich nicht sofort und die Erhöhung könne auch nicht mündlich geltend gemacht werden, heißt es vom DMB. Vermieterinnen und Vermieter müssten vielmehr eine schriftliche Erhöhungs- oder Änderungserklärung abgeben, die sich auf die Zahlen des vom Statistischen Bundesamt errechneten Preisindex stützt.

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Voraussetzung für eine solche Mieterhöhung sei zudem, dass die bisherige Miete mindestens ein Jahr unverändert geblieben ist, so der DMB.

Nach Zugang einer wirksamen Indexmieterhöhungserklärung ist die angepasste Miete mit Beginn des übernächsten Monats zu zahlen. Eine rückwirkende Erhöhung ist ausgeschlossen.

Muss die Mietpreisbremse auch beim Indexmietvertrag eingehalten werden?

Nur bei der Ausgangsmiete, teilt der DMB mit. Grundsätzlich dürfe die Ausgangsmiete, also die erste zu zahlende Miete, zwar frei vereinbart werden. Liegt die Wohnung aber in einem Gebiet einer geltenden Mietpreisbremsenverordnung, seien die Vorgaben der Mietpreisbremse auf die Ausgangsmiete anzuwenden.

Die der Ausgangsmiete nachfolgenden erhöhten Mieten unterliegen dagegen nicht mehr den Begrenzungen durch die Mietpreisbremse.

Gibt es Grenzen für die Indexmieterhöhung?

Nein. Dem Deutschen Mieterbund zufolge sieht das Mietrecht derzeit keine Grenzen bei der Indexmieterhöhung vor.

Dürfen Modernisierungskosten auf die Miete umgelegt werden?

Nur eingeschränkt. Während der Laufzeit der Indexvereinbarung dürften Vermieterinnen und Vermieter die Miete lediglich für solche Modernisierungen erhöhen, die sie selbst nicht zu vertreten haben. Dazu zählen etwa Maßnahmen zur Energieeinsparung wie zum Beispiel die Dämmung des Dachs.

Mieterhöhungen aufgrund anderer Modernisierungsmaßnahmen, wie zum Beispiel dem Anbau eines Balkons oder einer Badsanierung seien dagegen ausgeschlossen, so der Deutsche Mieterbund.

Übrigens: Auch die Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ist während der Laufzeit des Indexmietvertrages ausgeschlossen.

Dürfen Vermieter den normalen Mietvertrag im laufenden Mietverhältnis einfach so auf einen Indexmietvertrag umstellen?

Nein. Vermieterinnen und Vermieter hätten keinen Anspruch auf Umwandlung des laufenden Mietvertrags in einen Indexmietvertrag, teilt der DMB mit. Dafür benötige es die Zustimmung der Mieterin oder des Mieters.

Kann die Miete auch wieder sinken?

Auch wenn eine Indexmietvereinbarung in erster Linie Grundlage für Mieterhöhungen sei, sei bei einer entsprechenden Preisentwicklung ebenso eine Mietsenkung möglich, so der DMB. Die Absenkung der Miete müssten Mieterinnen und Mieter in Textform verlangen - also zum Beispiel per Mail.

© dpa-infocom, dpa:220425-99-36696/2 (dpa/tmn)

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