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Anwalt legt Revision einMesserangreifer aus dem Kölner Büdchen wehrt sich gegen Gefängnisstrafe

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Der Angeklagte (24) mit seinem Verteidiger Dirk Schlei im Kölner Landgericht

Der Angeklagte (24) mit seinem Verteidiger Dirk Schlei im Kölner Landgericht

Ein Stammkunde wurde angegriffen und überlebte nur durch Zufall.

Der brutale Messerangriff auf einen Stammkunden eines Deutzer Kiosks wird den Bundesgerichtshof beschäftigen. Verteidiger Dirk Schlei hat gegen das Urteil des Landgerichts Köln Revision eingelegt. Sein 24 Jahre alter Mandant war wegen versuchten Mordes zu viereinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Schlei hält sowohl die Annahme eines fehlgeschlagenen Tötungsversuchs als auch das Mordmerkmal der Heimtücke für rechtlich angreifbar. Das Opfer hatte bei der Attacke tiefe Fleischwunden am Nacken davongetragen – dass er überlebte, war lediglich dem Zufall geschuldet.

Köln: Verteidiger spricht von Rücktritt vom Mordversuch

Das Geschehen hatte sich am 19. März dieses Jahres ereignet. Der 24-Jährige hatte zuvor Alkohol getrunken und Kokain kaufen wollen. Nach einem Streit mit seinem Dealer fühlte er sich bedroht und steckte zu Hause ein Küchenmesser ein. Im Kiosk geriet er mit dem völlig unbeteiligten Stammkunden aneinander. Auf den Überwachungsbildern ist zu sehen, wie er viermal in schneller Folge auf den Nacken des Mannes einsticht. Die Klinge brach dabei ab. Der Geschädigte überlebte den Angriff. Er habe laut einer Rechtsmedizinerin pures Glück gehabt, dass Arterien oder das Rückenmark nicht getroffen wurden.

Im Mittelpunkt der Revision dürfte die Frage stehen, ob der Angeklagte doch freiwillig von einem versuchten Tötungsdelikt zurückgetreten ist. Die Verteidigung hatte bereits im Prozess argumentiert, dass der 24-Jährige nach dem Messerangriff die weitere Tatausführung aufgegeben habe. Auf dem Video sei zu erkennen, dass er den Messergriff auch nach den Stichen noch in der Hand gehalten habe. Der Staatsanwalt hatte dem entgegengehalten, dass die Klinge abgebrochen sei und der Angeklagte deshalb keine Möglichkeit mehr gehabt habe, seinen Tötungsversuch fortzusetzen.

Das Schwurgericht folgte dieser Argumentation. Nach Auffassung der Kammer war die Tat fehlgeschlagen. Der Angeklagte habe erkannt, dass er mit dem abgebrochenen Messer sein Vorhaben nicht mehr habe vollenden können. Zudem habe er sich im Kiosk einer Überzahl von Menschen gegenübergesehen. Ein strafbefreiender Rücktritt sei deshalb ausgeschlossen. Genau an dieser Bewertung setzt Anwalt Schlei an. Aus seiner Sicht lässt sich anhand der Videoaufnahmen nicht eindeutig feststellen, zu welchem Zeitpunkt die Klinge tatsächlich abgebrochen ist.

Damit sei auch die Annahme, der Angeklagte habe bereits während des Geschehens erkannt, dass er die Tat nicht mehr vollenden könne, nicht zwingend. Die zeitliche Abfolge sei für die rechtliche Bewertung entscheidend. Denn ein Rücktritt vom Versuch kann dazu führen, dass ein Täter nicht wegen eines versuchten Tötungsdelikts bestraft wird. Stattdessen käme aber eine gefährliche Körperverletzung in Betracht – und die könnte im Zweifel auch dieselbe Strafe mit sich ziehen. Dem Mandant sei wichtig, nicht als möglicher „Mörder“ abgestempelt zu werden, erklärte Anwalt Schlei.

Köln: Anwalt sieht das Mordmerkmal der Heimtücke nicht

Ein weiterer Angriffspunkt ist für den Verteidiger das Mordmerkmal der Heimtücke. Die Kammer hatte dieses damit begründet, dass der Kioskbesucher die Stiche nicht habe kommen sehen, er sei deshalb arg- und wehrlos gewesen. Der Angeklagte habe diese Situation ausgenutzt. Schlei hält diese Bewertung für falsch. Schließlich habe es vor dem Angriff eine Auseinandersetzung gegeben. Der Kioskbesucher hatte den bedrohlich auftretenden 24-Jährigen aufgefordert, das Geschäft zu verlassen, und sich ihm gegenübergestellt. Das Opfer habe somit auch zur Eskalation beigetragen.

Richter Peter Koerfers hatte durchaus ein gewisses Mitverschulden des Opfers gesehen. Wer die Situation beobachtet habe, hätte sich nicht unbedingt Kopf an Kopf vor den Angeklagten stellen sollen, sondern wohl besser deeskalierend gewirkt – zumal dieser aufgeregt den Kiosk betreten und angekündigt habe, „diese Leute“ zu töten, die hinter ihm her seien. Entscheidend sei das für die Bewertung des Mordmerkmals aber nicht. Laut Richter käme es darauf an, was der Geschädigte im Moment vor dem Angriff gedacht habe. Er habe jedoch nicht mit einem solchen Angriff gerechnet.

Köln: Angstzustände beim Opfer und auch beim Täter

Während die körperlichen Wunden weitgehend verheilt sind, leidet der Geschädigte bis heute psychisch schwer. Er berichtete vor Gericht von Ängsten und Panikattacken, sobald er sich unter Menschen begebe. Als am zweiten Verhandlungstag die Tatwaffe im Gerichtssaal präsentiert wurde, verließ er fluchtartig den Saal. Der Angeklagte hatte die Tat grundsätzlich eingeräumt, konnte oder wollte sich an den konkreten Ablauf aber nicht erinnern. In seinem letzten Wort erklärte er, sich abgrundtief zu schämen. Der Geschädigte nahm eine Entschuldigung nicht an, akzeptierte aber eine Schmerzensgeldzahlung von 10.000 Euro, zu der vor allem die Eltern des Angeklagten beitragen.

Der Staatsanwalt bezeichnete es als fast schon ironisch, dass der Geschädigte genau eine solche Sozialphobie entwickelt habe, die zuvor bereits beim Angeklagten bestanden habe. Der 24-Jährige hatte angegeben, er habe seine Ängste mit dem Konsum von Alkohol bekämpfen wollen. „Sie müssen vom Alkohol wegkommen und lernen, anders mit der Phobie umzugehen“, hatte Richter Koerfers gemahnt. Der Angeklagte solle die Haftzeit nutzen und vielleicht eine Ausbildung machen. Zunächst muss aber der Bundesgerichtshof entscheiden, ob es zu einer Neuauflage des Prozesses kommt.