Als folgenschwer hat sich für zwei Männer in Sankt Augustin das Maskenverweigern herausgestellt.
Nähe zur Reichsbürger-SzeneMaskenverweigerer in Siegburg zu Geld- und Bewährungsstrafe verurteilt

Als folgenschwer hat sich für zwei Männer in Sankt Augustin das Maskenverweigern herausgestellt. (Symbolbild)
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Mit einer kleinen Ordnungswidrigkeit in Sankt Augustin fing es an, nun füllt der Fall beim Amtsgericht dicke Akten. Zwei Männer hatten sich geweigert, eine Corona-Schutzmaske aufzusetzen, sie zahlten die Geldbuße nicht und tauchten zum angesetzten Prozess nicht auf. Einer gab sich zudem telefonisch bei Gericht als Rechtsanwalt des anderen aus und beantragte, die Hauptverhandlung zu verschieben. Das war im Dezember 2020.
Die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin erneut Anklage gegen den 51-Jährigen aus Sankt Augustin und seinen 67-jährigen Kumpel aus dem niedersächsischen Ostrhauderfehn, diesmal wegen Urkundenfälschung. Es erging ein Strafbefehl, der Jüngere wurde zu einer Geldstrafe von 3000 Euro (100 Tagessätze à 30 Euro) verurteilt. Der Ältere, bereits elfmal vorbestraft unter anderem wegen Betrug, Verwahrungsbruch und Missbrauch von Titeln, zu einer Bewährungsstrafe von vier Monaten.
Siegburg: Maskenverweigerer legen vor Gericht Widerspruch ein
Die beiden legten Widerspruch ein, darauf folgt zwingend eine Verhandlung vor Gericht. Doch auch zum nächsten Prozesstermin im März 2023 erschien das Duo nicht. Stattdessen legten die Angeklagten Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Richter Dr. Daniel Hahn beim Landgericht Bonn ein und meldeten die Pflichtverteidigerin bei der Rechtsanwaltskammer.
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Allein die seitenlangen Schreiben lassen aufgrund der Formulierungen eine Nähe zur Reichsbürger-Szene vermuten. Deren Mitglieder erkennen die Bundesrepublik Deutschland, ihre Institutionen und Gesetze nicht an; die Angeklagten vermeiden offizielle Begriffe wie zum Beispiel „Amtsgericht“, adressieren ihre Post stattdessen an das „Justizorgan Siegburg“.
Der Siegburger Amtsrichter verwarf die Einsprüche. Der Strafbefehl ist gültig. Die Angeklagten können in Berufung gehen. Geschieht das nicht, hat der 67-Jährige Vorstrafe Nummer zwölf in den Akten, wird er erneut straffällig, bedeutet das Haft. Wenn der 51-Jährige die Geldstrafe nicht zahlt, muss er ebenfalls hinter Gitter: Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 100 Tage.