Der Rüde mit Kennung GW1896m ist ausgewandert. Nicht nur der Kreis Olpe, auch der Rhein-Sieg-Kreis beschäftigt sich mit der Jagd auf die Raubtiere.
35 Schafe in Olpe gerissenLeuscheider Leitwolf darf nicht abgeschossen werden

Der Wolf aus dem Leuscheider Rudel ist in den Kreis Olpe ausgewandert.Trotz der Aufnahme ins Bundesjagdgesetz stoppte ein Gericht den Abschuss. Symbolfoto.
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Totgewollte leben länger: Erneut hat ein Gericht eine Abschussgenehmigung für den Rüden des Leuscheider Rudels mit der Kennung GW1896m kassiert. Das war zuvor schon im Dezember 2024 passiert, als das Verwaltungsgericht Koblenz die Abschussgenehmigung als rechtswidrig einstufte. Der Verein Naturschutzinitiative hatte geklagt und Recht bekommen. So wie auch jetzt vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg.
Denn der Leuscheider Wolfsrüde hat sein Territorium offenbar verlassen, das sich von Windeck, Eitorf, Hennef und Ruppichteroth im Rhein-Sieg-Kreis über Rheinland-Pfalz bis ins Oberbergische und das Bergische Land erstreckte. Das Tier wanderte in den Landkreis Olpe aus: Am 9., 10. und 19. April war GW1896m für eine Vielzahl von Nutztierrissen in der Gemeinde Wenden im Kreis Olpe verantwortlich. Das wurde durch DNA-Analysen durch das vom Lanuk beauftragte Senckenberg-Institut eindeutig bewiesen.
Insgesamt tötete der Wolfsrüde an diesen drei Tagen elf erwachsene Schafe und zehn Lämmer, drei Lämmchen blieben unauffindbar, ein weiteres wurde verletzt. Weitere Risse sind bekannt, aber laut Lanuk noch nicht abschließend untersucht. Der Landkreis Olpe nennt die Zahl von 35 Schafen und Lämmern, die der Leuscheider Rüde allein im April in der Gemeinde Wenden getötet habe.
Abschussgenehmigung sei unverhältnismäßig und rechtswidrig, so das Gericht
Für die Kreisverwaltung in Olpe Grund genug, den ehemaligen Leuscheider Leitwolf, der in Südwestfalen nun den Namen Milan bekam, zum Abschuss freizugeben: Die Untere Jagdbehörde des Kreises erteilte am 12. Juni mit Zustimmung des NRW-Landwirtschaftsministeriums eine entsprechende Genehmigung. Damit sollte erstmals in Nordrhein-Westfalen das seit Anfang April geltende geänderte Bundesjagdrecht umgesetzt werden. Eine sogenannte „Entnahme“ darf unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen, etwa zur Verhinderung land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher Schäden.Vom 1. Juli bis 31. Oktober sind Wölfe nun bejagbar.
Doch so einfach ist es offenbar nicht: Der Verein Naturschutzinitiative klagte gegen die Abschussverfügung, und die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg gab ihm im Eilverfahren am 19. Juni recht. Der Abschussgenehmigung habe sich nach „als unverhältnismäßig und damit als rechtswidrig“ erwiesen, so die Begründung der Kammer. Weiter heißt es in der Brgündung: „Es fehlt an der Erforderlichkeit der genehmigten Jagd eines Wolfes, weil mildere Mittel bestehen, um das verfolgte Ziel – die Abwehr landwirtschaftlicher Schäden – zu erreichen.“
Die getöteten Schafe seien nicht ausreichend durch Herdenschutzzäune gesichert gewesen. Ähnlich hatte auch das Verwaltungsgericht Koblenz im Dezember 2024 argumentiert, als es den Abschuss als rechtswidrig einstufte. Die Arnsberger Richter sahen bei ihrem Urteil Versäumnisse bei den Tierhaltern, es habe mehrheitlich keine Herdenschutzmaßnahmen gegeben.
Ein Töten des Wolfs, so die Begründung der Kammer, „reduziert zwar zukünftige Schäden auf Null, jedoch nur die Schäden durch diesen konkreten Wolf. Herdenschutzmaßnahmen dagegen bieten Schutz vor Wölfen generell“. Und weiter: „Da der Wolf GW1896m in einem Zeitraum von fünf Jahren lediglich sieben Herdenschutzmaßnahmen überwinden musste, ist auch nicht anzunehmen, dass er es inzwischen gelernt hat, solche zu überwinden.“
Gegen diese Entscheidung hat die Olpener Kreisverwaltung am Dienstag Beschwerde eingelegt und will in Revision gehen. Das Oberverwaltungsgericht in Münster soll nun entscheiden, das bestätigte eine Sprecherin in Münster gegenüber der dpa.
Rhein-Sieg-Kreis will Managementpläne für die Jagd auf Wölfe
Auch wenn der Leuscheider Leitwolf, der auch im Rhein-Sieg-Kreis und der Region zahlreiche Nutztiere riss, abgewandert ist: Die Wölfe leben noch in ihrem Territorium. Und der Rhein-Sieg-Kreis will auf Basis des neuen Bundesjagdgesetzes die Jagd auf die großen Raubtiere unter bestimmten Bedingungen ermöglichen. Dafür sollen revierübergreifende Managementpläne für die Jagd auf Wölfe aufgestellt werden, die möglicherweise von übergeordneten Stellen vorgelegt werden. In seiner Schonzeit, ohne einen Managementplan oder wenn der Wolf „in ungünstigem Erhaltungszustand“ sei, sprich: selbst im Bestand gefährdet, werde die Jagd aber nur mit Genehmigung der Jagdbehörde zulässig sein, erläuterte Rüter. Die könnte erteilt werden zur Abwendung von Schäden wie im Interesse der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit.
Möglich sei das auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses. Ohne Genehmigung sei die Jagd nur zulässig nach einem Schaden an einem nicht wildlebenden Tier, also zum Beispiel einem Schafriss. Allerding muss dann ein Sachverständiger wie ein Wolfsberater feststellen, dass Schaden durch einen Wolf trotz zumutbarer Herdenschutzmaßnahmen entstanden ist. Dann kann das Tier in einem Radius von 20 Kilometer um den Schadensort und bis sechs Wochen nach dem Riss gejagt werden.
Die Jagd endet, wenn ein Wolf innerhalb des Radius' erlegt wurde. Wenn die Wolfspopulation selbst gefährdet ist, müssen ihre Beutetiere anders geschützt werden. Rüter: „Außerdem gilt ein Fütterungsverbot sowie das Verbot, kranke Wölfe aufzunehmen und zu pflegen. Und es gibt eine Meldepflicht für Jäger, die tote Wölfe anzeigen müssen.“
