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Riester-Rente auszahlenDiese fünf Varianten haben Sparer beim Renteneintritt

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Wird der Riester-Vertrag fällig, sollten Verbraucher sich fragen: Lohnt die monatliche Rente sich wirklich?

Wird der Riester-Vertrag fällig, sollten Verbraucher sich fragen: Lohnt die monatliche Rente sich wirklich?

Die Riester-Rente kann auf fünf Arten ausgezahlt werden: lebenslange Rente, Teilauszahlung, Kündigung, Kleinstbetragsrente und Investition in Wohneigentum. Wir geben einen Überblick

Wenn Riester-Sparer erstmals ihre Riester-Rente erhalten haben, sind nicht wenige enttäuscht. So wurden laut dem Alterssicherungsbericht 2024 im Jahr 2022 durchschnittlich nur knapp 132 Euro im Monat ausbezahlt. Die klassische lebenslange Rente ist aber nur eine von mehreren Möglichkeiten.

Je nach Vertrag, Guthaben und persönlicher Situation gibt es unterschiedliche Wege, an sein Riester-Geld auf einen Schlag oder teilweise heranzukommen. Es lohnt sich deshalb, die Auszahlungsvarianten zu vergleichen – die Möglichkeiten.

Ab wann die Auszahlung möglich ist

Wer will, kann sich seine private Riester-Rente schon vor dem Bezug der gesetzlichen Altersrente auszahlen lassen. Bei Verträgen, die bis zum 31. Dezember 2011 abgeschlossen wurden, geht dies mit Vollendung des 60. Lebensjahrs. Bei Abschlüssen ab 1. Januar 2012 kann die Auszahlung der Riester-Rente frühestens ab 62 Jahren beginnen. In den Vertragsunterlagen steht, wann eine Auszahlung frühestens möglich ist.

Auszahlungsmöglichkeit 1: Die lebenslange Rente

Die klassische Verrentung ist einfach und bequem. Monat für Monat fließt ein fester Betrag, ein Leben lang. Das kann sinnvoll sein, wenn man eine möglichst einfache Lösung will, das zusätzliche Einkommen regelmäßig braucht und man keine Lust hat, sich selbst um die Anlage eines größeren Geldbetrags zu kümmern. Diese Variante ist allerdings oft wenig rentabel. Die Verbraucherzentralen raten deshalb, sich auszurechnen, wie lange es dauert, bis die Rentenzahlungen die eingezahlten Beiträge und Zulagen rentiert haben.

Jedoch sind die meisten Verträge so teuer und so wenig lukrativ, dass sich mit den Auszahlungen oft erst mit 90, 95, 100 oder noch mehr Lebensjahren die Einzahlungen wieder hereinholen lassen. Attraktiver ist eine reine Verrentung, wenn die Monatsrente überdurchschnittlich hoch ist und die Gewinnzone vor der durchschnittlichen Lebenserwartung erreicht wird (Männer: 78,5 Jahre, Frauen: 83,2 Jahre).

Auszahlungsmöglichkeit 2: Teilauszahlung zu Beginn der Rente

Statt das gesamte Kapital in eine Rente zu stecken, lässt sich ein Teil auf einen Schlag entnehmen. Bei ab 2005 abgeschlossenen Verträgen gibt es bis zu 30 Prozent des Gesamtkapitals als Einmalbetrag, bei älteren Verträgen bis zu 20 Prozent. Die Teilauszahlung senkt die spätere Monatsrente entsprechend, weil nur der Rest in Höhe von 70 oder 80 Prozent verrentet werden kann.

Die Teilauszahlung, laut Alterssicherungsbericht waren dies 2022 im Durchschnitt 5.477 Euro, ist allerdings zu versteuern, was die Steuerlast im Auszahlungsjahr deutlich erhöhen kann.

Mögliche Gründe für diese Auszahlungsvariante: Der Sparer braucht das Geld für eine größere Anschaffung oder als Notreserve auf dem Tagesgeldkonto. Man ist bereits gesundheitlich angeschlagen und will deshalb zumindest einen Teil des Geldes vorab bekommen. Bei einer lebenslangen Verrentung ohne Teilauszahlung kommt man ohnehin erst mit weit mehr über 90 Jahren in die Gewinnzone.

Auszahlungsmöglichkeit 3: Kündigung des Riester-Vertrags

Auf den ersten Blick erscheint es wenig sinnvoll, den Riester-Vertrag vor der Auszahlung aufzulösen. Denn nach einer Kündigung sind sämtliche Zulagen und Steuervorteile zurückzuzahlen. Man spricht deshalb von einer „förderschädlichen“ Kündigung. Eine Faustregel der Verbraucherzentrale Bayern besagt: Eine Kündigung ist nicht ratsam, wenn der Eigenanteil der eingezahlten Beiträge höchstens ein Drittel bis die Hälfte des Gesamtguthabens ausmacht. In diesem Fall wäre es ein schlechtes Geschäft, auf die Zulagen nachträglich zu verzichten.

Schon lohnender kann eine Kündigung sein, wenn im Ruhestand die Steuerlast hoch ist. Denn bei vorher gekündigten Riester-Verträgen besteuert das Finanzamt laut Stiftung Warentest nur den Betrag, „der nach Abzug von Eigenbeiträgen, Zulagen und Kosten vom Vertragsguthaben übrigbleibt“, das sind unterm Strich die Erträge, also in erster Linie die Zinsen. Nur die Hälfte des Restbetrags wird besteuert, sofern der Vertrag mindestens zwölf Jahre lang bestanden hat und das Kapital erst vom 60. oder, bei Verträgen von 2012 an, ab dem 62. Geburtstag ausgezahlt wird.

Auszahlungsmöglichkeit 4: Kleinstbetragsrente auf einen Schlag auszahlen

Ist das angesparte Guthaben sehr niedrig, können sich Riester-Sparer ihr Guthaben auf einen Schlag auszahlen lassen. Dabei gibt es bestimmte Grenzen zu beachten, die sich jährlich ändern: 2026 gilt laut der Zulagenstelle für Altersvermögen eine Riester-Rente bis 39,55 Euro monatlich als Kleinstbetragsrente. Vorteil: Bei einer solchen Auszahlung auf einen Schlag muss man die Förderung nicht zurückzahlen. Die Auszahlung ist steuerpflichtig, wird aber ähnlich wie eine Abfindung steuerlich günstiger behandelt.

Auszahlungsmöglichkeit 5: Das Riester-Kapital in Wohneigentum stecken

Riester-Sparer können das angesparte Riester-Kapital auch in selbst genutztes Wohneigentum investieren, etwa um Schulden zu tilgen, die eigene Immobilie energetisch zu sanieren oder barrierefrei umzubauen, ein Haus oder eine Wohnung zu kaufen. Die Förderung geht dadurch nicht verloren. „Das ist eine gute Möglichkeit, der oft unattraktiven Verrentung zu entfliehen“, sagt Thomas Hentschel, Baufinanzierungsexperte der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Das entnommene Riester-Geld für das Wohneigentum ist aber zu versteuern, und zwar entweder auf einen Schlag, dann aber nur 70 Prozent der ausgezahlten Summe, oder der volle Betrag, dann aber gleichmäßig verteilt auf alle Jahre bis zum 85. Lebensjahr. Wer sich für diesen Weg entscheidet, muss nicht nur verschiedene Fristen beachten und per Antrag bei der Zulagenstelle eine Genehmigung einholen. Hentschel empfiehlt, sich vorher unbedingt von der Zulagenstelle beraten zu lassen.