Berlin – Wie umgehen mit dem Suizidwillen von Menschen und mit der Unterstützung Dritter dabei? Die Abgeordneten des Bundestages haben sich reichlich Zeit mit der Behandlung dieser heiklen Frage gelassen. Denn das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das diese Neuregelung erforderlich macht, ist bereits gut ein Jahr alt. Bislang liegen drei Gruppenanträge vor, die sich vom Ansatz her teils deutlich unterscheiden.
Antrag 1
Eine Gruppe um den SPD-Gesundheitsexperten Karl Lauterbach und seine FDP-Kollegin Katrin Helling-Plahr hat den Entwurf für ein „Gesetz zur Regelung der Suizidhilfe“ vorgelegt. Dieser formuliert „Voraussetzungen, damit sich Menschen zukünftig einer Begleitung bis zum Lebensende sicher sein können und auch Zugang zu Medikamenten zur Selbsttötung erhalten“. Grundvoraussetzung ist ein „autonom gebildeter, freier Wille“ des Sterbewilligen. Ein suizidwilliger Mensch muss beraten und über Handlungsalternativen aufgeklärt werden. Die Länder müssen ein Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sicherstellen. Ein Arzt darf bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Arzneimittel zum Zwecke der Selbsttötung verschreiben. Er ist verpflichtet, den Betroffenen über Behandlungsmöglichkeiten und Möglichkeiten der Palliativmedizin aufzuklären.
Antrag 2
Eine Gruppe um den Abgeordneten Ansgar Heveling und den früheren Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (beide CDU) will festlegen, dass die geschäftsmäßige Suizidhilfe grundsätzlich strafbar sein soll, um die Autonomie der Entscheidung über die Beendigung des eigenen Lebens vor inneren und äußeren Einwirkungen wirksam zu schützen. Nur unter sehr speziellen Voraussetzungen soll sie nicht unrechtmäßig sein.
Dies ist notwendig, um die Umsetzung einer freiverantwortlichen Suizidentscheidung nicht faktisch unmöglich zu machen. Um festzustellen, ob ein Suizidentschluss wirklich in freier Verantwortung getroffen wurde, sollen mindestens zwei Untersuchungen durch einen Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie Vorschrift sein. Auch eine Beratung, die individuelle Hilfeangebote eröffnet, soll es geben. Eine Suizidhilfe für Minderjährige soll ausgeschlossen sein.
Antrag 3
Die Grünen-Abgeordneten Renate Künast und Katja Keul legten einen Entwurf für ein „Gesetz zum Schutz des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben“ vor. Er sieht vor, den Betroffenen einen klaren Zugang zu Betäubungsmitteln zu eröffnen, die zur Verwirklichung ihres Suizidwunsches nötig sind.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Am 26. Februar vergangenen Jahres kippte das höchste deutsche Gericht das seit Dezember 2015 bestehende Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe und erklärte den entsprechenden Strafrechtsparagrafen 217 für nichtig. Grund sei, dass er „die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung faktisch weitgehend entleert“. Dabei hat „geschäftsmäßig“ nichts mit Geld zu tun, sondern bedeutet „auf Wiederholung angelegt“. Aktive Sterbehilfe – also Tötung auf Verlangen, etwa durch eine Spritze – blieb verboten. Ein Leitgedanke des Grundsatzurteils: „Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen.“ Das gilt ausdrücklich für jeden Menschen, nicht nur für unheilbar Kranke. (dpa)
Dabei wird unterschieden, ob diese ihren Tod wegen einer schweren Krankheit oder aus anderen Gründen anstreben. Im ersteren Fall soll den Ärzten eine entscheidende Rolle bei der Prüfung zukommen, ob das Hilfsmittel zur Verfügung gestellt wird. Im letzteren Fall soll es höhere Anforderungen geben, etwa eine Dokumentation der Dauerhaftigkeit eines selbstbestimmten Entschlusses zum Suizid. Sterbewillige sollen ihren Wunsch schriftlich bekunden. Der Suizid muss vom Sterbewilligen selbst vollzogen werden. Er kann sich dabei von Ärzten oder Ärztinnen sowie von Dritten begleiten und unterstützen lassen. Sterbewillige müssen sich mindestens zwei Mal beraten lassen. Das Beratungsgespräch soll das Ziel verfolgen, dass den Sterbewilligen alle Umstände und Hilfsangebote bekannt werden, die ihre Entscheidung ändern könnten.
Die Kirchen
Das Urteil des Verfassungsgerichts erfordere rechtliche Regelungen, sagte der Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Heinrich Bedford-Strohm. Aber: „Wir müssen alles vermeiden, was als Konsequenz dieses Urteils den Suizid zu einer normalen Option des Lebensendes macht. Das darf nicht passieren.“ Bedford-Strohm sagte aber auch: „Gleichzeitig darf man nicht moralisch hinwegsegeln über extreme Leidenssituationen, wo Menschen keinen anderen Weg mehr sehen.“
Der Vorsitzende der katholischen Deutschen Bischofskonferenz, Limburgs Bischof Georg Bätzing, erklärte: „Die Politik ist gefragt, ein neues Gesetz zu schaffen. Ich sehe dies mit großer Sorge, denn für mich ist hier ganz deutlich die Gefahr eines Dammbruchs gegeben, wenn eine Legalisierung der Beihilfe zur Selbsttötung möglich wird, denn der Druck auf alte und kranke Menschen wird mit der Zeit wachsen.“ Sein Leben selbst zu beenden, entspreche nicht dem christlichen Menschenbild.
Die Patientenschützer
Die Deutsche Stiftung Patientenschutz weist darauf hin, dass Karlsruhe den Gesetzgeber nicht explizit aufgefordert habe, diese Frage zu regulieren. „Wenn der Bundestag sich dieses ethischen Themas annimmt, darf jedoch die Selbstbestimmung des Suizidwilligen nicht eingeschränkt werden.“ So dürfe das organisierte Suizidangebot nicht an Alters- oder Leidenskriterien festgemacht werden. Niemand sollte sich an der Hilfe zur Selbsttötung bereichern dürfen. „Sonst stehen die eigenen Interessen des Suizidhelfers dem freien Willen des Suizidwilligen schnell entgegen.“ (dpa)
