Fragen und AntwortenWas das Urteil zu Kontogebühren für Verbraucher bedeutet

Lesezeit 3 Minuten
Bei Gebührenerhöhungen braucht es nun Zustimmung.

Bei Gebührenerhöhungen braucht es nun Zustimmung.

Köln – Schweigen ist nicht länger Gold – zumindest nicht für die Postbank und andere Banken. Bisher war es so, dass eine Erhöhung der Kontogebühren oder eine Umstellung von Kontomodellen dadurch wirksam wurde, wenn die Kundin oder der Kunde dem nicht ausdrücklich widersprochen hat. Das ist nun vorbei.

Ein Schweigen darf nicht als Zustimmung gewertet werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Verfahren gegen die Postbank entschieden und damit die übliche Praxis in der Branche verworfen. Bis zuletzt war es so, dass die schweigende Mehrheit die Verteuerung akzeptierte und diejenigen, die sich wehrten, mit Kündigung rechnen mussten.

Wie geht es jetzt weiter?

Wie die Kreditwirtschaft mit der neuen Rechtslage umgeht, ob alle Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aktiver schriftlicher Zustimmung bedürfen, wird sich wohl erst zeigen, wenn die Urteilsbegründung vorliegt.

Müssen Erhöhungen erstattet werden?

Hier gehen die Meinungen auseinander. Eindeutig Ja, sagt Christoph Herrmann von der Stiftung Warentest. Und zwar rückwirkend bis zum 1. Januar 2018. Für die Zeit davor gelte Verjährung.

Wie reagieren die Banken?

Hier will man zunächst die schriftliche Urteilsbegründung abwarten. So heißt es zumindest vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband und der Finanzaufsichtsbehörde Bafin. Bei der Commerzbank will man sich vor der schriftlichen Urteilsbegründung ebenfalls nicht zum weiteren Vorgehen äußern, so der Pressesprecher. Die Sparkasse Köln-Bonn, die für Bestandskunden zum 1. Juli an der Gebührenschraube dreht, erklärt, grundsätzlich sei es erforderlich Kontomodelle umzustellen und die Gebühren zu erhöhen. Hier wisse man aber wohl auch, dass es so wie bisher nicht mehr geht. ()

Herrmann sagt, wenn es keine Rechtsgrundlage für Aufschläge gegeben habe, weil die Anpassungsklausel unwirksam sei, handele es sich um eine nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unzulässige Bereicherung. Die Stiftung stellt auf ihrer Homepage sogar einen Briefentwurf für die Anmeldung von Erstattungsansprüchen zur Verfügung. Andere sind vorsichtiger. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen, der das Verfahren gegen die Postbank geführt hat, erwartet aus der Urteilsbegründung Aufschluss darüber, ob und in welchem Umfang Gebührenerstattung zum Zuge kommen kann.

Wie kam es zu dem Urteil?

Der BGH hat vor allem bemängelt, dass die AGB der Kreditwirtschaft Anpassungsklauseln ohne inhaltliche Beschränkung enthalten und nicht nur Anpassungen im Detail.

So könnten Leistung und Gegenleistung und damit das Vertragsgefüge insgesamt zu Ungunsten der Kunden verschoben werden. Dafür sei ein Änderungsvertrag nötig.

Was können die Kundinnen und Kunden nun tun?

Mit dem Urteil des BGHs sind die AGBs, denen die Verbraucher schweigend zugestimmt haben nicht mehr gültig. Damit gelten die vorher vereinbarten AGBs, die die Banken nun neu mit den Verbrauchern verhandeln müssen. Daniela Bergdolt, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) sagt: „Die zu viel gezahlten Gebühren können die Kundinnen und Kunden direkt bei ihrer Bank zurückfordern.“ Das solle zuerst auf außergerichtlichem Weg versucht werden. Ist das nicht erfolgreich, empfiehlt sie, sich an einen Anwalt mit Spezialisierung auf auf Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden.

Rundschau abonnieren