Experten geben AuskunftAlles was man zum Thema Reise in Corona-Zeiten wissen muss

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Urlaub

Touristen genießen die Sonne an einem Strand auf der spanischen Insel Mallorca. 

  • In drei Wochen beginnen die NRW-Sommerferien, für viele Familien steht der Urlaub bevor – und Reisen ist grundsätzlich trotz Pandemie wieder möglich.
  • Aber wo gelten Reisebeschränkungen, und was passiert, falls sich das Virus wieder ausbreitet?
  • Drei Experten haben Fragen der Leserinnen und Leser beantwortet.

Köln – Derzeit gelten viele attraktive Reisegebiete, zum Beispiel in Spanien, als Risikogebiet. Was passiert, wenn ich trotz der Warnung buche?

Stupnanek: Die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes sind keine Reiseverbote. Das Reisen ist daher grundsätzlich möglich. Verbraucher sollten sich aber über die damit verbundenen möglichen Einschränkungen informieren. Die Einstufung als Risikogebiet ist vor allem für die Wiedereinreise nach Deutschland relevant (Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht).

Was passiert, wenn ich mich im Urlaub befinde, und Deutschland erklärt mein Urlaubsland zum Risiko- oder Virusvariantengebiet?

Alles zum Thema Robert Koch-Institut

Stupnanek: Wird das Urlaubsland vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet bzw. Virusvariantengebiet eingestuft, ist dies für die Wiedereinreise nach Deutschland und die damit verbundenen Pflichten relevant. Die Einstufung führt aber nicht dazu, dass man vorzeitig abreisen muss. Die Reise kann daher wie geplant beendet werden.

Kann es mir auch passieren, dass ich im Zielland in Quarantäne komme?

Stupnanek: Ob eine Quarantäne bei der Einreise ins Urlaubsland angeordnet wird, ist abhängig vom jeweiligen Land und deren Bestimmungen. Daher ist es wichtig, sich darüber im Vorfeld der Reise zu informieren.

Worauf muss ich mich in Deutschland als Reiserückkehrer aus Risiko- und Virusvariantengebieten einstellen?

Stupnanek: Es besteht eine Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht. Die Quarantäne kann bei der Einreise aus einem Risikogebiet vorzeitig beendet werden. Dazu ist ein Genesenennachweis, ein Impfnachweis oder ein negativer Test erforderlich. Eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet ist nicht möglich. Bei Rückreise aus einem Risikogebiet oder Virusvariantengebiet ist darüber hinaus grundsätzlich ein Eintrag in die digitale Einreiseanmeldung erforderlich. Zudem muss das negative Testergebnis von Nicht-Geimpften/Nicht-Genesenen nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet dort hochgeladen werden.

grafik urlaub

Ein Leser besitzt ein Ferienhaus in Schweden und möchte sich vor Ort über den Zustand des Hauses informieren. Was muss er bei der Ein- und Ausreise beachten?

Schäfer: Schweden gilt in Deutschland noch als Risikogebiet. Für die Einreise ist ein negatives Corona-Testergebnis erforderlich, ein Antigentest reicht innerhalb von 48 Stunden aus. Für die Rückreise ist ein Eintrag in die digitale Einreiseanmeldung notwendig, bei Flugreisen muss hier auch ein negatives Testergebnis hinterlegt werden.

Welche Länder sind für eine Reise im Herbst empfehlenswert?

Schäfer: Nach derzeitigem Stand sind es Länder wie Spanien, Griechenland, Türkei, Portugal, Österreich, Italien, Polen und die Schweiz. Allerdings muss regelmäßig auf die Bestimmungen für die Ein- und die Rückreise geachtet werden. Aus unserer Sicht ist es für eine verbindliche Aussage hier noch zu früh. In manchen Ländern, zum Beispiel in Portugal, benötigt man selbst bei vollständiger Impfung weiterhin einen gültigen PCR-Test.

Deckt eine Auslandskrankenversicherung die Kosten einer Corona-Behandlung im Ausland ab?

Wilson: Bei einigen Reisekrankenversicherungen sind Pandemien grundsätzlich ausgeschlossen. Das bedeutet, es besteht auch kein Versicherungsschutz im Falle einer COVID-19-Erkrankung. Das Gleiche gilt für Versicherungen, die keine Reisen in Länder abdecken, für die das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen hat. Ein Blick in die Versicherungsbedingungen hilft, wenn Sie wissen möchten, ob Ihre Reisekrankenversicherung eine Corona-Behandlungen abdeckt.

Wie sieht es innerhalb Deutschlands mit Einschränkungen für Touristen aus?

