Herzschaden nach Covid-ImpfungKlage gegen Impfstoffhersteller Biontech abgewiesen

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Eine Person wird geimpft.

Eine Klägerin soll nach der Impfung gegen das Corona-Virus einen Herzschaden erlitten haben.

Biontech muss kein Schmerzensgeld bezahlen. Das Gericht wies die Klage am Mittwoch ab. Es ist nicht die erste Entscheidung dieser Art.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat eine Klage gegen den Impfstoffhersteller Biontech abgewiesen. Eine Klägerin wollte Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 Euro - nach der Impfung gegen das Corona-Virus habe sie einen Herzschaden erlitten, außerdem leide sie seither an Leistungseinbußen und Konzentrationsstörungen.

Das Gericht wies die Klage am Mittwoch ab: Der Impfstoff sei sicher, das Nutzen-Risiko-Verhältnis positiv.  „Schädliche Wirkungen müssen zwar nicht bewiesen werden“, sagte die Richterin, „bloße Spekulationen genügen aber nicht.“

Auch andere Hersteller in Deutschland verklagt

Damit der Hersteller hafte, müsse ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Schaden bestehen. Diesen Zusammenhang habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung Ende Januar nicht ausreichend dargelegt.

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Sie habe auch nicht belegt, dass sie vor der Impfung nicht an diesen Beschwerden gelitten habe. Medizinische Unterlagen zur Gesundheit der Klägerin vor der Impfung fehlten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Frau kann Berufung beim Oberlandesgericht einlegen.

Es handelt sich nicht um den ersten Prozess dieser Art in Deutschland. Auch an zahlreichen anderen Gerichten wurden Klagen wegen vermeintlicher Impfschäden zurückgewiesen, andere Verfahren laufen noch. Neben Biontech wurden auch andere Hersteller auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld verklagt.

Mitgliedsstaaten haften bei erfolgreichen Klagen

Vor dem Landgericht im rheinland-pfälzischen Frankenthal soll am 20. Februar eine Entscheidung verkündet werden. Als unbegründet abgewiesen wurden Forderungen unter anderem in Rottweil, Düsseldorf und Mainz.

Für Covid-19-Impfstoffe gelten im Prinzip dieselben Haftungsregeln wie für andere Arzneimittel, etwa nach dem Arzneimittelrecht oder dem Produkthaftungsgesetz. Der Hersteller kann zur Verantwortung gezogen werden, wenn etwa ein Produktionsfehler vorliegt oder wenn nicht ausreichend auf mögliche schädliche Folgen hingewiesen wurde.

Eine Besonderheit gibt es bei der Kostenübernahme: Bei der Corona-Impfstoffbeschaffung über die EU war mit den Herstellern vereinbart worden, dass bei erfolgreichen Klagen nicht die Hersteller, sondern die jeweiligen Mitgliedstaaten die Kosten übernehmen. (dpa)

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