Eltern aufgepasst: „Süßes oder Saures?“Wann Halloween-Streiche strafbar sind

Lesezeit 3 Minuten
Neuer Inhalt

Wann kann „Saures“ für Eltern teuer werden? 

Köln – Halloween steht an und wie ursprünglich in den USA und in Irland, verkleiden sich immer mehr Kinder und ziehen von Haus zu Haus, um Süßigkeiten zu sammeln. Bei „Süßes oder Saures“ gehören auch Streiche dazu, wenn die Kleinen keine Süßigkeiten ergattern konnten. Was als harmloser Scherz gemeint ist, kann aber die Grenze zu strafbaren Handlungen überschreiten. 

Rechtsanwältin Nicole Mutschke erklärt im Gespräch mit unserer Redaktion, wann Kinder alleine losziehen dürfen und wie Eltern ihrer Aufsichtspflicht gerecht werden.

Gespenst an Hausfassade gesprayt? Vorsicht Schadenersatz

Es sind die typischen Streiche an Halloween, zu denen sich manche Kinder und Jugendliche jedes Jahr aufs Neue hinreißen lassen: Faule Eier an Häuserfassaden werfen, mit Gegenständen Kratzer im Autolack verursachen. Doch hier bewegen wir uns laut Rechtsanwältin Nicole Mutschke schnell im Bereich der strafbaren Streiche.

„Jede Sachbeschädigung, die einen finanziellen Schaden nach sich zieht, kann zu Schadenersatz-Forderungen führen. Die Grenze ist regelmäßig dort überschritten, wo ein unwiderruflicher Schaden entstanden ist“, erklärt Mutschke. Wer also ein Gespenst an eine Hausfassade sprayt, das nicht so einfach entfernbar ist, kann juristisch echte Probleme bekommen, wenn der Geschädigte Schadenersatz einfordert.

Eltern, die rechtlich auf Nummer sicher gehen wollen, sollten daher wissen, dass zunächst eine Art Schuldvermutung gilt. Der Vater oder die Mutter muss also im Streitfall nachweisen können, dass er sein Kind hinreichend beaufsichtigt hat. Bei Kindern im Vorschulalter rät Rechtsanwältin Nicole Mutschke deshalb dazu, regelmäßig nach den Kindern zu schauen, um sicher zu stellen, dass die Kleinen auch wirklich nichts anstellen.

Kinder ab sieben Jahren sind „deliktfähig“

„Je kleiner das Kind ist, desto eher müssen Eltern noch nach ihren Kindern schauen“, das sei laut der Juristin die Faustregel. Denn siebenjährige Kinder, die sich zu einem Halloweenstreich mit Sachbeschädigung hinreißen lassen, müssen mit Konsequenzen rechnen.

Neuer Inhalt

Rechtsanwältin Nicole Mutschke hat sich nach Halloween schon des Öfteren mit solchen „Streich-Streitfällen“ beschäftigen müssen. 

„Alle Kinder, die unter 7 Jahre alt sind, sind noch nicht deliktfähig, ab sieben Jahren sieht es da aber schon anders aus.“ Hier werden dann auch das Verantwortungsbewusstsein und die Einsichtsfähigkeit des Kindes überprüft. Kennt es zum Beispiel den Unterschied zwischen Recht und Unrecht? Hat das Kind mit Vorsatz gehandelt?“, so die Anwältin.

„Eltern können dann haften, wenn es ihrem Kind noch an der Einsichtsfähigkeit fehlt und sie ihre Aufsichtspflicht verletzen, erklärt Mutschke.

Zum Beispiel: „Wenn etwas strafrechtlich Relevantes passiert, müssen Eltern mit einem siebenjährigen Kind dafür haften.“

Wenn Eltern nicht haften müssen: „Es gibt auch Sonderfälle“

„Doch es gibt auch Sonderfälle“, erklärt die Juristin. „Wenn ein Kind sechs oder sieben Jahre alt ist und die Eltern haben alle zehn Minuten nach dem Kind geschaut, dann kann es auch mal sein, dass gar keiner haftet“, so die Anwältin.

Wann Kinder alleine losziehen dürfen

Doch wann dürfen Kinder eigentlich alleine losziehen? Rechtlich betrachtet schon relativ früh. 

„Bei Schulkindern gibt es eine großzügige Rechtsprechung, die man kritisch sehen kann. Denn Schulkinder dürfen demnach durchaus auch schon ganz ohne Aufsicht spielen“, erklärt Mutschke.

Die Anwältin rät trotzdem: „Lieber einmal zu viel gucken, als einmal zu wenig.“

Ältere Kinder zwischen 7 und 18 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig und haften womöglich schon selbst für ihren strafbaren Halloween-Streich.

Eltern sind haftbar, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen

Trotzdem können auch die Eltern haftbar gemacht werden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Die Kosten für mögliche Schäden in Haus und Garten oder am Auto werden bei Volljährigen mitversicherten in der Regel aber von der Privat-Haftpflichtversicherung bzw. der Familienversicherung übernommen. 

Das könnte Sie auch interessieren:

Es gibt aber auch Ausnahmen, wenn weder das Kind noch die Eltern für einen Schaden haften wollen, zahlt generell auch die Haftpflichtversicherung nicht. In einigen neueren Versicherungsverträgen ist es aber möglich die sogenannte Deliktunfähigkeit mitzuversichern.

Auf Wunsch des Versicherten wird auch dann gezahlt, wenn das Kind nicht haftbar zu machen ist.

Rundschau abonnieren