Touristische Übernachtungen, Restaurantbesuche und Freizeitaktivitäten sind laut ADAC in nahezu allen Regionen Deutschlands möglich oder in Planung für eine baldige Umsetzung. Schon bald könnte es keine Reisebeschränkungen im Inland mehr geben, solange die pandemische Entwicklung weiter günstig verläuft. Weiterhin gilt, dass jedes Bundesland verschiedene Regelungen besitzt. Wichtig: Bei einigen Reiserücktrittsversicherungen sind Pandemien ausgeschlossen. Das bedeutet, es besteht kein Versicherungsschutz im Falle einer Covid-19-Erkrankung oder coronabedingten Quarantäne. Auch hier hilft der Blick in die Versicherungsbedingungen.

Dürfen Reiseveranstalter Stornogebühren verlangen, wenn bald die Inzidenzzahlen wieder ansteigen sollten und Kunden von ihren Reisen zurücktreten möchten?

Stupnanek: Bei Pauschalreisen ist ein kostenloses Rücktritts- bzw. Stornierungsrecht gesetzlich vorgesehen. Eine Pauschalreise kann kostenlos storniert werden, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Eine kostenlose Stornierung ist aber immer eine Einzelfallbetrachtung und abhängig von den Umständen zum Zeitpunkt der Reisebuchung und zum Zeitpunkt der Stornierung. Sofern eine kostenlose Stornierung möglich ist, darf ein Reiseveranstalter keine Stornogebühren verlangen.

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Das Rundschau-Expertenteam

Mark Duncan Wilson ist Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt Reiserecht , Verkehrsrecht und Versicherungsrecht.

Torsten Schäfer ist Sprecher des Deutschen Reiseverbandes (DRV) u. a. für Reisebürobuchung und Pauschalreisen.

Jan Philipp Stupnanek, ist Jurist und Reiserechtsexperte der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Impfnachweis

Der digitale Impfpass ermöglicht es vollständig geimpften Bürgern, ihre Immunität per Smartphone nachzuweisen, ohne immer ihr gelbes Impfbuch mit sich führen zu müssen. Für den Digitalpass kann die bestehende Corona-Warn-App genutzt werden, zusätzlich soll eine gesonderte App angeboten werden. Ab Juli soll der Digital-Pass auch für das grenzüberschreitende Reisen in der EU genutzt werden können.

Zum Laden des Impfnachweisen brauchen Sie einen QR-Coce, den Sie beim Impfarzt oder Impfzentrum (Stelle der Zweitimpfung) bekommen können – auch per Post – und den auch viele Apotheken ab dem 14. Juni Woche ausstellen. Reisende sollten sich den vom Robert-Koch-Institut generierten Code ausdrucken lassen und zusammen mit dem digitalen Impfnachweis mit in den Urlaub nehmen. Bei manchen Fragesteller hat das Impfzentrum nur eine Chargennummer, aber nicht den Hersteller des Impfstoffs dokumentiert – sie müssen den Hersteller nachtragen lassen.

Der gelbe Impfpass und Testnachweise bleiben gültig. Ebenso wird es alternativ zum elektronischen Impfpass ein Papierdokument geben. (jsp/dhi)

Haben Pauschalreisende und Kreuzfahrt-Teilnehmer Anspruch auf Rückerstattung, falls wegen der Pandemie Reisen vom Veranstalter storniert werden sollten?

Wilson: Reisende, die eine Pauschalreise gebucht haben, haben einen Anspruch auf Rückerstattung des vollen Reisepreises, wenn der Reiseveranstalter die Reise aufgrund der Covid-19 Pandemie storniert. Auch eine Kreuzfahrt ist eine Pauschalreise im Sinne des BGB. Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er die Rückerstattung innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

Ende August möchte ein Ehepaar (85 und 75 Jahre/beide geimpft) eine Busreise an den Gardasee unternehmen. Steht einer Buchung etwas im Wege, was gibt es zu beachten?

Stupnanek: Aufgrund der dynamischen Entwicklung lässt sich heute nicht sicher voraussagen, ob und unter welchen Bedingungen eine Busreise an den Gardasee möglich sein wird. Daher ist es wichtig, sich vor der Reisebuchung gut zu informieren. Verbraucher:innen sollten dabei insbesondere die Bedingungen am gewünschten Urlaubsort (hier: Gardasee, Italien), die vertraglichen Bedingungen und ein ausreichenden Versicherungsschutz im Blick haben. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist zudem die Frage, ob und wann die Reise kostenlos storniert werden kann. Bei Pauschalreisen sieht das Gesetz unter den entsprechenden Voraussetzungen ein kostenloses Rücktritts- bzw. Stornierungsrecht vor. Bei einzeln gebuchten Reiseleistungen besteht ein Recht auf kostenfreie Stornierung nur, wenn es vertraglich vereinbart wurde. Andernfalls hat der Anbieter einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. (jsp)

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