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Corona-HilfenGerichtsurteile bieten Sprengstoff

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Leeren Tische und Stühle eines Eiscafés. Lockdowns haben unter anderem die Gastronomie in der Corona-Zeit getroffen.

Leeren Tische und Stühle eines Eiscafés. Lockdowns haben unter anderem die Gastronomie in der Corona-Zeit getroffen. 

Urteile des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG) und des Verwaltungsgerichts Köln (VG) stellen die Rechtmäßigkeit von Corona-Hilfen in Frage. Das könnte mittelständische Unternehmen in Schwierigkeiten bringen.

Rechtsanwälte schlagen Alarm. Tausende mittelständische Unternehmen könnten betroffen sein, heißt es in einer Mitteilung der Kanzlei Schumacher und Partner mit Hauptsitz in Düsseldorf. Laut dem Portal haufe.de stehen Milliarden auf dem Prüfstand.

Im Zuge der Corona-Pandemie sind zahlreiche Unternehmen in Europa in Schwierigkeiten geraten. Viele bekamen Soforthilfe zur Unterstützung, die nationalen Programme dazu musste die EU-Kommission wie üblich bei größeren Beihilfen wegen des Wettbewerbsrecht genehmigen. Basis der Förderung war in Deutschland etwa die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“. Es gab November- und Dezemberhilfen oder Neustart- und Überbrückungshilfen. Das Geld musste schnell fließen, damit es wirken konnte. Es floss aber zumindest teilweise unten dem Vorbehalt einer späteren Prüfung oder Endabrechnung. Die sind inzwischen erfolgt, teils wird die Unterstützung zurückgefordert. Dagegen klagen Unternehmen.

Aktuelle Urteile des OVG Münster sorgt für Aufregung

Das OVG Münster hat mit Urteilen vom 25. August 2025 (4 A 1555/23) und 9. September 2025 (4 A 1793/25) festgestellt, dass die Hilfen gegen EU-Recht verstoßen hätten. Das Urteil vom 9. September ist rechtkräftig. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom August ist Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt worden, teilte das OVG auf Anfrage mit. Brisant sind die Urteile, weil das OVG im Kern festgestellt hat, dass die EU nur Hilfen genehmigt habe, um Liquiditätsengpässe zu beheben. Gewährt worden sei die Hilfe aber, um entgangenen Gewinn zu kompensieren.

Das OVG möchte die Urteile als „Einzelfallentscheidungen“ betrachtet wissen. Bei den Corona-Wirtschaftshilfen gebe es eine Vielzahl von Fallgestaltungen, die Rechtfragen seien komplex. Die Urteile hätten ganz besonders gestaltete Ausnahmekonstellationen betroffen, „die weit außerhalb des Spielraums lagen, den die EU-Kommission den Mitgliedstaaten für die nur befristet zugelassene Gewährung von Corona-Wirtschaftshilfen eingeräumt hat“, heißt es in der Mitteilung.

Grundsätze könnten für andere Fälle relevant sein

Pauschalierende Rückschlüsse auf Erfolgsaussichten aller Streitigkeiten um Überbrückungshilfen oder Schlussbescheide ließen die Entscheidungen nicht zu. Zur Beurteilung habe das Gericht allgemeine Grundsätze aus der übergeordneten Rechtsprechung herangezogen, die auch für andere Fälle relevant werden können, so das OVG. Die Einschlägigkeit müsse aber von Fall zu Fall betrachtet werden. Eine Übersicht der in der Rechtsprechung geklärten Rechtsfragen habe der Vorsitzende des zuständigen Senats kürzlich im Rahmen einer Anwaltstagung vorgestellt.

Verwaltungsgericht Köln folgt der Argumentation des OVG

Eine förmliche Bindung der Verwaltungsgerichte an seine Entscheidung bestehe nicht, so das OVG. Das VG Köln folgt aber der Argumentation des OVG in drei Urteilen vom 5.11.2025 (16 K 3532/23, zur Coronahilfe Profisport 2021), vom 5.12.2025, (16 K 717/24, zur Überbrückungshilfe IV) und vom 5.12.2025 (16 K 3014/24, zur Neustarthilfe/Neustarthilfe plus). Es hebt insbesondere darauf ab, dass die von der EU genehmigten Hilfen gestattete „als eng auszulegende Ausnahmeregelung nur die Gewährung von begrenzten Beihilfen, mit denen Liquiditätsengpässe von Unternehmen aufgrund der Covid-19-Pandemie behoben werden sollten“, wie es in den Urteilen zur Begründung heißt.

