Neue Geräte, Wandfarbe...Das dürfen Mieter in der Wohnung umgestalten

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Ob Tapezieren oder Boden verlegen - wenn Mieter die Wohnung umgestalten wollten, müssen sie in manchen Fällen die Erlaubnis des Eigentümers einholen.

Ob Tapezieren oder Boden verlegen - wenn Mieter die Wohnung umgestalten wollten, müssen sie in manchen Fällen die Erlaubnis des Eigentümers einholen.

Köln – Wer seine gemietete Wohnung verschönern, renovieren oder komplett umbauen möchte, muss in manchen Fällen die Erlaubnis des Vermieters einholen. Das betrifft vor allem größere bauliche Veränderungen.

Unabhängig davon, welche Umbauten man durchführen will, gilt: Der Vermieter kann seine Zustimmung immer davon abhängig machen, dass der Mieter sich verpflichtet, sie beim Auszug zurückzubauen. Denn ein Eigentümer hat grundsätzlich zum Ende der Mietzeit das Recht, die „Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes“ der Wohnung zu verlangen.

Wände bunt streichen

Küche blau, Schlafzimmer rot, Flur grün? Während Mieter eine Wohnung bewohnen, dürfen sie die Wände so knallig bunt gestalten, wie sie wollen. Bevor sie aber wieder ausziehen, müssen sie Zimmerwände in hellen, neutralen Farben streichen. Weiß muss es nicht unbedingt sein, aber eine Farbe, die für möglichst viele Interessenten akzeptabel ist, stellte der Bundesgerichtshof fest (Az.: VIII ZR 416/12).

Austausch von Geräten

Will der Nutzer der Wohnung selbst den alten Kühlschrank oder Herd gegen einen moderneren austauschen, dürfe er das, erläutert Beate Heilmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein. Er müsse aber für die ordentliche Aufbewahrung des Vermieterherdes sorgen. Zieht der Mieter aus, müsse er seinen neuen Herd ausbauen und den alten wieder einsetzen, wenn der Vermieter dies verlangt.

Teppich entfernen

Einen vom Vermieter verlegten Teppichboden darf der Mieter nicht entfernen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin hin. Will der Mieter den Teppichboden herausreißen, etwa um einen darunter liegenden Holzboden aufarbeiten zu lassen, muss er die Genehmigung des Vermieters einholen. Der Mieter ist auch verpflichtet, einen vorhandenen Teppichboden zu pflegen.

Neue Küche oder Treppenlifter: Wie Mieter bei größeren Umbauten vorgehen müssen, lesen Sie auf der nächsten Seite.

Neue Küche

Entscheidet sich ein Mieter, eine komplette Küche neu einzubauen, sei es ratsam, sich mit seinem Vermieter abzustimmen, sagt Mietrechtsexpertin Beate Heilmann. „Er kann den Vermieter nicht zwingen, eine von ihm eingebaute Küche später zu behalten und dafür sogar noch Ausgleich an den Mieter zu zahlen.“ Der Besitzer der Wohnung habe grundsätzlich zum Ende der Mietzeit das Recht, die „Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes“ zu verlangen.

Wände einziehen

Mieter dürfen nicht nach Belieben neue Wände in ihre Wohnung einziehen. „Sie dürfen den Mietgegenstand nicht verändern“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Bei gravierenden Veränderungen in der Wohnung müsse der Mieter immer erst den Wohnungsbesitzer um Erlaubnis fragen. Aber selbst wenn der zustimme, könne es sein, „dass man am Ende alles abbauen muss“.

Durch eine neue Wand könne es zum Beispiel sein, dass öfter gelüftet werden müsse und die Gefahr von Schimmel bestehe, sagt Ropertz. Auch daher sei es sinnvoll, das Thema vorher mit dem Vermieter zu besprechen. „Eine mündliche Zustimmung würde durchaus reichen.“ Im Falle eines Rechtstreits sei eine schriftliche Erlaubnis des Wohnungsbesitzers natürlich glaubwürdiger.

Wichtig zu wissen: Toleriert der Vermieter eine bauliche Veränderung über längere Zeit, kann er das nicht später als Kündigungsgrund anführen. Vermieter müssen Umbauten an Wohnungen also sofort rügen, entschied das Landgericht Lüneburg (Az.: 6 S 80/12).

Treppenlifter einbauen

Ein Mieter kann nur dann die Zustimmung des Vermieters zu einem Umbau verlangen, wenn die Arbeiten für die behindertengerechte Nutzung der Wohnung oder den Zugang zu ihr erforderlich sind - und der Mieter ein berechtigtes Interesse hieran hat. Allerdings kann der Vermieter den Umbau verweigern, wenn seine eigenen Interessen oder die der anderen Mieter überwiegen. Zum Beispiel darf er den Einbau eines Treppenlifters verbieten, wenn dieser die Treppennutzung durch andere Mieter erheblich einschränkt.

Auf der nächsten Seite lesen Sie wertvolle Tipps rund um Veränderungen und Deko am Balkon.

Ob Blumenparadies, Friedensflagge oder einfach nur ein großer Sonnenstuhl: Wie sein Balkon aussieht, darf ein Mieter selbst entscheiden. Nur wenn es um die Fassade oder die Sicherheit geht, hat der Vermieter ein Wörtchen mitzureden.

Markise anbringen

Wenn Mieter an ihrem Balkon eine Markise anbringen wollen, darf der Vermieter das nicht rundweg ablehnen. Zwar hat der Vermieter ein Recht auf Schutz seines Eigentums. Erklärt sich der Mieter aber bereit, die Markise nach den Wünschen des Vermieters zu gestalten und sie beim Auszug wieder zu entfernen, ist ein Verbot unzulässig. Das hat das Amtsgericht München entschieden (Az.: 411 C 4836/13). Denn der Schutz vor Sonne auf dem Balkon gehört zum berechtigten Wohngebrauch des Mieters.

Katzennetz am Balkon

Wollen Katzenbesitzer ihren Stubentiger mit einem Netz daran hindern, vom Balkon zu springen, brauchen sie dafür die Erlaubnis ihres Vermieters. Tierhalter dürfen ihren Balkon nicht einfach mit einem Netz absichern. Denn damit verändern sie das Erscheinungsbild des Hauses, befand das Amtsgericht Neukölln (Aktenzeichen: 10 C 456/11). Daher sei für eine solche Vorrichtung die Erlaubnis des Vermieters erforderlich.

Blumenkästen

Balkone gehören zur vermieteten Wohnung. Mieter haben daher auch das Recht, dort Blumenkästen oder -töpfe aufzustellen. Die Voraussetzung: sie müssen so befestigt werden, dass sie auch bei starkem Wind nicht hinabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können, erklärt der Deutsche Mieterbund in Berlin. Ist das gewährleistet, dürfen Blumentöpfe auch an der Außenseite des Balkons gefestigt werden, entschied beispielsweise das Landgericht Hamburg (Az.: 316 S 79/04).

Anderer Ansicht ist allerdings das Landgericht Berlin (Az.: 67 S 370/09). Das Gericht verurteilte einen Mieter dazu, seine Blumenkästen nicht mehr an der Außenseite, sondern an der Balkoninnenseite anzubringen. Anderenfalls sei ein Abstürzen der Blumenkästen durch Gegenstoßen, Übergewicht der Pflanzen, starken Wind oder Materialermüdung nicht mit absoluter Sicherheit auszuschließen. (gs/dpa)

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