Zu 3-Zimmer-Wohnung umgebautBesitzer darf früheres Schwimmbad nicht vermieten

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Im Garten seines Hauses steht das frühere Schwimmbad, das Rolf Morawetz vermieten möchte. Doch er darf es nicht.

Im Garten seines Hauses steht das frühere Schwimmbad, das Rolf Morawetz vermieten möchte. Doch er darf es nicht.

Neunkirchen-Seelscheid – Rolf Morawetz aus Rengert hat ein Problem. Er möchte eine Wohnung vermieten. Interessenten gibt es, doch das Bauaufsichtsamt des Rhein-Sieg-Kreis hat etwas dagegen.

Die 120 Quadratmeter große Dreizimmerwohnung mit Terrasse in einer ehemaligen Schwimmhalle liegt im Garten des Ehepaars Morawetz, das dieses Grundstück 1993 erwarb. Schon 1974 war im Garten eine gewerbliche Schwimmhalle errichtet worden, die jahrelang öffentlich genutzt wurde. Morawetz hatte nach dem enormen Anstieg der Ölpreise eine andere Idee und beantragte bei der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid 1999 im vereinfachten Verfahren eine Nutzungsänderung in Wohnraum.

„Ich hätte mir nie vorstellen können, dass dies ein Problem gibt. Wir hatten uns eigentlich ordentlich beraten lassen. Das Grundgerüst der Bebauung stand ja schon. Wir haben sicherlich innen viel verändert, außen aber nur die Fensterfronten“, erinnert sich der 60-Jährige.

Bauaufsicht schaltete sich ein

Die Familie Morawetz baute 1999 das Grundgerüst der Schwimmhalle in eine Wohnung für die Schwiegereltern um und fragte nach dem Antrag auf einfache Nutzungsänderung bei der Bauaufsicht nicht weiter nach, da nach sechs Wochen die Frist für ein vereinfachtes Verfahren abgelaufen sei und „wir davon ausgingen, dass die Gemeinde die Unterlagen an den Rhein-Sieg-Kreis weitergeleitet hätte, dieses auch getan hat. Aber die Unterlagen sind beim Rhein-Sieg-Kreis nicht angekommen. Von all dem wussten wir allerdings nichts“, berichtet Morawetz. „Das war sicherlich ein Fehler, nicht weiter nachzuhaken, aber ich habe mir keine Gedanken gemacht.“

Im Jahr 2004 kam Bewegung in das Projekt, weil die Bauaufsicht durch eine Beschwerde Wind von der geänderten Nutzung der ehemaligen Schwimmhalle erhielt. Morawetz klagte und erhielt 2007 vor dem Verwaltungsgericht Köln Recht. Das Bauaufsichtsamt des Rhein-Sieg-Kreis sah sich verpflichtet, die Nutzungsänderung der Schwimmhalle in eine Wohnung zu dulden. Allerdings nur, wenn die Wohnung vom Kläger oder seiner Familie genutzt wird.

Seit 1974 wurde ein Schwimmbad in dem Gebäude öffentlich genutzt. Rolf Morawetz baute es zu einem Wohnhaus um. Zuletzt wohnte der Schwiegervater darin, doch er zog aus Altersgründen aus.

Seit 1974 wurde ein Schwimmbad in dem Gebäude öffentlich genutzt. Rolf Morawetz baute es zu einem Wohnhaus um. Zuletzt wohnte der Schwiegervater darin, doch er zog aus Altersgründen aus.

Mit Morawetz’ Schwiegervater war das 20 Jahre lang der Fall, doch der heute 79-Jährige hat sich angesichts einer steilen Treppe für eine altersgerechte Wohnsituation entschieden und ist ausgezogen. Daraufhin informierte sich Morawetz zum Ende des Jahres, ob die Wohnung nun vermietbar sei. Die Antwort des Bauaufsichtsamtes war ernüchternd: Nach dem Verfahren von 2007 habe sich der Rhein-Sieg-Kreis verpflichtet, „die Nutzungsänderung der früheren Schwimmhalle zu dulden, wenn die Schwimmhalle nur durch den Kläger und seiner Familie genutzt wird“. Jetzt ärgert sich der 60-Jährige besonders über die Situation, dass er einfach nur Wohnraum vermieten will und nicht kann.

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Morawetz macht sich auch schon Gedanken über einen eventuellen Verkauf. „Sollte ein zukünftiger Käufer unserer Immobilie nie die Möglichkeit haben, die ehemalige Schwimmhalle zu vermieten? Oder nicht als Wohnung nutzen zu dürfen, da die Duldung des Gerichtes personalisiert nur meine Frau und mich sowie unsere Familie bezeichnet hat?“

Für den Rhein-Sieg-Kreis ist derweil die Sachlage eindeutig. Pressesprecherin Rita Lorenz teilt auf Anfrage mit: „Wenn die Schwimmhalle jetzt vermietet oder verkauft werden soll, würde das gegen die damals gerichtlich getroffene Regelung verstoßen. Sinn einer Duldung ist es ja gerade, eine Zeit lang noch einen illegalen Zustand hinzunehmen, um Härten zu vermeiden. Ein Dauerzustand durch Vermietung oder Verkauf an Dritte ist dadurch jedoch nicht abgedeckt.“

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