Entscheidungen über noch anhängige Verfahren seien der zuständigen Kammer – das ist die 16. - vorbehalten, heißt es aus der Pressestelle auf Anfrage der Rundschau. „Es ist allerdings grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kammer die von ihr in den zitierten Urteilen aufgestellten Leitsätze bei künftigen Entscheidungen zugrunde legen wird“. Es komme aber immer auf den konkreten Sachverhalt und zur Rechtslage im Zeitpunkt der künftigen Entscheidung an, so das VG weiter.  Es könne auch zu unstreitigen Erledigungen kommen, heißt es weiter. Das könnte zum Beispiel dadurch geschehen, dass Klagen zurückgezogen werden.

Folgen können weitreichend sein

Es lässt sich nicht sicher sagen, welche Folgen die Urteile haben können. Beide Gerichte betonen, dass es sich um Einzelfallentscheidungen handele. Andererseits ist von „Leitsätzen“ die Rede. Rechtsanwalt Ortwin Weltrich von Schumacher und Partner, der sich seit vielen Jahren mit Corona-Hilfen beschäftigt, weist darauf hin, dass das VG Köln erklärt habe, dass die Entscheidungen nun Maßstab für alle Verwaltungsstreitverfahren seien.  „Damit kann keine Klage gegen rechtswidrige Schlussbescheide (außer bei den Coronasoforthilfen) mehr gewonnen werden, da der angegriffene Bescheid, der eine Förderung ablehnt, der Europarechtswidrigkeit der Förderung entspricht“, so Weltrich. Die Unternehmen verlören nicht nur die Fördersummen, sondern müssten auch noch Prozesskosten einschließlich der Anwaltskosten des Landes tragen. Dabei liege der Fehler nicht bei den Unternehmen, sondern bei Bund und Ländern, die ihre Förderprogramme nicht rechtssicher ausgestaltet hätten.

Weitere Entscheidungen von Verwaltungsgericten nach den Urteilen des OVG MÜnster gibt es bislang wohl nicht. Zumindest gibt es darüber keine Veröffentlichungen, und Weltrich und der Plattform haufe.de sind auch keine bekannt. Da das OVG Münster das einzige Obergericht ist, dass ein entsprechendes Urteil gefällt hat, lohnt bei der Abschätzung der möglichen Folgen vor allem der Blick nach NRW. Hier sind laut Weltrich noch tausende Förderbescheide im elektronischen Prüfverfahren. Würden die alle zurückgefordert, käme es zu tiefgreifenden wirtschaftlichen Problemen. Beim VG Köln sind laut der Pressestelle noch 900 Verfahren anhängig, die die Rückforderung von Corona-Hilfen betreffen. Erledigt worden seien 1400 solcher Verfahren.

Wie reagiert die NRW-Landesgerierung

Auf Anfrage teilte, das NRW-Wirtschaftsministerium (MWIKE) mit: „Zur angesprochenen Entscheidung des OVG Münster vom 25.08.2025 steht eine höchstrichterliche Klärung aktuell noch aus. Das Wirtschaftsministerium Nordrhein-Westfalen beobachtet das Verfahren.“ Dem MWIKE und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie seien keine weiteren Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen oder in anderen Bundesländern bekannt, die vergleichbar wären.

In Nordrhein-Westfalen seien derzeit noch rund 3.100 Klageverfahren im Zusammenhang mit den Corona-Wirtschaftshilfen in Bearbeitung (November-/Dezemberhilfe, Überbrückungshilfen und Neustarthilfen; Stand 31. Oktober 2025). „Dies entspricht einer Quote von deutlich unter 1 Prozent im Verhältnis zu den insgesamt gestellten Anträgen“, so ein Sprecher des MWIKE.