Der BGH hob Urteile gegen Fahrraddiebe auf, die auch in Oberberg unterwegs waren.
FahrraddiebeKölner Landgericht rollt Prozess gegen zwei Mitglieder einer ukrainischen Bande neu auf

Das Kölner Landgericht muss einen Fall neu verhandeln, den der BGH zurückverwiesen hat.
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BGH hält Strafen für Fahrraddiebe für zu hochBernhard KrebsKöln/Oberberg Mit einer fiesen Masche hatte eine ukrainische Bande von November 2023 bis April 2024 E-Bikes und hochwertige Fahrräder in Oberberg sowie im Ruhrgebiet und in Rheinland-Pfalz im Wert von rund 160.000 Euro gestohlen. Die Täter kontaktierten die Besitzer, die ihre Räder bei eBay-Kleinanzeigen zum Verkauf angeboten hatten, bekundeten ihr Kaufinteresse und verabredeten einen Besichtigungstermin.
Dabei war es den Tätern aber nur darum gegangen, die Adressen der Verkäufer und somit die Standorte der Räder in Erfahrung zu bringen. Den vereinbarten Besichtigungstermin schwänzten die Täter und brachen stattdessen in Keller und Garagen ein und stahlen die zum Verkauf angebotenen Räder. Diese wurden im Nachgang zerlegt und in die Ukraine verkauft. Ein zweites Mal vor GerichtSeit Freitag stehen nun zwei Täter (25 und 21), die im Dezember 2024 bereits vom Kölner Landgericht wegen Bandendiebstahls schuldig gesprochen worden waren, erneut vor Gericht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im März dieses Jahres die sie betreffenden Urteile der damals zuständigen 26. Großen Strafkammer aufgehoben.
Karlsruher Richter bemängeln Strafhöhe
Die Karlsruher Richter bemängelten die Strafhöhe von vier Jahren Haft gegen den 25-Jährigen, weil die Strafzumessung nicht sauber begründet worden war. So rügte der BGH konkret, dass in zwei Fällen mit geringerem Schaden die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen höher ausgefallen waren, als in einem Fall mit fast dreifachem Schaden. Der BGH befand: „nicht nachvollziehbar“. Auch dass eine Milderung des Strafrahmens bei dem 25-Jährigen nicht vorgenommen worden war, hatte Karlsruhe beanstandet. Das Landgericht hatte damals eine Strafrahmenmilderung für eine im Versuch steckengebliebene Tat mit der Begründung verweigert, der Angeklagte als derjenige, der die Adresse eines Verkäufers an die späteren Einbrecher weitergegeben hatte, habe seinen Tatbeitrag damit ja „vollständig erbracht“.
Der BGH kassierte die Begründung ein, weil mit dieser Argumentation dem Angeklagten im Kern der Vorwurf gemacht werde, überhaupt strafbar gehandelt zu haben. Das sei aber unzulässig, so die höchsten Strafrichter der Bundesrepublik. Auch die vom Landgericht angeordnete Einziehung eines Audi Q7 im Besitz des 25-Jährigen war als „rechtsfehlerhaft“ aufgehoben worden. Hier störten sich die Richter daran, dass das Gericht pauschal und ohne ausreichende Beweise angenommen hatte, dass das Fahrzeug mit aus Straftaten stammendem Geld erworben worden sei.
Der BGH trug der nun zuständigen 3. Großen Strafkammer auf, nachzuprüfen, ob das Fahrzeug nicht vielmehr als Tatmittel einzuziehen sei. Als Tatmittel gilt, was zur Begehung einer Straftat alles benutzt wurde — das können Handys ebenso sein, wie Einbruchwerkzeuge oder aber ein Fluchtwagen. Weiter muss die 3. Große Strafkammer prüfen, ob nicht der Zeitwert des Q7 in Höhe von rund 36.000 Euro statt des Fahrzeugs selbst einzuziehen sei.
Auf Nachfrage vom Vorsitzenden Stephan Kloke bestritt der 25-Jährige am Freitag aber über Verteidiger Michael D. Hakner, dass er den Audi zum Transport von gestohlenen Fahrrädern genutzt habe. Vielmehr seien hierfür zwei Transporter eingesetzt worden. In Bezug auf den 21-Jährigen muss das Landgericht ebenfalls die damals angeordnete Einziehung von Taterträgen einer Neuprüfung unterziehen. Der Prozess wird fortgesetzt.
